VwGH Ra 2022/10/0181

VwGHRa 2022/10/018122.8.2023

Rechtssatz

Der Verweis in den Materialien zu § 5 Abs. 1 lit. a Krnt NatSchG 1986 (Verf-30/2/1986, S. 28) auf die schon zuvor bestehende Bewilligungspflicht bezieht sich auf die Bestimmung des § 2 lit. e Z 1 Krnt LSchG 1969, die in der freien Landschaft "die Errichtung von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks u.ä." einer Bewilligungspflicht unterwarf. Die Gesetzesmaterialien (Verf-47/4/1969) enthielten zur Z 1 des § 2 lit. e Krnt LSchG 1969 keine Ausführungen. Den Materialien zu § 5 Abs. 1 lit. a Krnt NatSchG 1986 lässt sich allerdings entnehmen, dass der Gesetzgeber - unter landschaftsschutzrechtlichen Gesichtspunkten - in Bezug auf "Materiallagerplätze" auf das "Abstellen oder Stapeln von Gütern zum Zwecke einer geordneten oder gesicherten Aufbewahrung" in der freien Landschaft Bezug nimmt. Dem Gesetzgeber stand demnach kein enges, sondern vielmehr ein breites Begriffsverständnis ("Material"; "Güter") vor Augen. Auch der Wortlaut der Norm spricht für ein derartiges Verständnis, wird "Material" doch nicht nur "als Sammelbegriff für eine Gesamtheit von Gegenständen, die man zur Herstellung von etwas braucht", verwendet, sondern bezeichnet dieser Begriff auch ganz allgemein den "Stoff, Werkstoff, Rohstoff, aus dem etw. besteht, gefertigt wird". Für die Annahme, dass foliierte Siloballen, die zum Zweck der (Silage und in weiterer Folge) Aufbewahrung (sei es auch in Form einer Zwischenlagerung bis zur Verfütterung) in der freien Landschaft abgestellt oder gestapelt werden, nicht als "Material" im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen wären, fehlen hingegen jegliche Anhaltspunkte. Dass das Anlegen von derartigen Lagerplätzen vom Gesetzgeber des Krnt NatSchG 1986 von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden sollte, ist nicht erkennbar. Aus den Materialien zu § 5 Abs. 1 lit. a legcit. ergibt sich zudem klar, dass durch das Abgehen des Gesetzgebers vom bis dahin verwendeten Begriff der "Errichtung" und Verwendung des Begriffs des "Anlegens" ein - wie die Materialien formulieren - "wesentlich umfassenderer Begriff" verwendet wurde, der "alles was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt bzw. angelegt wurde" umfasst (vgl. VwGH 4.11.2002, 2001/10/0026). Ein "gewisses technisches und bauliches Mindestmaß" für die Anlage eines Materiallagerplatzes wird vom Gesetzgeber daher gerade nicht gefordert.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/10/0182

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten — L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten — Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

 

Normen

LSchG Krnt 1969 §2 lite Z1
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 lita
NatSchG Krnt 2002 §5 Abs1 lita
VwGG §42 Abs1
VwRallg

Dokumentnummer

JWR_2022100181_20230822L01

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