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§ 12

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Der Jahresvoranschlag hat jedenfalls eine Gebarungserfolgsrechnung gemäß § 18 zu umfassen.

(2) Es wird empfohlen, im Rahmen der Budgetierung neben der Gebarungserfolgsrechnung auch eine Planbilanz sowie eine einfache Plangeld

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flussrechnung zur Planung der Vermögens- und der Finanzlage (Liquidität) zu erstellen.

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