European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1788.001.2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau B, geb. am ***, StA: Iran – Islamische Republik, nunmehr vertreten durch Herrn A, ***, *** ,gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23. März 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages vom 18.12.2022 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“ nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und wird der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Z 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, B, geb. am ***, StA: Iran – Islamische Republik (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) beantragte am 18.12.2022 bei der Österreichischen Botschaft in Teheran unter Vorlage einer Reihe an Unterlagen die erstmalige Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Student“.
Begründet wurde der Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin an der *** Universität *** ein Bachelorstudium Recht und Wirtschaft absolvieren möchte.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.03.2023, Zl. *** wurde der am 18.12.2022 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende abgewiesen.
Begründet wurde die Abweisung zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin „keinen ordentlichen Nachweis über die Ernsthaftigkeit der Absolvierung des Studienlehrganges vorgelegt“ habe.
Im Einzelnen wird in der Bescheidbegründung Folgendes ausgeführt:
„Sie haben am 18.12.2022 bei der Österreichischen Botschaft in Teheran einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Student eingebracht.
Begründet haben Sie diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass Sie an der *** Universität *** ein Bachelorstudium Recht und Wirtschaft absolvieren möchten.
Sie haben Ihren Antragsunterlagen unter anderem einen Zulassungsbescheid der *** Universität *** vom 18.10.2022 beigelegt. Voraussetzung für die Teilnahme am Bachelorstudium ist laut Zulassungsbescheid eine erfolgreiche Absolvierung des Vorstudienlehrgangs VPLUS.
Als beabsichtigten Wohnsitz in Österreich haben Sie den Hauptwohnsitz Ihres Gatten, A, geb: ***, StA: Iran angegeben: ***, ***.
Da Zweifel bestanden haben, ob von diesem beabsichtigten Wohnsitz in *** ein ernsthaftes Studium in *** betrieben werden kann, wurde beim Sprachenzentrum VPlus der *** Universität *** um Auskunft über den Aufbau des Vorstudienlehrgangs schriftlich angefragt.
Von der Leitung des Sprachenzentrums VPlus erhielt die Behörde am 27.01.2023 folgende Rückmeldung:
‚Alle Lehrveranstaltungen des VPLUS sind prüfungsimmanent und somit anwesenheitspflichtig. Für einen positiven Abschluss sind 80 % Anwesenheit erforderlich.
Die Sprachkurse finden 5x pro Woche statt, die Übungen an 1 (Modul I) oder 2 (Modul II und III) Tagen pro Woche. In Modul I sind es 4 Termine pro Woche mit jeweils 2 UE (1 UE=45 Min), 1 Termin mit 4 UE. Die Kurstermine finden normalerweise in Präsenz statt, d.h. es ist eine Anwesenheit an 5 Tagen pro Woche erforderlich.‘
Seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden erging am 09.02.2023 ein Verbesserungsauftrag über die Österreichische Botschaft in Teheran, in dem folgende Unterlagen nachgefordert wurden:
- Polizze der Krankenversicherung
- Nachweis über die Ernsthaftigkeit des Studiums an der *** Universität *** bei einem Wohnsitz im Bezirk Baden.
Am 21.02.2023 erhielt die Behörde ein Email mit der geforderten Krankenversicherungspolizze sowie eine Auskunft von Ihnen per Email, in dem Sie erklären:
‚Ich habe Ihren Brief von der Botschaft erhalten und bereite meine Dokumente vor. Seit meiner Zulassung an der Universität *** und gemäß dem diesem Schreiben beigefügten Zulassungsformular wurde mir die Möglichkeit gegeben, für 3 Semester Deutsch zu lernen. In dieser Zeit möchte ich mit meinem Mann in der Stadt *** leben und die Deutsche Sprache lernen, deshalb habe ich den Wohnort meinem Mann in der Stadt *** als meinen Wohnort eingetragen.‘
Somit wurde der Behörde von der AST kein ordentlicher Nachweis über die Ernsthaftigkeit der Absolvierung des Studienlehrganges vorgelegt.
§64 Abs.1 Z.4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) besagt, dass einem Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen ist, wenn sie ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet.
Da in Ihrem Fall die persönliche Teilnahme am Studienlehrgang an der *** Universität in *** aufgrund der Entfernung zu Ihrem beabsichtigen Wohnsitz im Bezirk Baden zweifelhaft ist, geht die Behörde daher davon aus, dass eine ernsthafte Absolvierung Ihres Studiums als unglaubwürdig einzustufen ist und der Zwecks für diesen Aufenthaltstitel somit nicht erfüllt wird.“
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. In dieser wird der Sache nach zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sehr wohl ernsthafte Studienabsichten. Der Grund dafür, warum sie im Antrag als beabsichtigten Wohnsitz die Wohnadresse ihres Ehemannes in *** angegeben habe, bestehe darin, dass sie die Auskunft erhalten habe, dass es möglich sei, „V-Plus“-Kurse auch in *** zu besuchen, was von *** aus leichter zu erreichen sei, als von ***. Die Beschwerdeführerin beabsichtige aber jedenfalls am „Vplus-Kurs der Universität ***“ teilzunehmen und befinde sie sich bereits auf eine Warteliste für ein Studentenwohnheim in ***.
Als Beilagen zur Beschwerde wurden diverse E-Mail-Korrespondenzen der Beschwerdeführerin mit unterschiedlichen Stellen der Universität *** und mit dem *** Studentenwerk übermittelt.
1.4. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich richtete Anfragen an die Universität *** betreffend den (ursprünglichen) Zulassungsbescheid, führte diverse Registerabfragen (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, AJ‑Web), durch und forderte die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Unterlagen auf und übermittelte die hierauf vorlegten und zum Akt genommenen Unterlagen an die belangte Behörde.
Am 17.10.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr A, als Vertreter der Beschwerdeführerin teilnahm. Im Zuge der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf ausdrückliche) Verlesung des Akteninhaltes, durch Einsichtnahme insbesondere in die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und durch Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Zeugen, wobei antragsgemäß eine nicht-amtliche, allgemein gerichtlich beeidete Dolmetscherin für Persisch beigezogen wurde.
2. Feststellungen:
2.1. Die Beschwerdeführerin, Frau B, wurde am *** ***, Islamische Republik Iran, geboren. Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige und im Besitz eines iranischen Reispasses, der bis zum 02.02.2025 gültig ist.
2.2. Die Beschwerdeführerin schloss am 21.10.2022 in ***, Iran, mit Herrn A (im Folgenden: der Ehemann der Beschwerdeführerin) die Ehe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist ein am *** geborener iranischer Staatsangehöriger, der seit November 2021 in Österreich lebt, wobei dieser zunächst über eine (in der Folge verlängerten) „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ verfügte und seit 10.07.2023 über eine bis zum 10.07.2025 gültige „Rot‑Weiß-Rot Karte“ verfügt. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ist gültig, aufrecht und liegt keine Aufenthaltsehe vor.
2.3. Mit Bescheid der *** Universität *** vom 26.06.2023, GZ *** wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin „auf Zulassung zum ordentlichen Studium Bachelorstudium Recht und Wirtschaft zum Sommersemester 2023 […] wie folgt entschieden“:
„Spruch
Sie werden mit der Auflage zum oben angeführten Studium zugelassen, dass Sie vor der Ablegung von Prüfungen aus dem beantragten Studium die Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2) im Rahmen des außerordentlichen Studiums positiv absolvieren. Dazu ist der Universitätslehrgang – ‚Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen‘ (VPLUS) – positiv abzulegen. Es wird Ihnen auferlegt, am VPLUS teilzunehmen und die persönliche Einschreibung in den VPLUS im Anmeldezeitraum des VPLUS für das Sommersemester 2023 oder Wintersemester 2023, spätestens jedoch zum 31. Oktober 2023 durchzuführen.
Rechtsgrundlage
§ 60 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBl. Nr. 120/2002, i.d.g.F,
§ 63 Abs. 1und 10, 10a, 10b UG 2022
§ 64 Abs. 1 UG 2022“
2.4. Die Beschwerdeführerin wird nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vor Ort in *** am „Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen‘ (VPLUS)“ der *** Universität *** teilnehmen, um in der Folge Prüfungen aus dem Bachelorstudium Recht und Wirtschaft ablegen zu können. Die Beschwerdeführerin hat einen Fixplatz im „Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen‘ (VPLUS)“ der *** Universität *** und hat sie für das Wintersemester 2023/24 den Lehrgangsbeitrag in der Höhe von 840,-- Euro bezahlt.
Die Beschwerdeführerin hat eine mit 22.06.2023 datierte „Anmelde- und Zahlungsbestätigung (=Aufnahmebestätigung)“ der Lehrgangsleitung des „Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen‘ (VPLUS)“ der *** Universität *** vorgelegt.
2.5. Die Beschwerdeführerin wird nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in einem Studentenheim-Zimmer an der Adresse ***, *** Unterkunft zu nehmen und hat diese durch die Vorlage einer mit 25.05.2023 datierten Bestätigung der C GmbH nachgewiesen, dass sie bis zum 30.08.2024 Anspruch auf Unterkunftnahme hat. Während der Ferien und an den Wochenenden kann und wird die Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann, der an der Adresse ***, ***, wohnt, Unterkunft nehmen, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer aufrechten Ehe mit ihrem Ehemann Anspruch auf Unterkunftnahme in der durch diesen bewohnten Unterkunft hat.
2.6. Die Beschwerdeführerin wird nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels mit ihrem unselbständig erwerbstätigen und somit gesetzlich krankenversicherten Ehemann bei dessen gesetzlicher Krankenversicherung mitversichert sein und somit über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügen.
2.7. Die Beschwerdeführerin verfügt über eigene Ersparnisse in der Höhe von 10.707,-- Euro. Sie wird im Rahmen der Einfuhrgrenzen für Bargeld 10.000,-- Euro ihrer Ersparnisse als Bargeld mit nach Österreich nehmen. Aufgrund eigener Ersparnisse werden der Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum sohin rund 833,33 Euro monatlich zur Verfügung stehen. Die Ersparnisse der Beschwerdeführerin stammen aus ihr eigener, rund 12jährigen unselbständigen Erwerbstätigkeit im Iran. Hinweise darauf, dass die Ersparnisse der Beschwerdeführerin aus illegalen Quellen stammen könnten liegen keine vor.
2.8. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist bereits seit dem Jahr 2021 bei der D GmbH & Co KG unselbständig beschäftigt, wobei er von 2021 bis Anfang Juli 2023 dieser unselbständigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von durchschnittlich rund 20 Stunden pro Woche nachging. Nachdem dem Ehemann der Beschwerdeführerin am 10.07.2023 Juli eine Rot-Weiß-Rot Karte erteilt wurde, wurde dessen unbefristeter Dienstvertrag dahingehend geändert, dass nunmehr als wöchentliche Arbeitszeit 5 Tage bzw. 40 Arbeitsstunden pro Wochen vereinbart sind. Aufgrund seines Arbeitsvertrages mit der D GmbH & Co KG hat der Ehemann der Beschwerdeführerin für seine unselbständige Tätigkeit als Restaurantfachmann Anspruch auf einen Brutto-Monatslohn in der Höhe von 1.990,- Euro monatlich. Es ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in den kommenden 12 Monaten durchschnittlich zumindest rund 1.828,89 Euro netto monatlich ins Verdienen bringen wird.
2.9. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin regelmäßige Belastungen in der Höhe von in Summe 420,69 Euro zu tragen: So haben diese im Monat 320,-- Euro für das Studentenheim-Zimmer der Beschwerdeführerin zu bezahlen, wobei in diesem Betrag bereits die Kosten für Strom, Heizung und Wasser enthalten sind. Weiters hat der Ehemann der Beschwerdeführerin für eine Lebensversicherung monatlich 3,62 Euro, für eine private Unfallversicherung 19,20 Euro im Monat, für eine Rechtschutzversicherung monatlich 19,80 Euro, für die KFZ-Versicherung monatlich 44,76 Euro und für eine private Krankenversicherung 13,31 Euro zu bezahlen. Die Kosten für die Unterkunft (inklusive Kosten für Strom, Heizung und Wasser) des Ehemannes der Beschwerdeführerin werden von dessen Arbeitgeber getragen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben keine Kinder und treffen diese auch keine sonstigen Unterhaltspflichten.
2.10. Die Beschwerdeführerin hat bei Antragstellung am 18.12.2022 ein mit 20.07.2022 datiertes ÖSD Zertifikat A2 vorgelegt.
2.11. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich und auch im Iran, wo sie derzeit lebt, unbescholten. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin, die noch nie in Österreich war, nicht verhängt. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft und liegen auch keine sonstigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gegen die Beschwerdeführerin vor. Hinweise darauf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, sind nicht erkennbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die oben getroffenen Feststellungen wurden auf Grundlage des Akteninhaltes, insbesondere auf Grundlage der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, und auf Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der Ehemann der Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für Persisch unter Wahrheitspflicht befragt wurde, getroffen.
Zur Zeugenaussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist allgemein festzuhalten, dass dessen bei der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben nicht nur mit den vorgelegten Unterlagen übereinstimmten, sondern dass dieser auch einen uneingeschränkt glaubwürdigen, sehr positiven persönlichen Eindruck hinterließ und auch in keiner Weise vorgefertigte oder gekünstelte, sondern natürlich wirkende, in sich schlüssige, nachvollziehbare und somit glaubwürdige Aussagen machte.
3.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zur Gültigkeitsdauer des iranischen Reisepasses der Beschwerdeführerin und zu den festgestellten Daten des Ehemanns der Beschwerdeführerin beruhen auf den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Bezug habenden Urkunden (insbes. Kopie des iranischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, aus dem sich auch dessen Gültigkeitsdauer ergibt, Heiratsurkunde samt beglaubigter Übersetzung) sowie aus den Eintragungen im Zentralen Melde- und Fremdenregister (insbesondere betreffend den Aufenthaltstitel des Ehemannes der Beschwerdeführerin) und stehen diese Feststellungen auch im Einklang mit den Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag und sind diese im Übrigen auch unstrittig.
So ist insbesondere unstrittig und ergibt sich auch insbesondere aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und der Zeugenaussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie aus den entsprechenden Einträgen im Zentralen Fremdenregister, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, der zuvor über eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ innehatte, rechtmäßig in Österreich niedergelassen ist und dass dieser seit 10.07.2023 über eine bis zum 10.07.2025 gültige „Rot-Weiß-Rot Karte“, die dieser bei der mündlichen Verhandlung auch vorgelegt hat, verfügt.
Ort und Datum der Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und deren Ehemann ergeben sich aus der samt beglaubigter Übersetzung in Kopie im Akt befindlichen, iranischen Heiratsurkunde und aus den glaubwürdigen Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung. Dass es sich bei der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann um eine rechtmäßige Eheschließung handelt, wurde auch seitens der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt bezweifelt. Auch besteht für das erkennende Verwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich um keine Aufenthaltsehe handelt könnte.
3.3. Hinsichtlich des Bescheides der *** Universität *** vom 26.06.2023, GZ *** und des Wortlautes dessen Spruchs ist auf die durch die Beschwerdeführerin (erstmals) mit Eingabe vom 05.07.2023 übermittelte Kopie eben dieses Bescheides zu verweisen.
Zu betonen ist, dass dieser Zulassungsbescheid der Universität *** erst nach Erlassung des hier angefochtenen Bescheides erging, nach dem der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte, ebenfalls im Akt befindliche Zulassungsbescheid vom 18.10.2022, GZ ***, in dem die Zulassung noch unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Beschwerdeführerin Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2) positiv absolviert (vgl. AS 114 des durch die Behörde vorgelegten Aktes) mit Bescheid der Universität *** vom 23.06.2023, GZ *** amtswegig aufgehoben und in der Folge der Bescheid vom 26.06.2023, GZ *** mit dem festgestellten Spruch erlassen wurde.
3.4. Dass die Beschwerdeführerin einen Fixplatz im „Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen‘ (VPLUS)“ der *** Universität *** und den Lehrgangsbeitrag in der Höhe von 840,-- Euro für das Wintersemester 2023/24 bereits bezahlt hat, ergibt sich aus der durch die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 05.07.2023 vorgelegten, mit 22.06.2023 datierten „Anmelde- und Zahlungsbestätigung (= Aufnahmebestätigung)“ der Lehrgangsleitung des „Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen‘ (VPLUS)“ der *** Universität ***.
Daran, dass die Beschwerdeführerin auch tatsächlich die Absicht hat, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vor Ort in *** die Lehrveranstaltungen des „Vorstudienlehrganges zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen‘ (VPLUS)“ der *** Universität *** zu besuchen um in der Folge Prüfungen aus dem Bachelorstudium Recht und Wirtschaft ablegen zu können, besteht für das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der diesbezüglichen glaubwürdigen Zeugenaussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin und insbesondere angesichts der durch die Vorlage zahlreicher Unterlagen belegten Anstrengungen der Beschwerdeführerin, eine Platz im sowohl im „Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen‘ (VPLUS)“ der *** Universität *** als auch im Studentenheim in *** zu bekommen kein Zweifel.
3.5. Die Feststellungen dazu, wo die Beschwerdeführerin nach Erteilung in Österreich wohnen will, ergibt sich aus der glaubwürdigen diesbezüglichen Zeugenaussage ihres Ehemannes bei der mündlichen Verhandlung und der durch die Beschwerdeführerin übermittelten, mit 25.05.2023 datierten Bestätigung der C GmbH. Aus den zuletzt mit Eingabe vom 01.10.2023 übermittelten Überweisungsbestätigungen ergibt sich, dass die Kosten für das Studentenheim in der Höhe von 320,-- Euro monatlich auch bereits für zwei Monate tatsächlich überwiesen wurden. Dass die Beschwerdeführerin an den Wochenenden und in den Ferien bei deren Ehemann an der festgestellten Adresse wohnen wird, kann aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage ihres Ehemannes festgestellt werden.
3.6. Die Feststellung zum Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Hinblick auf seine aufrechte Erwerbstätigkeit (unstrittig) über einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügt und die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und dem sich daraus ergebenden gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kraft Gesetzes mit ihrem Ehemann mitversichert sein wird.
3.7. Die Feststellungen zu den Ersparnissen der Beschwerdeführerin beruhen auf der durch diese (zuletzt mit Urkundenvorlage vom 01.10.2023) vorgelegten Kontoübersicht, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin auf dem auf sie lautenden Konto über ein Guthaben in der Höhe von umgerechnet 10.707,-- Euro verfügt. Hinweise darauf, dass diese Ersparnisse der Beschwerdeführerin aus illegalen Quellen stammen könnten, liegen keine vor. Vielmehr sind die durch den Ehemann der Beschwerdeführerin bei der Verhandlung als Zeuge gemachten Angaben, wonach diese Ersparnisse aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin stammen, (auch) vor dem Hintergrund der durch die Beschwerdeführerin mit Urkundenvorlage vom 01.10.2023 vorgelegten, amtlich beglaubigten Übersetzung des „Berichts über die Versicherungsprämien am 20.09.2023“, ausgestellt von der „E (E)“, nach der die Beschwerdeführerin seit 2010 4335 Arbeitstage aufweist, plausibel und glaubwürdig.
3.8. Die zur unselbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen beruhen auf den vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszügen, den Lohn- und Gehaltsabrechnungen und den Kontoauszügen des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie auf dem ebenfalls vorgelegten, am 17.07.2023 geänderten Dienstzettel des Ehemannes der Beschwerdeführerin und den durch den Ehemann der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung als Zeuge gemachten Angaben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat bei der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die am 10.07.2023 erfolgte Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plausibel und glaubwürdig erläutert, dass er bisher in vergleichsweise geringerem Ausmaß unselbständig erwerbstätig gewesen sei, da er einen Aufenthaltstitel „Schüler“ gehabt habe und daher nur in geringerem Ausmaß habe arbeiten können, dass er aber nunmehr und auch in den kommenden 12 Monaten Vollzeit für die D GmbH & Co KG arbeiten werde.
Aufgrund des mit 17.07.2023 geänderten Dienstvertrages hat der Ehemann der Beschwerdeführerin Anspruch auf einen monatlichen Brutto-Lohn in der Höhe 1.990,-- Euro, was ausweislich des Brutto-Netto-Rechners des BMF einem Netto-Jahresgehalt in der Höhe von 21.946,71 Euro, umgerechnet sohin einem monatlichen Lohn in der Höhe von rund 1.828,89 Euro netto entspricht. Da keine Umstände ersichtlich sind, warum der Ehemann der Beschwerdeführerin in den kommenden 12 Monaten weniger als das ihm aufgrund des ihm aus seinem Dienstverhältnis zur D GmbH & Co KG Zustehende ins Verdienen bringen sollte, ist im Sinne einer Prognoseentscheidung die entsprechende Feststellung zu treffen.
3.9. Die Feststellungen zu den regelmäßig zu tragenden Belastungen beruhen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Angabe des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung und den dazu vorgelegten Unterlagen, wie insbesondere der mit 25.05.2023 datierten Bestätigung der C GmbH, aus der hervorgeht, dass für das Studentenheimzimmer der Beschwerdeführerin monatlich 320,-- Euro an Kosten anfallen, aus den durch den Ehemann der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 02.10.2023 vorgelegten Versicherungsverträgen, aus denen sich – ebenso wie aus den ebenfalls vorgelegten Kontoauszügen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, auf denen Abbuchungen in korrespondierender Höhe ersichtlich sind – die festgestellte Höhe der monatlich zu bezahlenden Versicherungsprämien ergibt, aus dem in der Verhandlung vorgelegten KSV-Auszug, aus dem sich – wiederum korrespondierend mit den vorgelegten Kontoauszügen, aus denen keine auf regelmäßige Kreditzahlungen hinweisende Abbuchungen ersichtlich sind – ergibt, dass den Ehemann der Beschwerdeführerin (wie dieser im Übrigen auch glaubwürdig bei der mündlichen Verhandlung angegeben hat) keine Kreditrückzahlungsverpflichtungen treffen. Dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beide keine Kinder haben und diese auch keine sonstigen Unterhaltspflichten treffen, hat der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung glaubwürdig angegeben.
3.10. Hinsichtlich des Deutschnachweises der Beschwerdeführerin ist auf die aktenkundige Kopie des der Beschwerdeführerin am 20.07.2022 ausgestellten ÖSD‑Zertifikat A2 zu verweisen.
3.11. Zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Österreich und im Iran ist auf das vorgelegte Führungszeugnis aus dem Iran samt beglaubigter Übersetzung, die durchgeführte Strafregisterabfrage und darauf, dass die Beschwerdeführerin noch nie in Österreich war, zu verweisen. Es sind im Verfahren keine Hinweise darauf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, oder dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreiten würde, hervorgekommen und wurden auch seitens der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt diesbezüglichen Bedenken geäußert.
4. Rechtslage:
4.1. Die maßgebliche Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018 lautet auszugsweise:
„„Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. […]
[…]
12. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69)
[…]
[…]
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
[…]
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
[…]
.
Nachweis von Deutschkenntnissen
§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
[…]
(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
1. […]
[…]
4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder
[…]
[…]
Studenten
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,
3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.
Eine Haftungserklärung ist zulässig. (…)“
4.2. Die maßgebliche Bestimmung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 229/2018 lautet auszugsweise:
„Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
(…)
8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:
a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;
(…)“
5. Erwägungen:
5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gem. § 64 Abs. 1 NAG zusammengefasst mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ernsthaft beabsichtige, ein Studium zu absolvieren, da sie als in Aussicht genommenen Wohnort die in Niederösterreich liegende Adresse ihres rechtmäßig in Österreich niedergelassenen angegeben hatte, obwohl der Vorstudienlehrgang in *** stattfindet, bei diesem Anwesenheitspflicht besteht und es der Behörde angesichts der Distanz zwischen *** und *** nicht nachvollziehbar erschien, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich studieren will.
Angesichts der im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Bestätigung darüber, dass die Beschwerdeführerin über einen Studentenheimplatz in *** verfügt und unter Berücksichtigung dessen, dass sie für diese Unterkunft ebenso wie für die Teilnahme am Vorstudienlehrgang auch bereits Zahlungen geleistet hat und ihr Ehemann bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich studieren wolle, bestehen an der Studienabsicht der Beschwerdeführerin keine Zweifel (mehr), sodass der durch die Behörde herangezogene Abweisungsgrund nicht aufrechterhalten werden kann.
5.2. Gemäß § 64 Abs. 1 NAG ist Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsbewilligung – Student“ auszustellen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Nachweises des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erfüllen und ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität oder einer anderen – aufgezählten – Bildungseinrichtung absolvieren.
5.3. Die aufrechte Zulassung ist als besondere Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ anzusehen, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrages führt (vgl. etwa bereits VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0118, mwH) und ist gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 8 Z 8 lit. a NAG-DV und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einem Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw. der jeweiligen Bildungseinrichtung) anzuschließen (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0118, mwN).
In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass aufgrund des im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten, (zwischenzeitig amtswegig aufgehobene) Bescheides der Universität *** vom 18.10.2022, GZ ***, der die Zulassung der Beschwerdeführerin noch unter der aufschiebenden Bedingung ausgesprochen hatte, dass die Beschwerdeführerin Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2) positiv absolviert, nicht davon ausgegangen hätte werden können, dass eine aufrechte Zulassung der Beschwerdeführerin zu einem ordentlichen oder außerordentlichen Studium vorliegt (vgl. zu vergleichbar formulierten Bescheiden der Universität Wien VwGH 04.05.2023, Ra 2019/22/0152, mwN).
Dementsprechend hätte ausgehend vom ursprünglichen – eine erst aufschiebend bedingte Zulassung aussprechenden – Zulassungsbescheid vom 18.10.2022 nicht davon ausgegangen werden können, dass die Beschwerdeführerin die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 64 Abs. 1 Z 2 bis 7 NAG erfüllt.
Allerdings wurde dieser zunächst vorgelegte – eine erst aufschiebende bedingte Zulassung aussprechende – Bescheid der Universität *** vom 18.10.2022, GZ ***, mit Bescheid vom 23.06.2023, GZ *** amtswegig aufgehoben und wurde in der Folge der Bescheid der Universität *** vom 26.06.2023, GZ *** mit dem oben festgestellten Spruch erlassen.
Mit diesem Bescheid vom 26.06.2023, GZ ***, der infolge der amtswegig erfolgten Aufhebung des zunächst vorgelegten Zulassungsbescheides nunmehr dieser Entscheidung zugrunde zu legen ist, wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich unter Vorschreibung einer Auflage (und im Unterschied zum Bescheid vom 18.10.2022 nicht mehr unter einer aufschiebenden Bedingung) bereits für das Sommersemester 2023 zum ordentlichen Studium „Bachelorstudium Recht und Wirtschaft“ zugelassen, wobei die Auflage darin besteht, dass die Beschwerdeführerin vor Ablegung von Prüfungen aus dem ordentlichen „Bachelorstudium Recht und Wirtschaft“ die „Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2) im Rahmen des außerordentlichen Studiums positiv absolvieren“ und dazu den Universitätslehrgang – ‚Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen‘ (VPLUS) – positiv abzulegen hat.
Aus dem – auch ausdrücklich das Wort Auflage verwendenden – Wortlaut des Spruchs des Bescheides vom 26.06.2023, dass die Beschwerdeführerin nicht etwa (wie dies mit dem drei Tage zuvor amtswegig aufgehobenen Bescheid vom 18.10.2023 der Fall war) unter einer aufschiebenden Bedingung, sondern unter Vorschreibung einer Auflage (bereits zum Sommersemester 2023, wobei von einem zwischenzeitigen Erlöschen dieser Zulassung mangels Abmeldung der Beschwerdeführerin und da die Nachfrist für die Meldung der Fortsetzung bis 30.11.2023 läuft, womit auch kein Erlöschen infolge nicht erfolgter Fortsetzung vorliegen kann, nicht auszugehen ist) zum Studium zugelassen wurde.
Überdies hat die Beschwerdeführerin eine mit 22.06.2023 datierte „Anmelde- und Zahlungsbestätigung (= Aufnahmebestätigung)“ der Lehrgangsleitung des „Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen‘ (VPLUS)“ der *** Universität *** vorgelegt.
Vor diesem Hintergrund ist – ungeachtet der hier nicht zu beurteilenden Frage der Rechtmäßigkeit des Zulassungsbescheides der *** Universität *** vom 26.06.2023 – dass die Beschwerdeführerin eine aufrechte Zulassung zu einem Studium an einer österreichischen Universität nachgewiesen und eine Aufnahmebestätigung iSd § 8 Z 8a NAG-DV vorgelegt hat und dass somit die besondere Erteilungsvoraussetzung gem. § 64 Abs. 1 Z 4 iVm 2 NAG erfüllt ist.
5.4. Ein Sprachnachweis iSd § 21a Abs. 1 NAG müsste die Beschwerdeführerin nicht vorlegen, da eine „Aufenthaltsbewilligung – Student“ gem. § 8 Abs. 1 Z 12 NAG keiner der in § 21a Abs. 1 NAG aufgezählten Aufenthaltstitel ist. Daher ist nur der Vollständigkeit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem mit 20.07.2022 datierten ÖSD Zertifikat A2 einen bei Antragstellung am 18.12.2022 nicht älter als ein Jahr alten Sprachnachweis iSd § 21a Abs. 1 NAG vorgelegt hat.
5.5. Die durch die Beschwerdeführerin zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teils des NAG sind vorliegend erfüllt:
5.6. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
5.6.1. Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 04.10.2018, G 133/2018).
Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Dabei reicht es für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).
Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356) und kommt auch der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel durch ein (nicht aus illegalen Quellen stammendes) Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfGH 04.10.2018, G 133/2018).
Dies selbst dann, wenn es sich um geschenktes Sparguthaben handelt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130).
§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).
5.6.2. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
5.6.2.1. Da die Beschwerdeführerin über 24 Jahre alt ist, kommt auf sie als Einzelperson der Richtsatz für eine erwachsene Einzelperson zur Anwendung, der aktuell 1.110,26 Euro beträgt. Die durch die Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten für ihr Studentenheimzimmer idHv 320,-- Euro übersteigen den Wert der freien Station nicht, sodass es zu mangels Vorliegens von die Beschwerdeführerin persönlich treffender regelmäßiger Belastung bei einer „isolierten“, nur auf die Beschwerdeführerin (und nicht auch auf deren Ehemann) abstellenden Betrachtungsweise zu keiner Erhöhung des zu erreichenden Richtsatzes kommt.
Wie festgestellt verfügt die Beschwerdeführerin selbst über Ersparnisse, von denen ihr 10.000,-- Euro in Österreich zur Verfügung stehen werden, womit ihr bei einer beantragten Aufenthaltsdauer von 12 Monaten umgerechnet rund 833,33 Euro monatlich aus eigenen Ersparnissen zur Verfügung stehen. Legt man ausschließlich die der Beschwerdeführerin aufgrund deren eigener Ersparnisse zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zugrunde, so läge eine Unterschreitung des Einzel-Personen-Richtsatz im Ausmaß von 218,01 Euro im Monat vor.
Zu beachten ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Ehefrau ihres rechtmäßig in Österreich niedergelassenen und hier unselbständig erwerbstätigen Ehemann ist, hinsichtlich dessen wie festgestellt davon auszugehen ist, dass dieser in den kommenden 12 Monaten durchschnittlich zumindest rund 1.828,89 Euro netto monatlich ins Verdienen bringen wird.
Als Ehegattin hat die Beschwerdeführerin zum einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann und hat der Ehemann der Beschwerdeführerin auch glaubwürdig angegeben, dass er sofern nötig für die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau aufkommen werde und ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterlagen (etwa der Überweisungsbestätigung für die Kosten des Studentenheimes der Beschwerdeführerin, die durch deren Ehemann bezahlt wurden), dass dieser die Beschwerdeführerin auch bereits aktuell unterstützt.
Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann hat, sondern dass dieser ihr auch tatsächlich Unterhalt leisten kann und auch im Prognosezeitraum leisten wird können.
Was die Höhe des gesetzlichen Anspruchs auf Unterhaltsleistung betrifft, so hat eine Unterhaltsbemessung zwar immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen, jedoch wurden durch die zivilrechtliche Judikatur generalisierende Regeln in Gestalt von Prozentsätzen als Orientierungshilfen mit dem Zweck herausgearbeitet, gleichartige Fälle gleich behandeln zu können. Demnach gebühren einem Ehegatten ohne eigenes Einkommen 33% vom Nettoeinkommen des anderen (vgl. Stabentheiner in Rummel, ABGB4, § 94 Rz 16 mwN).
Ausgehend von einem zu erwartenden Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Höhe von rund 1.828,89 Euro netto im Monat hat die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung eines Prozentsatzes von 33% einen Unterhaltsanspruch von rund 600,-- Euro monatlich, wobei eine genaue Berechnung des Unterhaltsanspruchs unterbleiben kann, da dieser jedenfalls höher ist, als der Differenzbetrag von 218,01 Euro (zwischen den der Beschwerdeführerin aus eigenen Ersparnissen zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln von umgerechnet 892,25 Euro und dem Einzel-Personenrichtsatz in der Höhe von 1.110,26 Euro) und somit nicht davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
5.6.2.2. Auch wenn man – angesichts dessen, dass aufgrund der aufrechten Ehe zu ihrem in Österreich rechtmäßig niedergelassenen und unselbständig erwerbstätigen Ehe nicht nur die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehemann hat, sondern wechselseitige Unterhaltspflichten bestehen – bei der Prognoseentscheidung nicht „isoliert“ auf die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin abstellt, sondern die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gemeinsam betrachtet, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Prognosezeitraum über ausreichenden finanzielle Mittel verfügen werden.
Da die Beschwerdeführerin nur teilweise – nämlich an den Wochenenden und in den Ferien – mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt an der Adresse ***, *** leben wird, während sie während des Studienjahres jedenfalls unter der Woche in einem Studentenheim in *** wohnen wird, wird hier nicht der für in einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten maßgebliche Richtsatz von 1.751,56 Euro, sondern der doppelte Einzelpersonen-Richtsatz in der Höhe von 2.220,52 Euro
(errechnet 2x 1.110,26 Euro) herangezogen.
Der zu erreichende Richtsatz für zwei erwachsene Einzel-Personen beträgt aktuell 2.220,52 Euro. Die Höhe der Summe der durch die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zu tragenden regelmäßigen Belastungen beträgt 420,69 Euro (Summe aus 320,-- Euro für das Studentenheim-Zimmer der Beschwerdeführerin, Prämie für Lebensversicherung des Ehemannes in der Höhe von monatlich 3,62 Euro, Prämie für eine private Unfallversicherung des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Höhe von 19,20 Euro im Monat, Prämie für eine Rechtschutzversicherung des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Höhe von monatlich 19,80 Euro, KFZ‑Versicherungs-Prämie in der Höhe von monatlich 44,76 Euro und Prämie für eine private Krankenversicherung des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Höhe von 13,31 Euro monatlich). Von diesen 420,69 Euro ist der den Wert der freien Station (deren Wert aktuell 327,91 Euro beträgt) übersteigende Betrag von 92,78 Euro (420,69 Euro minus 327,91 Euro) dem zu erreichenden Richtsatz in der Höhe von 2.220,52 Euro hinzuzuzählen, sodass sich ein durch die der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zur Verfügung stehenden Mittel zu erreichender Richtsatz von 2.313,30 Euro ergibt.
Da wie festgestellt davon auszugehen ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in den kommenden 12 Monaten durchschnittlich rund 1.828,89 Euro netto ins Verdienen bringen wird und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Ersparnisse umgerechnet rund 833,33 Euro monatlich zur Verfügung zur Verfügung stehen, überschreit die Höhe der der Beschwerdeführerin und deren Ehemann im Prognosezeitraum in Summe zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in der Höhe von insgesamt rund 2.662,22 Euro im Monat (Summe aus 1.828,89 Euro und 833,33 Euro) das durch die Beschwerdeführerin und deren Ehemann in Summe zu erreichende Einkommen von 2.313,30 Euro monatlich deutlich.
5.6.2.3. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Damit ist die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG erfüllt.
5.7. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine alle Risiken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist aufgrund der bestehenden Erwerbstätigkeit ihres Ehemanns nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0168), womit die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG erfüllt ist.
5.8. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass es keinerlei Hinweise für das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 1 NAG gibt und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der belangten Behörde nicht behauptet.
So wurden aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt und es ist eine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben. Auch eine Aufenthaltsehe liegt nicht vor.
Ebenso liegen dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht vor und sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen würde.
5.9. Da somit im Ergebnis alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerde stattzugeben und ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise und gem. § 20 Abs. 1 NAG befristet für die Dauer von 12 Monaten – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).
Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.
6. Zum Vorbehalt der Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2):
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für die Behörde bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dass sie also nach Festsetzung im Sinn des § 53a AVG bereits bezahlt wurden (vgl. etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259).
Im vorliegenden Fall wurde der durchgeführten Verhandlung – auf entsprechenden Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin – eine nichtamtliche, allgemein gerichtlich-beeidete Dolmetscherin für die persische Sprache beigezogen; durch die Dolmetscherin wurde eine Kostennote gelegt. Die Auszahlung der der Dolmetscherin zustehenden Gebühren ist bis zum Entscheidungszeitpunkt aber noch nicht erfolgt, d.h. die Barauslagen sind dem Landesverwaltungsgericht noch nicht erwachsen. Daher ist die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (vgl. etwa VwGH 30.04.1992, 91/05/0173).
7. . Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
