vorheriges Dokument
nächstes Dokument

11.3 Die Mitgliederversammlung

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Die Mitgliederversammlung ist gem § 5 Abs 1 notwendiges Vereinsorgan, sie ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen. Die Willensbildung kann auch im Rahmen eines Repräsentationsorgans (Delegiertenversammlung) erfolgen, was der bisherigen Lehre und Judikatur entspricht (§ 5 Abs 1 und 2).11341134Natürlich kommt eine Delegiertenversammlung in erster Linie für sehr große Vereine in Betracht, die schon aus technischen Gründen nicht alle ihre Mitglieder zu einer Versammlung einladen können. Das VerG beschränkt die Möglichkeit eines solchen Repräsentativorgans allerdings nicht auf eine bestimmte Größe von Vereinen; vgl Krejci et al2 § 5 Rz 10. Gem § 10 gilt für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, das VersammlungsG 1953 mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Vereins als geladene Gäste gem § 2 Abs 1 dieses Gesetzes anzusehen sind. Dies bedeutet, dass Vereinsversammlungen der Behörde nicht angezeigt werden müssen. § 10 gilt für jegliche Art von Vereinsversammlungen (nicht ausschließlich für die Mitgliederversammlung ieS).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte