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13. Aufwandersatz (Twardosz)

Twardosz5. AuflApril 2022

Aufwandersatz

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Im Verfahren vor dem VwGH haben die Parteien961961Da das Verwaltungsgericht nicht Partei ist (vgl Kapitel 6.6) hat es auch keinen Anspruch auf Aufwandersatz. Vgl VwGH 16. 11. 2015, Ro 2015/12/0007. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht zum Aufwandersatz verpflichtet. Zur Kritik vgl Kapitel 6.6 aE sowie Fister, Gebühren und Aufwandersatz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015) 311 (318); Mayrhofer/Metzler, Das Verfahrensrecht vor dem VwGH, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg), Handbuch Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) 457–564 Rz 50. Anspruch auf Aufwandersatz nach den Bestimmungen der §§ 47 bis 59 VwGG.

Im Verfahren betreffend Feststellungsanträge (→ Kapitel 10) gibt es keinen Aufwandersatz. Die Kosten des Verfahrens sind Kosten des Rechtsstreits vor dem antragstellenden Gericht (§ 68 VwGG).

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