BVwG W162 2307567-1

BVwGW162 2307567-13.3.2026

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2026:W162.2307567.1.00

 

Spruch:

 

W162 2307567-1/23EIM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Ing. Hermann ESCHBACHER und Mag.a Brigitte OHR-KAPRAL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.10.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2025, GZ: XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für 34 Tage ab dem 09.09.2024 und Nachsicht gemäß §10 Abs. 3 AlVG nicht erteilt wurde, sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 22.07.2025 und am 02.09.2025, zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für sechs Wochen – um allfällige in ihm liegende Zeiträume von Krankengeldbezügen verlängert – ab dem 09.09.2024 verloren. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) stand von 16.01.2022 bis 15.10.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld, von 16.10.2022 bis 27.04.2025 bezog sie – mit kurzen Unterbrechungen – Notstandshilfe.

2. In der Betreuungsvereinbarung des AMS vom 02.09.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Beschäftigung als Büroangestellte bzw. Hilfsarbeiterin unterstütze. Die Beschwerdeführerin hat der Betreuungsvereinbarung nicht zugestimmt.

Weiters wurde in der Betreuungsvereinbarung bzw. im Betreuungsplan auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit 09.09.2024 ein Transitarbeitsverhältnis im Reparaturservice des Sozialökonomischen Betriebs „ XXXX “ (im Folgenden SÖB „ XXXX “) beginne. Der Beschwerdeführerin wurde das Einladungsschreiben des SÖB „ XXXX “ persönlich ausgehändigt sowie per eAMS-Konto übermittelt.

3. Der Sozialökonomische Betrieb „ XXXX “ gab dem AMS am 09.09.2024 bekannt, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Dienstbeginn am 09.09.2024 erschienen sei, woraufhin die belangte Behörde ein Prüfungsverfahren gemäß § 10 AlVG einleitete und die Beschwerdeführerin am 10.09.2024 über die Einstellung ihres Leistungsbezugs sowie über ihre Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache am 23.09.2024 informierte.

4. Die Beschwerdeführerin brachte durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung mit E-Mail vom 09.09.2024 Einwendungen gegen die Betreuungsvereinbarung vom 02.09.2024 beim AMS ein. Sie führte aus, dass sie der Vereinbarung nicht zugestimmt habe, weshalb keine rechtswirksame Betreuungsvereinbarung vorliege. Die Zuweisung zur Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sei zudem unzumutbar, da dies weder ihrer Ausbildung noch ihrem Erfahrungsprofil entsprechen würde. Zudem verfüge sie über keinerlei Berufserfahrung in diesem Bereich, wodurch ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sogar erschwert werde. Das AMS habe keine ernsthaften Bemühungen unternommen, sie entsprechend ihrer Qualifikation zu vermitteln, sondern sie ohne Einzelfallprüfung einem Sozialökonomischen Betrieb zugewiesen.

5. Die belangte Behörde nahm am 18.09.2024 schriftlich zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin Stellung. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung rund 44 Stellen im Büro- und kaufmännischen Bereich angeboten worden seien. Aus keinem dieser Angebote sei jedoch ein – auch nur vorübergehendes – Dienstverhältnis entstanden, obwohl die Arbeitsmarktlage in den vergangenen Jahren günstig gewesen sei. Daher habe die belangte Behörde eine Änderung der Betreuungsstrategie für erforderlich gehalten und die Zuweisung zu einem SÖB veranlasst, um die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass mangels Einigung der Betreuungsplan vom 02.09.2024 gemäß § 38c AMSG verbindlich festgelegt werden konnte.

6. Im Zuge des Prüfungsverfahrens gemäß § 10 AlVG führte die belangte Behörde am 23.09.2024 eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin, hinsichtlich Entlohnung, beruflicher Verwendung, Arbeitszeit, körperlicher Eignung, Gesundheit, Sittlichkeit, Wegzeit, Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen zu haben. Als berücksichtigungswürdige Gründe verwies sie auf ihre Beschwerde zum AMS-Bescheid vom 22.08.2024 (insb. Seite 8, Absatz 2), die Bundesrichtlinie zur Förderung von SÖB (Punkt 6) sowie die Bundesrichtlinie Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines SÖB oder GBP (AV-SÖB/GBP, Punkt 6). Die Niederschrift wurde von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet. In der Dokumentation zu dieser Vorsprache wurde unter anderem vermerkt, dass die Beschwerdeführerin moniert hätte, dass die Bezahlung im SÖB nicht dem Kollektivvertrag entsprechen würde. Noch am selben Tag widersprach die Beschwerdeführerin dem Inhalt der Niederschrift und erklärte, sie habe ausschließlich auf ihre Beschwerde vom 22.08.2024 und die genannten Richtlinien verwiesen. Zusätzlich übermittelte sie Screenshots von Google-Rezensionen zum SÖB an die belangte Behörde.

7. Mit Bescheid vom 17.10.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 09.09.2024 bis 03.11.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren hätte. Begründet wurde dies damit, dass sie die zugewiesene Beschäftigung im „ XXXX “ nicht angetreten habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. seien nicht berücksichtigungsfähig.

8. Die Beschwerdeführerin erhob am 14.11.2024 durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid. Sie führte darin aus, dass die Zuweisung zu einer Tätigkeit als Hilfskraft im Reparaturservice des Sozialökonomischen Betriebes in Ermangelung einer Betreuungsvereinbarung oder eines Betreuungsplans jedweder Grundlage entbehre. Zudem sei eine Beschäftigungszuweisung zu einem Sozialökonomischen Betrieb kein Selbstzweck, sondern nur zulässig, wenn damit im konkreten Einzelfall eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert werde. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein weit überdurchschnittliches Ausbildungs- und Erfahrungsprofil für Tätigkeiten als Büroangestellte, daher sei eine Vermittlung einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bereits deshalb unzulässig, weil derartige Vermittlungsbemühungen nicht geeignet seien, um die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt zu fördern. Die zugewiesene Tätigkeit im „ XXXX “ stelle daher keine zumutbare Beschäftigung iSd § 9 Abs 2 AlVG dar.

9. Die belangte Behörde erließ am 17.01.2025 zu GZ: XXXX die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen, jedoch insoweit abgeändert wurde, als der Ausschluss vom Notstandshilfebezug auf 34 Tage verkürzt wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin ihren zugewiesenen Dienstantritt im „ XXXX “ am 09.09.2024 nicht wahrgenommen habe und bereits im selben Jahr eine Sanktion gemäß § 10 AlVG gegen sie verhängt worden sei. Die Tätigkeit im Reparaturservice sei der Beschwerdeführerin zumutbar, da sie als Notstandshilfebezieherin über keinen Berufs- und Entgeltschutz verfüge, sodass auch bei Stellen im Hilfsbereich Zuweisungstauglichkeit gegeben sei. Daher sei der Beschwerdeführerin die Nichtannahme dieser Beschäftigung auch vorwerfbar. Die Abänderung der Dauer der Ausschlussfrist auf 34 Tage habe zu erfolgen, da das Höchstausmaß der Notstandshilfe mit 12.10.2024 erreicht gewesen sei und mangels Antragsstellung der Beschwerdeführerin zur Geltendmachung kein weiterer Anspruch auf Notstandshilfe bestanden habe.

10. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem sie ihr Beschwerdevorbringen aufrechterhielt.

11. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS verwies in seiner beigefügten Stellungnahme inhaltlich auf die Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2025.

12. Mit Vollmachtsauflösung vom 02.07.2025 wurde die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekanntgegeben.

13. Am 22.07.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführerin und einer Vertreterin der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die AMS-Beraterin Frau XXXX sowie ein Mitarbeiter des Sozialökonomischen Betriebs „ XXXX “, Herr XXXX als Zeugen einvernommen wurden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen vor.

14. Mit Schreiben vom 31.07.2025 stellte die Beschwerdeführerin den Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme mehrerer (ehemaliger) Transitarbeitskräfte bzw. Teilnehmer des Sozialökonomischen Betriebes „ XXXX “. Als Beilage übermittelte sie ein umfangreiches Konvolut an Internetausdrucken verschiedener Internetseiten sowie Fotos des Geländes des „ XXXX “, aufgenommen während der aktuellen Sommersperre (Jahr 2025).

15. Mit Parteiengehör vom 27.08.2025 wurde dem AMS das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31.07.2025 sowie die Bestätigung des Geschäftsführers des SÖB „ XXXX “ vom 16.07.2025 und der Auszug aus seinem Zeitjournal zur Kenntnis übermittelt.

16. Am 02.09.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführerin und einer Vertreterin der belangten Behörde eine zweite öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Geschäftsführer XXXX sowie ein Mitarbeiter des SÖB „ XXXX “, Herr XXXX , als Zeugen einvernommen wurden.

17. Mit Schreiben vom 09.09.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Zeugeneinvernahme namentlich genannter ehemaliger Transitarbeitskräfte/Teilnehmer des SÖB „ XXXX “ zu verschiedenen Beweisthemen und gab eine Stellungnahme ab.

18. Die Beschwerdeführerin übermittelte einlangend am 14.10.2025 ihre Stellungnahme zur Eingabe des „ XXXX “ vom 25.09.2025 betreffend das Verfahren und ein Konvolut an Beilagen, welche der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.10.2025 zur Kenntnisnahme übermittelt wurden.

19. Am 28.10.2025 langte ein neuer „Antrag auf neue Beweisaufnahme“ der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin eine weitere Zeugeneinvernahme beantragt wurde.

Anmerkung: 14 bis 19 beziehen sich vorwiegend inhaltlich auf das Verfahren W162 2307735-1, das gleichfalls am heutigen Tage entschieden wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Ausgangslage

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen AHS-Schulabschluss und einen Masterabschluss sowie Berufserfahrung als Büroangestellte und Assistentin der Geschäftsführung.

Sie stand zuletzt von 17.08.2020 bis 13.01.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX .

Die Beschwerdeführerin stand von 16.01.2022 bis 15.10.2022 in Bezug von Arbeitslosengeld, von 16.10.2022 bis 27.04.2025 bezog sie Notstandshilfe.

Sie stellte am 03.10.2023 einen Antrag auf Notstandshilfe mit Geltendmachung für 14.10.2023 beim AMS.

Am 09.12.2024 stellte sie neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe mit Geltendmachung am 09.12.2024 beim AMS.

Von 28.04.2025 bis 03.08.2025 war sie beim „ XXXX “ vollversicherungspflichtig beschäftigt und bezog die Kombilohnbeihilfe des AMS.

Der Betreuungsplan vom 02.09.2024 sieht vor, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Beschäftigung als Büroangestellte bzw. Hilfsarbeiterin unterstützt und die Beschwerdeführerin mit 09.09.2024 ein Dienstverhältnis im Reparaturservice aufnimmt.

1.2. Stellenzuweisung

Die belangte Behörde händigte der Beschwerdeführerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 02.09.2024 die Zuweisung bzw. das Einladungsschreiben für eine Stelle als Transitarbeitskraft im Sozialökonomischen Betrieb (SÖB) Reparaturservice beim Dienstgeber XXXX mit Beginn 09.09.2024 um 8:00 Uhr aus.

Das Einladungsschreiben lautete:

„Tätigkeitsbereich Transitarbeitskraft

Termin 09.09.2024 um 08:00 Uhr

Arbeitgeber_in XXXX

Ort Reparaturservice, XXXX

[…]“

Im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS am 02.09.2024 wurde die Stellenzuweisung zu einem Sozialökonomischen Betrieb besprochen und die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass es sich dabei um ein befristetes Dienstverhältnis handelt und die Möglichkeit besteht, die Kombilohnbeihilfe zu beantragen.

Der Nachricht des AMS an die Beschwerdeführerin vom 29.08.2024 ist folgendes zu entnehmen:

„Der Termin am 2.9.2024 ersetzt den Termin am 11.9.2024, da Ihnen das AMS ein befristetes Jobangebot ab 9.9.2024 im Reparaturservice, im XXXX , anbieten möchte.

Arbeitsbereiche: Im Rahmen des XXXX Netzwerks sollen in Zusammenarbeit mit dem XXXX ausgesuchte Elektrogeräte repariert und über die XXXX Partner wieder in den Warenkreislauf zugeführt werden.

[…]“

Die Beschwerdeführerin wurde auf den verpflichtenden Dienstantritt sowie auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens oder einer Weigerung, die Beschäftigung anzunehmen, hingewiesen.

Die Beschwerdeführerin brachte durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung mit E-Mail vom 09.09.2024 Einwendungen gegen den erstellten Betreuungsplan und die Stellenzuweisung zu einem Sozialökonomischen Betrieb vor, wonach die Tätigkeit unzumutbar sei, da diese weder ihrer Ausbildung noch ihrem Erfahrungsprofil entsprechen würde.

Die Beschwerdeführerin erhob gegenüber dem AMS im Rahmen der Niederschrift des AMS vom 23.09.2024 bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Transitarbeitskraft im Sozialökonomischen Betrieb „Reparaturservice“ keine Einwendungen zur gebotenen Entlohnung, geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten. Die Niederschrift wurde von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet. In der Dokumentation zu dieser Vorsprache wird unter anderem vermerkt, dass die Beschwerdeführerin angegeben hätte, dass die Bezahlung im SÖB nicht dem Kollektivvertrag entsprechen würde. Weiters widersprach die Beschwerdeführerin noch am selben Tag dem Inhalt der Niederschrift.

Die Stelle als Transitarbeitskraft im „Reparaturservice“ im SÖB „ XXXX “ war entsprechend dem BABE-Kollektivvertrag mit EUR 1912,59 brutto im Arbeitsausmaß Vollzeit entlohnt.

Die Beschwerdeführerin unterliegt weder dem Berufs- noch Entgeltschutz.

Die angebotene Stelle als Transitarbeitskraft im Reparaturservice des SÖB „ XXXX “ war der Beschwerdeführerin zumutbar.

1.3. Vereitelungshandlung der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist am 09.09.2024 nicht zum Dienstantritt im SÖB Reparaturservice des „ XXXX “ erschienen.

Es liegen weder hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung noch sonst triftige Gründe vor, die das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zum Dienstantritt rechtfertigen.

Die Beschäftigung kam aufgrund des Nichterscheinens der Beschwerdeführerin zum Dienstantritt am 09.09.2024 nicht zustande. Die Beschwerdeführerin hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, durch ihr Nichterscheinen zum Dienstantritt das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln.

1.4. Nichtaufnahme einer Beschäftigung

Die Beschwerdeführerin hat weder in der Ausschlussfrist noch in zeitlicher Nähe eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Akteninhalt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere nach Durchführung von zwei öffentlichen mündlichen Verhandlungen.

Die Feststellungen zur Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie zur Berufserfahrung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Lebenslauf in Zusammenschau mit der Betreuungsvereinbarung vom 02.09.2024. Die Feststellung zu ihren bisherigen sowie ihrer aktuellen beruflichen Tätigkeit und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem vorliegenden Bezugs- und Versicherungsverlauf. Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin im SÖB „ XXXX “ bis 03.08.2025 sowie der Bezug der Kombilohnhilfe ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Inhalt des im Akt einliegenden Betreuungsplans vom 02.09.2025 ergeben sich aus einer Einsichtnahme.

2.2. Dass der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vorsprache beim AMS am 02.09.2024 eine Stellenzuweisung bzw. ein Einladungsschreiben zu einem Transitarbeitsverhältnis beim Reparaturservice des Sozialökonomischen Betriebs „ XXXX “ persönlich übergeben wurde, ist dem im Akt einliegenden Stellenangebot bzw. Einladungsschreiben vom 02.09.2024 sowie der per eAMS-Konto übermittelten Nachricht des AMS vom 29.08.2024, wonach das AMS der Beschwerdeführerin ein befristetes Jobangebot ab dem 09.09.2024 im Reparaturservice übermittelte, zu entnehmen und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Die Feststellungen zum angebotenen Transitarbeitsverhältnis basieren auf dem im Akt einliegenden Stellenangebot bzw. Einladungsschreiben vom 02.09.2024. Ebenso liegt die vom AMS am 29.08.2024 an die Beschwerdeführerin per eAMS-Konto übermittelte Nachricht dem Verwaltungsakt ein.

Dass die Beschwerdeführerin auf den verpflichtenden Dienstantritt sowie auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens oder einer Weigerung, ein Stellenangebot in einem Sozialökonomischen Betrieb anzunehmen, hingewiesen wurde, ist dem Betreuungsplan vom 02.09.2024 zu entnehmen. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 16.01.2022 im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung steht und daher im Umgang mit Stellenzuweisungen und den Folgen einer Nichtannahme einer Beschäftigung vertraut sein musste.

Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift des AMS keine Einwendungen hinsichtlich der Entlohnung, Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten erhob, ist der im Akt einliegenden Niederschrift des AMS vom 23.09.2024 zu entnehmen, wobei die Beschwerdeführerin diese Niederschrift nicht unterschrieben hat und in ihrer Stellungnahme vom 23.09.2024 dazu ausführt, dass sie lediglich angegeben hätte, dass sie auf ihre Beschwerde zum Bescheid des AMS vom 22.08.2024, die Bundesrichtlinie für die Förderung SÖB und die Bundesrichtlinie Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) (AV-SÖB/GBP) verwiesen habe. In der Dokumentation zu dieser Vorsprache anlässlich der Niederschrift wird unter anderem vermerkt, dass die Beschwerdeführerin angegeben hätte, dass die Bezahlung im SÖB nicht dem Kollektivvertrag entspreche.

Die Feststellung zur kollektivvertraglichen Entlohnung des Transitarbeitsverhältnisses nach dem Kollektivvertrag der BABE (Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater BildungsEinrichtungen) basiert auf dem Aktenvermerk vom 16.01.2025 bezüglich einer Rückfrage mit dem potentiellen Dienstgeber SÖB „ XXXX “ in Übereinstimmung mit der ab 01.08.2024 gültigen Gehaltstabelle des BABE-Kollektivvertrags. Zu Beginn des Dienstverhältnisses werden mit den potentiellen Dienstnehmern die Rahmenbedingungen des Dienstverhältnisses wie Entgelt und Arbeitszeit besprochen sowie die diesbezüglichen Vereinbarungen getroffen, was sich aus dem Aktenvermerk des AMS vom 16.01.2025 über das Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber SÖB „ XXXX “ ergibt. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, die diesbezüglichen Rahmenbedingungen zu dem vorgegebenen Termin zu besprechen.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14.11.2024 ausführt, dass die Zuweisung einer Stelle als Transitarbeitskraft nicht ihrer beruflichen und schulischen Ausbildung bzw. nicht ihrem Fähigkeitenprofil entspreche, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem 16.10.2022 im Notstandshilfebezug stand und daher über keinen Berufs- und Entgeltschutz verfügt. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sie als Notstandshilfebezieherin zur Aufnahme jeder zumutbaren Beschäftigung verpflichtet ist.

Dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Zuweisung des Transitarbeitsverhältnis aufgrund der fehlenden Betreuungsvereinbarung jedweder Grundlage entbehren würde, ist entgegenzuhalten, dass § 38c Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) diesbezüglich zu entnehmen ist, dass ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person über den Betreuungsplan „anzustreben“ ist, sodass dieser bei Erzielen des Einvernehmens anstelle von Betreuungsplan „Betreuungsvereinbarung“ genannt wird. Andernfalls ist der Betreuungsplan „unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen“ und der arbeitslosen Person zur Kenntnis zu bringen. Zwar erhob die Beschwerdeführerin gegen die nach persönlicher Vorsprache am 02.09.2024 erstellte „Betreuungsvereinbarung“ Einwendungen, jedoch besteht nach ausdrücklicher Anordnung in §38c AMSG kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen werden, da dieser nicht der Hoheits- sondern der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist. Dass die Beschwerdeführerin dem Betreuungsplan vom 02.09.2024 nicht zugestimmt hat, schadet der Zuweisung zu einem Transitarbeitsverhältnis nicht, da die Beschwerdeführerin als Notstandshilfebezieherin verpflichtet ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 31.07.2025, wonach laut einer Durchführungsanweisung des Wirtschaftsministeriums zur AlVG-Novelle 2007 das AMS während der Dauer von dem Betreuungsplan entsprechenden Maßnahmen zur Höher- oder Neuqualifizierung von Vermittlungen in weniger qualifizierte Beschäftigungen abzusehen habe, da ansonsten der Betreuungsplan sinnlos werden würde, führen im Falle der Beschwerdeführerin nicht zu einem anderen Ergebnis, da ihr ein Transitarbeitsverhältnis in einem Sozialökonomischen Betrieb zugewiesen wurde, wobei es sich weder um eine Maßnahme zur Höher- oder Neuqualifizierung handelt, noch liegt eine dem Betreuungsplan widersprechende Vermittlung in eine weniger qualifizierte Beschäftigung vor.

Zu dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB) sowie die Bundesrichtlinie Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtliche Beurteilung (siehe Punkt 3.3.2. Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung) verwiesen.

2.3. Dass die Beschwerdeführerin am 09.09.2024 nicht zum Dienstantritt im SÖB Reparaturservice des „ XXXX “ erschienen ist, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Meldung des SÖB „ XXXX “ vom 09.09.2024 und ist unstrittig.

Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Nichterscheinen zum Dienstbeginn klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die angebotene Stelle nicht annehmen möchte. In der mündlichen Verhandlung am 22.07.2025 zu ihrem Nichterscheinen befragt, führte die Beschwerdeführerin lediglich ins Treffen, dass man vom AMS nicht zweimal dieselbe Stelle vermittelt bekommen dürfe.

Es ergibt sich aus einer Zusammenschau der Aussagen der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens, dass sie einem Transitarbeitsverhältnis in einem SÖB grundsätzlich ablehnend gegenüberstand. Bereits im Rahmen der ersten Zuweisung zum SÖB gab sie gegenüber dem AMS am 19.07.2024 an, dass sie nicht „Straßen kehren werde“ und drohte dem AMS mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde sowie einer Einschaltung ihres Anwalts. Im Rahmen der persönlichen Vorsprache zur Zuweisung des Transitarbeitsverhältnisses im SÖB Reparaturservice am 02.09.2024 gab sie an, dass es sich dabei um keine „echten“ Dienstverhältnisse handeln würde und diese eine Verschwendung der Fördergelder der EU darstellen würden. Dem Aktenvermerk des AMS zur verfahrensgegenständlichen § 10 AlVG Niederschrift ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Zuweisung zu SÖB als sinnlos ansehe und „sich nicht dafür hergeben werde, verdreckte Geräte zu reparieren“. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme vom 23.09.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie die zugewiesene Stelle als „Zwangsarbeit“ bezeichnete und übermittelte Screenshots negativer Google-Rezensionen zum SÖB „ XXXX “. Auch in der mündlichen Verhandlung am 22.07.2025 sagte sie zu ihrer aktuellen Beschäftigung im SÖB „ XXXX “ aus, dass die Arbeit menschenunwürdig sei, da sie einen MBA habe und dort die Toilette sowie Fenster putzen würde.

Dass es die Beschwerdeführerin ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch ihr Nichterscheinen zum Arbeitsbeginn am 09.09.2024 das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln, ist evident, da ihr bewusst sein musste, dass ihr Nichterscheinen jegliche Chance auf eine Erlangung der Beschäftigung verunmöglicht. Auch dem Aktenvermerk zur persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin am 23.09.2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass ein „SÖB-Arbeitsplatz“ nicht zu ihrem Lebenslauf passen würde. Es war der Beschwerdeführerin demnach eindeutig bewusst, dass sie die angebotene Stelle im SÖB „ XXXX “ aus eigener Entscheidung durch ihr Nichterscheinen zum Arbeitsbeginn am 09.09.2024 nicht angenommen hat. Darüber hinaus ist beweiswürdigend anzumerken, dass die Beschwerdeführerin seit 16.01.2022 im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung steht, sodass ihr das System bezüglich Stellenzuweisungen vertraut sein musste.

2.4. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder in der Ausschlussfrist noch in zeitlicher Nähe eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, gründet auf ihrem aktuellen Versicherungsverlauf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.

3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten auszugsweise:

3.2.1. Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977:

„Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) bis (8) [...]

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (6) [...]

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) […]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. - 4. […]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) […]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) […]

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.2.2. Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB) vom 01.12.2020, BGS/AMF/0702/9948/2020:

„6.1. Arbeitsmarktpolitische Zielsetzung

Der Begriff Sozialökonomischer Betrieb (SÖB) bezeichnet ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das durch die Bereitstellung von marktnahen, aber doch relativ geschützten, befristeten Arbeitsplätzen die nachhaltige Integration von schwer vermittelbaren Personen in den Arbeitsmarkt fördern soll (Vermittlungsunterstützung). Sozialökonomische Betriebe operieren unter Marktbedingungen. Sie haben den sozialen Auftrag, vor allem Personen mit eingeschränkter Produktivität bei der Wiedererlangung jener Fähigkeiten zu unterstützen, die Einstiegsvoraussetzungen in den regulären Arbeitsmarkt sind.

Für die KundInnengruppe, die „Beratungs- und Betreuungsleistungen zur Wahrung der Arbeitsmarktchancen“ in Anspruch nehmen (BBEN-KundInnen) ist das Ziel das Wahren der Chancen auf stufenweise Integration in den Arbeitsmarkt.

Die sich daraus ergebenden Aufgaben für SÖB sind:

● die Bereitstellung von befristeten Arbeitsplätzen;

● die Organisation von Betreuungs- und Trainingsmöglichkeiten für am Arbeitsmarkt benachteiligte Personen im Rahmen eines Wirtschaftsbetriebes;

● die Beseitigung von Vermittlungshemmnissen und die Reintegration der befristet Beschäftigten in den regulären Arbeitsmarkt;

● die Verbesserung der Reintegrationschancen der Transitarbeitskräfte durch gezielte Qualifizierung;

● die Bereitstellung von befristeten Trainingsplätzen für BBEN-KundInnen.

6.2. Arbeitsmarktpolitische Leistungen

6.2.1. Integration in das Erwerbsleben

Die Beschäftigung erfolgt in Form eines Dienstverhältnisses. Die Arbeitsleistung für den/die DienstgeberIn steht dabei im Vordergrund.

Die wesentlichen Merkmale sind:

● die befristete Beschäftigung von schwer vermittelbaren Personen (Transitfunktion mit bewusst gestaltetem Einstieg und Ausstieg);

● die Bereitstellung eines Pakets von sozialpädagogischer Betreuung und Aus- und Weiterbildung im Sinne der „Bundesrichtlinie Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) (AV-SÖB/GBP)“ das darauf ausgerichtet ist, die Vermittlungsfähigkeit der auf Transitarbeitsplätzen beschäftigten Personen (Transitarbeitskräfte) entscheidend zu verbessern.

Werden Vermittlungstätigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) durchgeführt, sind die Bestimmungen der §§ 2 bis 7 AMFG (Arbeitsmarktförderungsgesetz) zu beachten. […]

 

 

6.5. Förderbarer Personenkreis

● Zielgruppe Sozialökonomischer Betriebe sind schwer vermittelbare Personen mit im Regelfall eingeschränkter Produktivität. Die Zugehörigkeit zur Zielgruppe ist im Einzelfall zu prüfen.

● Zielgruppe für Trainingsmaßnahmen sind BBEN-KundInnen.

Um sowohl den arbeitsmarktpolitischen als auch den ökonomischen Anforderungen zu genügen, sollte die Anzahl der auf den Transitarbeitsplätzen beschäftigten Personen ein ausgewogenes Verhältnis von Vermittlungshindernissen und Produktivität aufweisen.

Die Auswahl und Zusammensetzung der Zielgruppenpersonen ist zwischen Landesgeschäftsstelle/Regionaler Geschäftsstelle und Sozialökonomischen Betrieb zu vereinbaren.

[…]

7.8. Maßnahmenerfolg

Das Ziel und die Inhalte des Sozialökonomischen Betriebes sind im Projektkonzept beschrieben und integrierter Bestandteil des Förderungsvertrages.

In den individuellen Betreuungsberichten ist durch den Projektträger rückzumelden, ob im Einzelfall das inhaltliche Maßnahmenziel erreicht wurde oder nicht. Die statistische Auswertung erfolgt durch den Projektträger im Rahmen des Endberichtes über die Durchführung der geförderten Leistung.

In dem Förderungsvertrag kann ein diesbezüglich angestrebter Planwert festgelegt werden. Die Vereinbarung des angestrebten Maßnahmenerfolges (Kennzahl: Anteil der Transitarbeitskräfte mit Erreichung des inhaltlichen Maßnahmenzieles an allen Transitarbeitskräften) dient dem Zweck, im Falle des Nichterreichens eine Abweichungsanalyse vorzunehmen und Verbesserungen für einen allfälligen Folgevertrag abzuleiten. Bei signifikanten Abweichungen ist eine neuerliche Übertragung ohne Ableitung und Festlegung von Änderungserfordernissen nicht möglich. Der Träger ist verpflichtet an diesem laufenden Verbesserungsprozess mitzuwirken. In die Abweichungsanalyse sind die Anregungen des Projektträgers einzubeziehen.

Wird ein Planwert für den Maßnahmenerfolg vereinbart (optional), ist ein diesbezüglicher Textbaustein in den Förderungsvertrag aufzunehmen.

Trainingsmaßnahmen:

Die Bewertung von Trainingsmaßnahmen erfolgt primär anhand des Maßnahmenerfolgs. Ziel der Trainingsmaßnahmen ist die Stabilisierung und Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, die durch folgende Kriterien gekennzeichnet sind:

 Anteil an TeilnehmerInnen die das Trainingsziel erreicht haben (Beendigung der BBEN-Teilnahme – intensivierte AMS-Betreuung)

 Anteil an TeilnehmerInnen mit anschließendem Dienstverhältnis (Teilzeit, Vollzeit)

Die statistische Auswertung erfolgt durch den Projektträger im Rahmen des Endberichtes über die Durchführung der geförderten Leistung.

7.9. Arbeitsmarkterfolg (österreichweit einheitlicher Indikator)

Kurzfristiger Arbeitsmarkterfolg:

Für die Beurteilung des Arbeitsmarkterfolges wird die Kennzahl „Bestand Personen in Beschäftigung 3 Monate nach Austritt aus der Maßnahme“ (Anteil in Prozent) herangezogen. In dem Förderungsvertrag ist der diesbezüglich angestrebte Planwert festzulegen. Darüber hinaus kann auch ein Planwert für die Kennzahl „Bestand Personen in Qualifizierung 3 Monate nach Austritt aus der Maßnahme“ ergänzend vereinbart werden.

Die Vereinbarung des angestrebten Arbeitsmarkterfolges dient dem Zweck, im Falle des Nichterreichens eine Abweichungsanalyse vorzunehmen und Verbesserungen für eine allfällige Fortführung abzuleiten. Bei signifikanten Abweichungen ist eine Wieder-beauftragung ohne Ableitung und Festlegung von Änderungserfordernissen nicht möglich. Der Träger ist verpflichtet an diesem laufenden Verbesserungsprozess mitzuwirken.

In die Abweichungsanalyse sind die Anregungen der Träger bzw. der anerkannten Dachorganisationen einzubeziehen.

Langfristiger Arbeitsmarkterfolg:

Zur arbeitsmarktpolitischen Beurteilung des Förderinstrumentes SÖB wird die Differenz des Anteils der Tage in Beschäftigung (in Prozentpunkten) 12 Monate vor dem Eintritt in den SÖB und 12 Monate nach dem Austritt herangezogen.

Der kurzfristige und der langfristige Arbeitsmarkterfolg stellen auf alle TeilnehmerInnen ab, für die ein Dienstverhältnis begründet wurde, mindestens 35 Tage im SÖB beschäftigt waren und nach dem Ende des Dienstverhältnisses dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

BAS-TF:

Für die Kennzahl „Bestand Personen in Beschäftigung“ ist der angestrebte Planwert zu erfassen und in den Förderungsvertrag aufzunehmen. Die Erfassung des Planwertes für die Kennzahl „Bestand Personen in Qualifizierung“ ist optional.

Vorlagen an die Bundesorganisation:

Bei Vorlage von Projekten an die Bundesorganisation (Förderausschuss) ist der kurzfristige Arbeitsmarkterfolg darzustellen (Erfolg in relativen und absoluten Zahlen). Dieser Indikator wird gleichfalls für Zwecke des Benchmarkings verwendet.

Arbeitsmarkterfolgs-Referenzwert

Ergänzend zur obigen Projekt-bezogenen Festlegung und Bewertung des Arbeitsmarkterfolges gilt folgende allgemeine Vorgangsweise:

Eine Maßnahme gilt jedenfalls als nicht erfolgreich, wenn der erreichte Arbeitsmarkterfolg im Projekt-Abschlussbericht des vorangegangenen Projektzeitraumes unter dem LO-spezifischen Arbeitsmarkterfolgs-Referenzwert liegt.

Der Referenzwert beträgt 50% des durchschnittlichen Arbeitsmarkterfolges pro Landesorganisation. Er darf jedoch nicht unter 15% liegen.

Über jede nicht erfolgreiche Maßnahme, die mit einer AMS Förderung fortgeführt wird, ist dem Landesdirektorium ein Bericht über die Fortführung zu übermitteln. Mit dem Landesdirektorium ist zu vereinbaren, in welcher Art und Weise dieser Bericht vorzulegen ist.

Die Ermittlung und Bekanntgabe der LO-spezifischen Arbeitsmarkterfolgs-Referenzwerte erfolgt durch die BGS jeweils zu Jahresbeginn.

Spezifikation:

DWH Report – Arbeitsmarkterfolgs-Referenzliste Region TeilnehmerInnen: AMS Landesorganisation Austrittszeitraum: Zwei Jahre, wobei das Ende vier Monate vor dem Abfragedatum liegt AME-relevante Austritte: mindestens 10

[…]

10.4. Zu Punkt 6.5. (Förderbarer Personenkreis)

Als Personen mit Produktivitätseinschränkung und/oder Vermittlungshindernissen gelten insbesondere

● Langzeitbeschäftigungslose

● Ältere

● Personen mit Behinderung, einschließlich Personen mit gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen

● Personen mit sozialer Fehlanpassung

● Arbeitsmarktferne Personen

sofern folgende Vermittlungshemmnisse vorliegen:

- Verlust sozialer Kompetenz auf Grund lang andauernder Arbeitslosigkeit

- Mangelnde Qualifikation auf Grund lang andauernder Arbeitslosigkeit

- Wohnungslosigkeit

- Haft

- Schulden

- Drogen

- etc.

Aus einer langen Phase ohne Beschäftigung kann auf eine eingeschränkte Vermittlungsfähigkeit geschlossen werden.

Die in einem Dienstverhältnis beschäftigten Transitarbeitskräfte sind grundsätzlich arbeitsfähig mit einer „Lücke zur Marktfähigkeit“. […]“

3.2.3. Bundesrichtlinie Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) (AV-SÖB/GBP) vom 01.03.2018, BGS/AMF/0722/9894/2017:

„6 Normen – inhaltliche Regelungen

 

 

6.1 Beschäftigungsverhältnis

Sozialökonomischen Betriebe und gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zeichnen sich aus

- durch die befristete Beschäftigung (Transitfunktion) ansonst arbeitsloser Personen;

- durch die Bereitstellung von sozialpädagogischen Angeboten, die darauf ausgerichtet sind, die Vermittlungsfähigkeit der auf Transitarbeitsplätzen beschäftigten Personen (Transitarbeitskräfte) zu verbessern.

Die Beschäftigung hat in Form eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses zu erfolgen. Die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

Die Arbeitsleistung für den Dienstgeber hat - trotz begleitender Betreuung und Unterstützung - im Vordergrund zu stehen. Die sozialpädagogische Betreuung und theoretische Ausbildung dürfen gegenüber der zu erbringenden praktischen Arbeitsleistung in zeitlicher Hinsicht nicht dominieren. […]

6.2 Sozialpädagogische Betreuung

Die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung kann insbesondere folgende Inhalte umfassen:

- Allgemeine Lebensberatung

- Berufsorientierung

- Kompetenzenfeststellung

- Maßnahmen zum Abbau von Vermittlungshemmnissen

- Reflexion von Arbeitserfahrungen und Arbeitshaltungen

- Lernen lernen

- Gesundheits- und Ernährungsberatung

- Gesundheitsfördernde Maßnahmen

- Case Management/Information über externe Beratungsangebote, wie z.B. Schuldnerberatung

- Bewerbungstraining und Outplacementberatung

Jeder Transitarbeitskraft sind vom Arbeitgeber über die Dauer des Dienstverhältnisses mindestens 12 Monatsstunden an sozialpädagogischer Betreuung anzubieten. Der tatsächliche Inhalt der und das tatsächliche Ausmaß an sozialpädagogischer Betreuung haben sich an den Anfordernissen des Einzelfalls zu orientieren und sind tunlichst einvernehmlich festzulegen. Die einvernehmliche Festlegung kann auch ein geringeres Stundenausmaß umfassen. Das Maximalausmaß darf jedoch – auch unter Zurechnung der unter Punkt 6.3 beschriebenen Aus- und Weiterbildungen – die praktische Arbeitsleistung nicht überwiegen.

Je nach individuellem Bedarf ist die sozialpädagogische Betreuung in „klassische“ Sozialpädagogik und Outplacementberatung/Bewerbungstraining aufzuteilen sowie als Einzel- oder Gruppenbetreuung/Gruppenberatung anzubieten.

Für die Umsetzung ist entsprechendes Schlüsselpersonal bereit zu halten. Ergänzend können auch Kooperationen mit externen Einrichtungen eingegangen werden.

6.3 Aus- und Weiterbildung

Die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen beruflichen Aus- und Weiterbildung ist es, die Qualifikationen für die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten zu vertiefen oder neue Qualifikationen für nachfolgende Arbeitsverhältnisse am ersten Arbeitsmarkt zu erwerben.

Die durch Aus- und Weiterbildung sowie die praktische Arbeitsleistung während der Projektteilnahme erworbenen beruflich verwertbaren Kompetenzen sind in einer Bestätigung aufzulisten und der Transitarbeitskraft spätestens mit Ende des Dienstverhältnisses auszuhändigen.

Die Aus- und Weiterbildung kann durch den Beschäftigungsträger selbst, durch externe Weiterbildungseinrichtungen oder im Falle von SÖBÜ auch durch den Beschäftiger erfolgen. Die Unterbrechung der praktischen Arbeitsleistung für Zwecke der (theoretischen) Aus- und Weiterbildung sollte im Durchschnitt der Dauer des Dienstverhältnisses ein Fünftel der Normalarbeitszeit nicht überschreiten. Ausnahmen sind aus besonderen Gründen möglich, etwa wenn sich (z.B. in einem Überlassungsverhältnis) längere Stehzeiten ergeben, die mit Bildungsmaßnahmen sinnvoll überbrückt werden können.

Die praktische Ausbildung erfolgt im Rahmen der Arbeitsleistung.“

3.3.1. Zur Zuweisung einer Beschäftigung:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin gegenständlich eine mit 02.09.2024 datierte Stellenzuweisung bzw. ein Einladungsschreiben für die verfahrensgegenständliche konkrete Beschäftigung persönlich übergeben sowie per eAMS-Konto übermittelt wurde. In der Stellenzuweisung war angeführt, dass es sich um eine Stelle als Transitarbeitskraft im Bereich Reparaturservice beim Sozialökonomischen Betrieb XXXX handelte.

Ebenfalls am 02.09.2024 wurde der am selben Tag erstellte Betreuungsplan übermittelt, worin die Rechtsfolgen bei Nichtantritt der Beschäftigung angeführt sind.

Zudem finden sich in der per eAMS-Konto übermittelten Nachricht vom 29.08.2024 nähere Ausführungen zum Tätigkeitsbereich im Rahmen des Reparaturservices sowie die Information, dass es sich dabei um ein befristetes Jobangebot ab dem 09.09.2024 handelt.

Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 31.07.2025, wonach zwischen Transitarbeitskräften und SÖBs keine Arbeitsverhältnisse iSd § 1151 ABGB bestehen würden, ist anzumerken, da diese Beschäftigungsform keine am regulären Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung darstellt, sondern erst in Folge dieser Beschäftigung eine Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt stattfinden soll (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (25. Lfg 2025) § 9 AlVG Rz 211). Unbeschadet dessen normiert § 9 Abs. 7 AlVG, dass auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) als Beschäftigung gilt, soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht.

Es handelt sich gegenständlich somit um die Zuweisung zu einer Beschäftigung im Tätigkeitsbereich Reparaturservice im Sozialökonomischen Betrieb „ XXXX “.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie diese Stelle nicht zugewiesen bekommen hätte dürfen, da ihr bereits zuvor genau dieselbe Stelle zugewiesen worden wäre und es diesbezüglich Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gäbe, ist einzuwenden, dass das Faktum einer mehrmaligen Zuweisung derselben Beschäftigung unerheblich ist (vgl. VwGH am 16.3.2016, Ra 2015/08/100).

Die zu besetzende Stelle war gegenständlich ausreichend konkretisiert, sodass auch für die Beschwerdeführerin erkennbar war, dass es sich um die Zuweisung einer möglichen Beschäftigung gehandelt hat (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/08/0184 zum Vorliegen eines konkreten Stellenangebots).

 

 

3.3.2. Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung:

Aus der Systematik und dem Zweck der §§ 9 und 10 AlVG ergibt sich, dass leistungsbeziehende Personen angehalten sind, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden. Arbeitslose Personen sind daher jedenfalls dazu verhalten, eine gemäß § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen (vgl. etwa VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084 mwN.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0103 mwN.).

Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 angefügte Zumutbarkeitsregelung in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen. Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem „zweiten Arbeitsmarkt“ (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. VwGH 28.03.2012, 2012/08/0043 mwN.).

Die gegenständliche Beschäftigung beim Sozialökonomischen Betrieb „ XXXX “ war nicht von vornherein als evident unzumutbar anzusehen. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS ein als „Einwendungen gegen den Entwurf der Betreuungsvereinbarung vom 02.09.2024“ betiteltes Schreiben vom 09.09.2024, in welchem sie ausführte, dass eine Beschäftigungszuweisung zu einem Sozialökonomischen Betrieb kein Selbstzweck sei und auch nicht im Sinne einer Pauschalbeurteilung jedermann zumutbar sei, vielmehr sei eine solche Maßnahme nur dann zulässig, wenn damit – im konkreten Einzelfall – eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert würde.

Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer seit dem 16.01.2022 bestehenden Arbeitslosigkeit weder dem Berufs- noch Entgeltschutz gemäß § 9 Abs. 3 AlVG unterliegt. Der Berufsschutz gilt nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft, ebenso besteht der Entgeltschutz nur während des Bezuges von Arbeitslosengeld. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 23.09.2024 auf Punkt 6 der Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe verweist, um darzulegen, dass sie nicht unter den förderbaren Personenkreis von SÖBs falle, ist den Erläuterungen zum förderbaren Personenkreis laut Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB) zu entnehmen, dass aus einer langen Phase ohne Beschäftigung auf eine eingeschränkte Vermittlungsfähigkeit geschlossen werden kann. Dies wurde der Beschwerdeführerin auch entsprechend begründend dargelegt: Das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin endete am 13.01.2022, sie befindet sich seither im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Als Leistungsbezieherin ist sie dazu angehalten, möglichst rasch durch die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden. Während der zum Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung etwas mehr als zweieinhalbjährigen Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin haben die bisherigen Bemühungen um die Aufnahme eines vollversicherten Dienstverhältnisses nicht zum Erfolg geführt. Vor dem Hintergrund des Endes der letzten Beschäftigung am 13.01.2022 ist im Fall der Beschwerdeführerin auch ein Verlust der Qualifikation aufgrund lang andauernder Arbeitslosigkeit anzunehmen. Die Beschwerdeführerin fällt somit in die Zielgruppe eines Sozialökonomischen Betriebs, somit auch in die Zielgruppe des „ XXXX “.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der SÖB „ XXXX “ entspreche nicht den Qualitätsstandards der Qualitätsrichtlinie, und dabei auszugsweise auf den Punkt „6.3 Aus- und Weiterbildung“ verweist, ist im Hinblick auf die übrigen Bestimmungen der Richtlinie auszuführen, dass Sozialökonomische Betriebe befristete Beschäftigungen für ansonsten arbeitslose Personen sowie sozialpädagogische Angebote, die auf eine Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit ausgerichtet sind, anbieten. Trotz etwaiger Unterstützung hat die Arbeitsleistung im Vordergrund zu stehen und auch in zeitlicher Hinsicht zu überwiegen. Auch unter dem von der Beschwerdeführerin auszugsweise zitierten Bestimmungen „6.3 Aus- und Weiterbildung“ wird festgehalten, dass die praktische Ausbildung im Rahmen der Arbeitsleistung erfolge.

Da im Rahmen des Reparaturservices ausgesuchte Elektrogeräte repariert und über „ XXXX -Partner“ wieder in den Warenkreislauf zugeführt werden, ist in diesem Tätigkeitsbereich der Erwerb bzw. die Vertiefung von Qualifikationen möglich, dies insbesondere für Personen, die in diesem Bereich über keinerlei Berufserfahrung verfügen. Wie bereits festgehalten, hat die Arbeitsleistung für den Dienstgeber im Rahmen eines Transitarbeitsverhältnisses für einen SÖB im Vordergrund zu stehen. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es nicht darauf ankomme, ob eine solche Beschäftigung im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint oder ob die Arbeitslose etwas „dazulernt“ (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 74 mit Verweis auf VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Wie bereits oben festgehalten, sieht das Gesetz eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem „zweiten Arbeitsmarkt“ in einem SÖB vermittelt wird, nicht vor und wird diese demgemäß in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht verlangt.

Dass konkret die Beschwerdeführerin, die bislang über keine Berufserfahrung in der Reparatur von Elektrogeräten verfügt und dies im Übrigen auch nicht behauptet, eine Aus- und Weiterbildung in diesem Bereich nicht für erforderlich erachtet, vermag nichts daran zu ändern, dass der Sozialökonomische Betrieb „ XXXX “ grundsätzlich den Qualitätsstandards der Bundesrichtlinie entspricht.

Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich der Arbeitszeit, täglichen Wegzeit und der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit keine substantiierten Einwendungen vor und sind diese auch nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Entlohnung ist dem Aktenvermerk des AMS zur Niederschrift betreffend der verfahrensgegenständlichen § 10-Sperre vom 23.09.2024 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mehrfach unsubstantiiert angab, dass die Bezahlung im SÖB nicht dem Kollektivvertrag entsprechen würde. Dabei ist darauf zu verweisen, dass auf das Transitarbeitsverhältnis im SÖB „ XXXX “ der BABE-KV anwendbar ist und das angebotene Entgelt in Höhe von EUR 1.912,59 brutto im Arbeitsausmaß Vollzeit der Gehaltstabelle des BABE-KV entspricht, sodass die kollektivvertragliche Entlohnung des Transitarbeitsverhältnisses gegeben ist. Zudem wurde die Beschwerdeführerin im Zuge der persönlichen Vorsprache am 02.09.2024 vom AMS über die Möglichkeit, zusätzlich die Kombilohnbeihilfe beim AMS zu beantragen, informiert. Im Übrigen wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, die Rahmenbedingungen wie konkrete Entlohnung, Arbeitszeiten und allfällige Fragestellungen gleich zu Beginn des Dienstverhältnisses zu besprechen und sieht der erkennende Senat keinen Anlass für den unsubstantiierten Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Entlohnung nicht dem Kollektivvertrag entsprochen hätte. Da die Beschwerdeführerin zum Dienstbeginn nicht erschien, war eine Erörterung mit dem Dienstgeber auch nicht möglich. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, zum Dienstantritt zu erscheinen und die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Stelle zu klären.

In ihrer Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einem SÖB ihrer beruflichen und schulischen Ausbildung und ihrem Fähigkeitenprofil nicht angepasst wäre. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, nach welcher „Überqualifikation“ für sich allein genommen kein Zuweisungshindernis ist, solange nicht gesetzliche Einschränkungen dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.02.1999, 97/08/0572). Wie bereits aufgezeigt, liegt ein Berufs- und Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG gegenständlich nicht mehr vor. Auch eine (kollektivvertragliche) Entlohnung, die niedriger als der derzeitige Leistungsbezug ausfällt, führt nicht per se zur Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung (vgl. dazu etwa VwGH 04.09.2013, 2012/08/0076).

Soweit von der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen geführt wird, dass eine Wiedereingliederungsmaßnahme nur dann zumutbar sei, wenn sie in Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheine und es für die Zumutbarkeitsbeurteilung somit einer Einzelfallbeurteilung bedürfe, ist festzuhalten, dass die Zumutbarkeit der Beschäftigung verfahrensgegenständlich gegeben ist (vgl. dazu etwa VwGH 21.04.2004, 2002/08/0262, 21.04.2004, 2003/08/0200). Selbiges gilt für das von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.07.2025 ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2000, 98/08/0304, welches sich mit den Kriterien einer zulässigen Zuweisung zu einer Nach-bzw. Umschulungsmaßnahme auseinandersetzt.

Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf Punkt 7.8. Maßnahmenerfolg sowie 7.9. Arbeitsmarkterfolg der Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe ist nicht geeignet zu einem anderen Ergebnis zu führen, da es sich hierbei um Verpflichtungen eines Sozialökonomischen Betriebes im Verhältnis zum AMS handelt, welche z.B. im Rahmen des Fördervertrages einen angestrebten Maßnahmenerfolg (Kennzahl: Anteil der Transitarbeitskräfte mit Erreichung des inhaltlichen Maßnahmenzieles an allen Transitarbeitskräften) als Planwert festlegen können, um in weiterer Folge im Rahmen eines Endberichtes eine statistische Auswertung über die Durchführung der geförderten Leistung dem AMS vorlegen zu können. Aus diesen im Zuge der Förderung des Sozialökonomischen Betriebes mit dem AMS vereinbarten Leistungen des SÖB ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Verpflichtung des AMS zur Festlegung eines Maßnahmenerfolges bzw. Defizitanalyse bei der Zuweisung eines Transitarbeitsverhältnisses im Verhältnis zur Beschwerdeführerin ableitbar.

Zudem ist von einem – wenn auch auf dem „zweiten“ Arbeitsmarkt angebotenen – Beschäftigungsverhältnis – unter der Voraussetzung der Einhaltung der Qualitätskriterien laut Richtlinie – grundsätzlich anzunehmen, dass es allein dadurch, dass die Arbeitslose wieder in Beschäftigung kommt, der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient, ohne dass darüber hinaus die konkreten Erfolgsaussichten im Einzelfall geprüft werden müssten (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 74; vgl. dazu auch VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197 zur Zuweisung eines der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis in einem sozialökonomischen Betrieb iSd § 9 Abs. 7 AlVG).

Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, "die konkrete, individuelle Zuweisung zu begründen und diese Begründung im Bescheid nachvollziehbar zu machen" besteht nicht. Als Notstandshilfebezieherin war die Beschwerdeführerin verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung - auch eine solche im Sinne des § 9 Abs 7 AlVG - anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Darauf, ob eine solche Beschäftigung "allgemein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint" kam es hingegen nicht an (vgl. VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197).

Die Beschwerdeführerin hat lediglich pauschal vorgebracht, dass die Entlohnung der Stelle nicht dem Kollektivvertrag entspreche – was gegenständlich jedoch nicht der Fall war und sich aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht ergibt. Ein Irrtum über das Entgelt (z.B. vermutete Unterbezahlung wegen Verwechslung von Nett- und Bruttolohn) berechtigt nicht zur Ablehnung einer Beschäftigung (vgl. VwGH vom 11.06.2014, 2013/08/0084). Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person nicht dazu, eine iSd § 9 AlVG unzumutbare Beschäftigung anzunehmen; es verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die Arbeitslose schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten verpflichtet, in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. Zunächst ist die Arbeitslose daher dazu verpflichtet, die ersten Schritte zu einer Bewerbung zu setzen (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 7ff). Im Ergebnis war die gegenständliche Beschäftigung beim SÖB „ XXXX “ der Beschwerdeführerin nicht evident unzumutbar und hätten die näheren Rahmenbedingungen wie Arbeitszeit und Entlohnung bei Antritt des Dienstverhältnisses am 09.09.2024 besprochen werden müssen.

3.3.3. Zur Vereitelungshandlung:

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der arbeitslosen Person und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass der Erfolg der (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte gemacht wird (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Arbeitsbeginn am 09.09.2024 erschienen ist.

Das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, wobei für die Bejahung der Kausalität nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 23.07.2024, Ra 2023/08/0092 mwN.). Das Verhalten der Beschwerdeführerin kann auch nicht anders gedeutet werden, als sie mit dem Nichterscheinen zum Arbeitsbeginn bewusst, die Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigung verweigert bzw. in Kauf genommen hat, dass eine Beschäftigung mit dem Sozialökonomischen Betrieb „ XXXX “ nicht zustande kommt.

Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 15.10.2024, Ra 2023/08/0143).

Im gegenständlichen Fall stellt das Nichterscheinen zum Arbeitsbeginn durch die Beschwerdeführerin eine Verweigerungshandlung dar. Die Beschwerdeführerin kam der Verpflichtung, die angebotene Stelle anzunehmen, nicht nach. Zumal die Beschwerdeführerin seit Oktober 2022 Notstandshilfe bezieht, ist sie mit der Bedeutung von Stellenangeboten in ihrer Gesamtheit vertraut.

Da die Beschwerdeführerin es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch ihr Nichterscheinen zum Arbeitsbeginn das Zustandekommen der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung zu verweigern, handelte sie mit (bedingtem) Vorsatz.

Somit hat die Beschwerdeführerin eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt.

3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:

Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen.

Soweit die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.07.2025 unter Verweis auf Judikatur des VwGH und des BVwG ins Treffen führt, dass das AMS keine weitere Bezugssperre verhängen dürfe, solange über die Beschwerde über eine Bezugssperre noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, ist darauf zu verweisen, dass darauf nicht näher einzugehen ist, zumal mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des AMS vom 22.08.2024 stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2024 behoben wurde (W162 2307735-1). Somit liegt eine erstmalige Pflichtverletzung nach § 10 AlVG vor und ist daher eine sechswöchige Ausschlussfrist zu verhängen.

3.5. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:

3.5.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).

Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Beschwerdeführerin hat insbesondere weder in der Ausschlussfrist noch in zeitlicher Nähe zur verfahrensgegenständlichen Vereitelungshandlung ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, d.h. keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und auch sonst keinen Ausgleich der durch die Vereitelung einer ihm zugewiesenen Beschäftigung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt. Dass die Beschwerdeführerin seit dem 28.04.2025 einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung im SÖB „ XXXX “ nachgeht, kann aufgrund der zeitlichen Distanz von sechs Monaten zur Ausschlussfrist zu keinem anderen Ergebnis führen.

Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt.

Dass die von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung nicht geeignet waren, eine Änderung des Verfahrensergebnisses herbeizuführen, wurde bereits ausführlich dargelegt.

3.6. Zur Abänderung des Spruchs

Mit Bescheid vom 17.10.2024 sprach die belangte Behörde einen Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 09.09.2024 bis 03.11.2024 – dies entspricht acht Wochen bzw. 56 Tagen – aus.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2025 verkürzte die belangte Behörde die Dauer der Ausschlussfrist auf 34 Tage, da die Beschwerdeführerin das Höchstausmaß ihrer Notstandshilfe mit 12.10.2024 erreicht habe und mangels Geltendmachung darüber hinaus nach dem 12.10.2024 kein Anspruch auf Notstandshilfe bestanden habe. Vom Ausspruch der verbleibenden 22 Tage der Ausschlussfrist ab der neuerlichen Geltendmachung ab 09.12.2024 sei, da die Leistung ab diesem Zeitpunkt bereits ausbezahlt worden sei, mangels Wirkung abzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass der Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ex lege eintritt und mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls zu erlassenden Bescheid (nur) festzustellen ist (vgl. VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0016). Soweit die belangte Behörde die Ausschlussfrist auf 34 Tage ab dem 09.12.2024 verkürzt und davon ausgeht, dass die restlichen 22 Tage der Ausschlussfrist ab der neuerlichen Geltendmachung ab dem 09.12.2024 bestehen bleiben, ist nunmehr auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/08/0116 zu verweisen in dem klargestellt wird, dass dem Gesetzestext in § 10 Abs. 1 AlVG lediglich zu entnehmen ist, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Im Umkehrschluss ändern Zeiten, in denen aus anderen Gründen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe bezogen wird, nichts am Endzeitpunkt des Anspruchsverlusts.

Da insofern eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der oa. Maßgabe – Anspruchsverlust für sechs Wochen ab der Pflichtverletzung am 09.09.2024 – zu bestätigen.

3.7. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

3.8. Zum Entfall der zusätzlichen Zeugeneinvernahmen

In Hinblick auf die Beweisanträge der Beschwerdeführerin auf zeugenschaftliche Einvernahme von drei namentlich genannten (ehemaligen) Transitarbeitskräften des SÖB „ XXXX “ bezüglich ihrer eigenen Erfahrungen mit einer erfolglosen Anmeldung am Eintrittstag in den SÖB „ XXXX “, sowie zwei namentlich genannter Personen zu einer vorgebrachten Manipulation der Stempeluhr und der Zeitprotokolle, betreffend des Containerzwecks, betreffend einer Fahrt mit XXXX zu externen Arbeitsstätten zu Arbeitsbeginn und betreffend versperrter Tore und Türen während der Betriebssperren und abgeschalteter elektronischer und sonstiger Computersysteme, ist festzuhalten, dass Beweisanträge abgelehnt werden dürfen, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist (VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462). Dies gilt gleichfalls für den Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme einer Person zum Standort des „ XXXX “ bzw. für vom AMS beantragte Zeugen. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114). Hierzu ist gegenständlich anzumerken, dass sich der erkennende Senat aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente im Hinblick auf die Zuweisung der Beschwerdeführerin zum SÖB „ XXXX “ und das Verhalten der Beschwerdeführerin machen konnte und es auf die Wahrnehmungen der von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen nicht ankommt. Der maßgebende Sachverhalt ist genügend geklärt und konnte insofern auf die Einvernahme der beantragen Zeugen verzichtet werden.

Aus den vorliegenden Akten sowie insbesondere nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen und Einvernahme von vier Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senates der maßgebliche Sachverhalt hinreichend und wurde von beiden Parteien die Sachverhaltsrelevanz einer Einvernahme weiterer Zeugen für das Beschwerdeverfahren nicht ausreichend dargelegt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte