Ein Liegenschaftskäufer kann Schadenersatz wegen Altlasten nur erhalten, wenn der Verkäufer den Verdacht auf Kontaminierung hatte. Bei einer unbedenklichen Vornutzung haftet der Bund nicht für eine Ölkontamination des Erdreichs durch einen Öltank nach dem Verkauf der Liegenschaft der Versuchsanstalt für Gartenbau.

