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11.4 Die Prüfer

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Gem § 5 Abs 5 hat jeder Verein mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, ein großer Verein iSd § 22 Abs 2 einen Abschlussprüfer. Deren Auswahl obliegt der Mitgliederversammlung. Auch wenn es schon vor dem VerG 2002 der Praxis der meisten Vereine entsprach, Rechnungsprüfer zu haben, so waren diese doch im Gesetz nicht zwingend vorgesehen.

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