19.5.1 Allgemeines
Es ist heute allgemein anerkannt, dass jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet oder auf seinem Grund einen Verkehr für Menschen unterhält, eine Verkehrssicherungspflicht trifft.2265 Diese Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Wer demnach eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden.2266 Die aus dem Ingerenzprinzip abgeleitete allgemeine Verkehrssicherungspflicht wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Verletzte in ein fremdes Rechtsgut eingedrungen ist, insbesondere dann nicht, wenn die Möglichkeit besteht, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen.2267 Derartige Verkehrssicherungspflichten ergeben sich schon bei Duldung des Verkehrs und nicht erst aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem (später) Geschädigten.2268