1.1. Begriffe
Austritt
Entlassung
Die vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund ist bei unbefristeten und befristeten Dienstverhältnissen zulässig. Sie ist weder an die Einhaltung einer bestimmten Frist oder eines Termines gebunden, dh sie löst mit sofortiger Wirkung das Dienstverhältnis auf. Der Unterschied zur Kündigung liegt aber nicht so sehr im Fehlen der Einhaltung einer Frist, sondern vielmehr darin, dass der Erklärende den Willen, aus wichtigem Grund (siehe unten Rz 26) zu lösen, kundtut.1
