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1. Allgemeines

Sonntag45. LfgApril 2025

1.1. Begriffe

Austritt

Entlassung

1
Die vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund ist bei unbefristeten und befristeten Dienstverhältnissen zulässig. Sie ist weder an die Einhaltung einer bestimmten Frist oder eines Termines gebunden, dh sie löst mit sofortiger Wirkung das Dienstverhältnis auf. Der Unterschied zur Kündigung liegt aber nicht so sehr im Fehlen der Einhaltung einer Frist, sondern vielmehr darin, dass der Erklärende den Willen, aus wichtigem Grund (siehe unten Rz 26) zu lösen, kundtut.11OLG Linz 28. 4. 1987, 13 Ra 18/87, Arb 10.619.

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