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10 Conclusio

Damberger1. AuflMärz 2021

Infolge des anthropogenen Klimawandels ist mit hohen Folgekosten, die zB durch Extremwetterereignisse verursacht werden, zu rechnen, die von der Allgemeinheit getragen werden. Die Emittenten von Treibhausgasen, die durch ihr Handeln den anthropogenen Klimawandel verursachen, werden dagegen nicht direkt für die durch sie verursachten Kosten des Klimawandels herangezogen. Die Emission von Treibhausgasen ist für die Emittenten dadurch zu billig, weil die Folgekosten des Klimawandels nicht durch die Emittenten zu berücksichtigen sind. Mithilfe von CO2-Steuern wird das Ziel verfolgt, die Kostenwahrheit auf Ebene der Emittenten von Treibhausgasen sicherzustellen, indem die Folgekosten des eigenen Handelns durch eine Steuer zu tragen ist. Im Idealfall entspricht daher die Höhe der CO2-Steuer den Folgekosten des Klimawandels, die durch eine bestimmte Handlung ausgelöst werden. In der ökonomischen Literatur findet der Einsatz von CO2-Steuern breite Zustimmung, weil durch CO2-Steuern ein ökologischer Lenkungseffekt ausgelöst werden kann. Ein alternatives Bepreisungsinstrument ist der Emissionshandel. Durch den Emissionshandel werden Eigentumsrechte an Verschmutzungsrechten geschaffen, die von den Emittenten von Treibhausgasen erworben werden müssen. Dadurch kann ebenfalls ein Preissignal ausgelöst werden, was zu einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen führen kann. In der EU ist mit dem EU-ETS durch die Emissionshandelsrichtlinie ein Emissionshandelssystem umgesetzt, welches ca 45 % der CO2-Emissionen in der EU einer Bepreisung zuführt. Sowohl der Emissionshandel als auch CO2-Steuern können ein ökonomisch effizientes Klimaschutzinstrument sein. Alternativ zum Einsatz von Bepreisungsinstrumenten können auch ordnungspolitische Maßnahmen für den Klimaschutz eingesetzt werden. Da allerdings ordnungspolitische Maßnahmen innovationshemmende Wirkungen auslösen können, wird in der Literatur die kosteneffiziente Erreichung der Klimaziele durch das Ordnungsrecht bezweifelt.

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