Die Mitgliederversammlung ist gem § 5 Abs 1 notwendiges Vereinsorgan, sie ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen. Die Willensbildung kann auch im Rahmen eines Repräsentationsorgans (Delegiertenversammlung) erfolgen, was der bisherigen Lehre und Judikatur entspricht (§ 5 Abs 1 und 2).1134 Gem § 10 gilt für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, das VersammlungsG 1953 mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Vereins als geladene Gäste gem § 2 Abs 1 dieses Gesetzes anzusehen sind. Dies bedeutet, dass Vereinsversammlungen der Behörde nicht angezeigt werden müssen. § 10 gilt für jegliche Art von Vereinsversammlungen (nicht ausschließlich für die Mitgliederversammlung ieS).