Aufwandersatz
Im Verfahren vor dem VwGH haben die Parteien961 Anspruch auf Aufwandersatz nach den Bestimmungen der §§ 47 bis 59 VwGG.Im Verfahren betreffend Feststellungsanträge (→ Kapitel 10) gibt es keinen Aufwandersatz. Die Kosten des Verfahrens sind Kosten des Rechtsstreits vor dem antragstellenden Gericht (§ 68 VwGG).

