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§ 19 UmgrStG (Titz/Wild/Schlager)

Titz/Wild/Schlager17. LfgFebruar 2018

Elisabeth Titz/Alexandra Wild/Christoph Schlager

 

§ 19. (1) Die Einbringung muß ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen.

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