Die Nebengebühren gem § 22 Abs 1 VBG sind (pensionsrechtlich irrelevante) Geldleistungen, die zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen, Mehraufwendungen oder andere Besonderheiten des (aktiven) Dienstes abgelten oder Belohnungscharakter haben.
Die Nebengebühren gem § 22 Abs 1 VBG sind (pensionsrechtlich irrelevante) Geldleistungen, die zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen, Mehraufwendungen oder andere Besonderheiten des (aktiven) Dienstes abgelten oder Belohnungscharakter haben.
