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13. Haftung aufgrund einer Konventionalstrafe

Kraft1. AuflOktober 2004

Was versteht man unter einer Konventionalstrafe?

Als Konventionalstrafe bezeichnet man einen im Dienstvertrag vereinbarten pauschalierten Schadenersatz. Dieser ist vom Nachweis eines wirklich eingetretenen Schadens unabhängig und anstatt des erlittenen Nachteils zu ersetzen (OLG Wien 12. 2. 1999, 8 Ra 258/98i).

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