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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024220004.J00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Revisionswerberin, einer syrischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde (Landeshauptmann von Wien) vom 4. Juli 2022, mit dem der Antrag der Revisionswerberin „vom 28.05.2021“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c iVm. § 2 Abs. 1 Z 9 Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden war, ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der zusammenführende Sohn der Revisionswerberin, der am 1. Jänner 1999 geborene BH syrischer Staatsangehörigkeit, sei am 27. Mai 2015 gemeinsam mit seinem am 18. September 1985 geborenen Bruder (ebenfalls syrischer Staatsangehörigkeit) nach Österreich eingereist und habe am 29. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Eine gerichtliche Übertragung der Obsorge für BH auf dessen Bruder habe nicht stattgefunden.
3 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 4. Mai 2016 sei der Antrag auf internationalen Schutz des BH hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm hingegen zuerkannt worden. Zudem sei ihm eine bis 4. Mai 2017 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erteilt worden (Spruchpunkte II. und III.). Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) habe BH Beschwerde erhoben.
4 Im Februar 2017 sowie im Februar 2019 habe BH jeweils die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 beantragt und es seien ihm zwei weitere Aufenthaltsberechtigungen durch das BFA erteilt worden, zuletzt mit Gültigkeit bis 4. Mai 2021.
5 Mit am 10. Dezember 2019 mündlich verkündetem Erkenntnis habe das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des BH gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 4. Mai 2016 stattgegeben und ihm den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Unter einem sei gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt worden, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
6 Im Anschluss an die mündliche Verkündung des Erkenntnisses habe BH einen „Ausfertigungs‑ und Rechtsmittelverzicht“ abgegeben. Auch das BFA habe in der Folge keine „Vollausfertigung“ beantragt. Daraufhin sei die Entscheidung gekürzt ausgefertigt worden. BH sei sich bei der Verkündung der Entscheidung darüber im Klaren gewesen, dass ihm unmittelbar mit der Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
7 Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zur tatsächlichen Personensorge für Minderjährige sowie zur gesetzlichen Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten nach der syrischen Rechtslage.
8 Der gegenständliche (mit 2. April 2020 datierte) Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG sei am 3. April 2020 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul schriftlich eingebracht worden. Die persönliche Antragstellung sei am 28. Mai 2021 erfolgt.
9 Die Revisionswerberin halte sich derzeit in der Türkei auf und warte dort den Verfahrensausgang ab. Ein weiterer Sohn der Revisionswerberin lebe ebenfalls in der Türkei. Bei diesem Sohn sowie bei dessen Ehegattin und deren drei Kindern wohne sie auch. Die Revisionswerberin sei in die Betreuung der drei Enkelkinder sowie in die Haushaltsführung eingebunden. Abgesehen davon, dass die Revisionswerberin zweimal täglich Insulin spritzen müsse, seien keine weiteren gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht worden. Eine Tochter der Revisionswerberin lebe in der Türkei, eine zweite Tochter in Österreich sowie eine dritte Tochter in Deutschland. Mit ihren in Österreich lebenden Söhnen stehe die Revisionswerberin in telefonischem Kontakt.
10 In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, fallbezogen sei aufgrund nachträglicher Heilung des ursprünglich entgegen § 19 Abs. 1 NAG bloß schriftlich und daher mangelhaft eingebrachten Antrags als maßgeblicher Antragszeitpunkt der 3. April 2020 zu betrachten (§ 13 Abs. 3 AVG).
11 Zu den besonderen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG hielt das Verwaltungsgericht fest, die Revisionswerberin sei als Verwandte in gerader aufsteigender Linie nicht Familienangehörige im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.
12 Gegenständlich gebiete Art. 8 EMRK aus näher dargestellten Erwägungen keine „Abkoppelung“ von der Legaldefinition des Familienangehörigen. Ein unmittelbar auf Art. 8 EMRK gestützter Anspruch der Revisionswerberin auf Erteilung des in Rede stehenden Aufenthaltstitels bestehe daher nicht.
13 Hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs der Revisionswerberin auf Familienzusammenführung gemäß Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführung von Eltern mit einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling) verwies das Verwaltungsgericht auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) (EuGH 12.4.2018, C‑550/16; EuGH 1.8.2022, C‑273/20 und C‑355/20; EuGH 30.1.2024, C‑560/20) sowie auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609; VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568). In der gegenständlichen Konstellation, in der für die Revisionswerberin infolge der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Zusammenführenden ein Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht offen stehe, könne, sofern dies unionsrechtlich geboten sei, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 NAG in Betracht kommen.
14 Voraussetzung für einen unmittelbar aus Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG ableitbaren Anspruch auf Familienzusammenführung mit einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling sei zunächst, dass der Zusammenführende als „unbegleitet“ zu betrachten sei. Diese Anforderung sei fallbezogen aus näher genannten Gründen erfüllt.
15 Bezüglich der weiteren Voraussetzung für einen auf die genannte Richtlinienbestimmung gestützten Anspruch (Minderjährigkeit des Zusammenführenden) gelangte das Verwaltungsgericht im Revisionsfall zu folgender Auffassung:
16 BH sei zwar, als er im Mai 2015 internationalen Schutz beantragt habe, sechzehn Jahre alt gewesen. Insofern wäre er daher grundsätzlich als „minderjährig“ im Sinn von Art. 2 lit. f iVm. Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG zu qualifizieren. Das Recht auf Familienzusammenführung bestehe aber nicht zeitlich unbeschränkt. Vielmehr sei der Antrag auf Familienzusammenführung in der vorliegenden Konstellation, in der der Zusammenführende das achtzehnte Lebensjahr während des Asylverfahrens vollendet habe, grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Anerkennung des Zusammenführenden als Flüchtling zu stellen (Hinweis auf EuGH 12.4.2018, C‑550/16, Rz. 61).
17 BH, der am 1. Jänner 2017 das achtzehnte Lebensjahr vollendet habe, sei mit am 10. Dezember 2019 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Der gegenständliche Antrag auf Familienzusammenführung sei jedoch erst am 3. April 2020 und somit mehr als drei Monate nach der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt.
18 Der Argumentation der Revisionswerberin, die dreimonatige Frist habe mangels innerstaatlicher Umsetzung nicht zu laufen begonnen, sei nicht zu folgen, weil diesbezüglich keine innerstaatliche Umsetzungsverpflichtung anzunehmen sei. Die betreffende Frist habe der EuGH aus Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG abgeleitet. Sie diene dazu, eine zeitliche Begrenzung für die Familienzusammenführung mit im Laufe des Asylverfahrens volljährig gewordenen Flüchtlingen zu schaffen.
19 Was die Frage einer allfälligen objektiven Entschuldbarkeit der Versäumung der im Revisionsfall maßgeblichen dreimonatigen Frist angehe, vermöchten die diesbezüglich von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Gründe nicht zu überzeugen.
20 Dem Vorbringen, BH habe auf die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts gewartet, weil er davon ausgegangen sei, dass erst diese Ausfertigung das erteilte Recht „dokumentiere“, sei entgegenzuhalten, dass ihm nach Verkündung der Entscheidung eine „Ausfertigung der Niederschrift“ ausgehändigt worden sei. Im Übrigen habe BH in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien angegeben, ihm sei bewusst gewesen, dass sich sein Status mit der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts geändert habe. Darüber hinaus sei BH der Status eines Asylberechtigten mehr als eineinhalb Jahre nach Ergehen des Erkenntnisses VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609, zuerkannt worden.
21 Auch mit dem Vorbringen, es bestehe eine „Informationspflicht“ hinsichtlich der Möglichkeit einer Familienzusammenführung und der damit verbundenen Fristen, sei für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen. Anders als in dem Ausgangsverfahren, das der mit Urteil EuGH 7.11.2018, C‑380/17, entschiedenen Rechtssache zugrunde gelegen sei, handle es sich im Revisionsfall um die Familienzusammenführung (eines Elternteils) mit einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling und nicht um den Familiennachzug eines erwachsenen Mannes zu seiner Frau und zu seinen minderjährigen Kindern (Hinweis auf EuGH 30.1.2024, C‑560/20, Rz. 75).
22 Der EuGH habe zwar mit Urteil vom 7. November 2018, C‑380/17, ausgesprochen, dass der Flüchtling über eine nationale (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht) Regelung zu informieren sei, die ihn dazu zwinge, sein Recht auf Familienzusammenführung alsbald nach der Gewährung des Flüchtlingsstatuts geltend zu machen. Nach dem NAG bestehe aber keine Frist für einen Antrag auf Familienzusammenführung, über die der Zusammenführende oder die Revisionswerberin zu informieren gewesen wären. Vielmehr habe der EuGH die fallbezogen für die Familienzusammenführung maßgebliche Frist von drei Monaten ausschließlich aus einer sinngemäßen Anwendung des Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG abgeleitet, was damit begründet worden sei, dass die (unionsrechtlich gebotene) Familienzusammenführung mit einem während des Asylverfahrens volljährig gewordenen Flüchtling nicht zeitlich unbegrenzt möglich sein solle. Dass die Mitgliedstaaten auch diesbezüglich eine aktive Informationspflicht träfe, sei der Rechtsprechung des EuGH nicht zu entnehmen.
23 Überdies hätte die von der Revisionswerberin vertretene Auffassung hinsichtlich der Notwendigkeit einer gesetzlich normierten Belehrung zur Folge, dass mangels diesbezüglicher nationaler Regelung in Österreich die Frist zur Einbringung eines entsprechenden Antrags auf Familienzusammenführung nie zu laufen beginnen würde, was der in der Rechtsprechung des EuGH betonten Zielsetzung, dass eine Antragstellung nicht zeitlich unbefristet möglich sein solle, zuwiderliefe.
24 Weiters könne im Revisionsfall nicht das in der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C‑380/17, Rz. 63, herangezogene Argument, dass der Zusammenführende vermutlich über schwach ausgeprägte Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Abläufe im Aufnahmemitgliedstaat verfüge, zum Tragen kommen. Zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten habe sich BH bereits seit mehr als vier Jahren im Bundesgebiet aufgehalten. Er habe auch im Zuge seines Asylverfahrens sowie anlässlich der Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigungen wiederholt Kontakt mit dem BFA gehabt. Zudem sei ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt worden, der ihn in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten habe. Schließlich habe sich der Zusammenführende nach seiner Einreise nach Österreich mehrfach über die Möglichkeiten einer Familienzusammenführung informiert. Somit könne nicht davon gesprochen werden, dass BH lediglich über schwach ausgeprägte Kenntnisse der Abläufe in Österreich verfügt habe.
25 Der Revisionsfall sei auch schon deshalb nicht mit jenem Fall vergleichbar, zu dem das Erkenntnis VwGH 20.3.2024, Ra 2020/22/0199, ergangen sei, weil gegenständlich nicht fälschlicherweise Formulare für ein Verfahren nach § 35 AsylG 2005 übermittelt worden seien.
26 Zusammengefasst ergebe sich daher, dass von der Revisionswerberin kein Grund dargetan worden sei, der die verspätete Antragstellung rechtfertigen würde.
27 Somit sei auch kein unmittelbar aus Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG ableitbarer Anspruch der Revisionswerberin auf Familienzusammenführung gegeben, weshalb der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG wegen des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung (Familienangehörigeneigenschaft im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 9 NAG) abzuweisen gewesen sei.
28 Die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Revision im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B‑VG begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob sich aus dem Urteil EuGH 7.11.2018, C‑380/17, eine „aktive“ Informationspflicht gegenüber dem Zusammenführenden bzw. dem Antragsteller ergebe, deren Einhaltung Voraussetzung dafür sei, dass die grundsätzlich dreimonatige Frist zur Einbringung eines Antrages auf Familienzusammenführung zu laufen beginne.
29 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die sich hinsichtlich ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG einerseits auf die dazu vom Verwaltungsgericht angeführte Begründung sowie andererseits auf eine Abweichung von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die objektive Entschuldbarkeit einer Versäumung der in Rede stehenden dreimonatigen Frist beruft.
30 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet. Der Bundesminister für Inneres übermittelte eine Äußerung.
31 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
32 Die Revision erweist sich sowohl im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht dargelegte Begründung als auch aus dem in der Zulässigkeitsbegründung ergänzend aufgezeigten Grund als zulässig. Sie ist auch begründet.
33 Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2023, lauten:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv‑ oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
...
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
...
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
...
c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,
...“
34 Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht zutreffend von einer Heilung des ursprünglich mangelhaft eingebrachten Antrages der Revisionswerberin bezogen auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Einbringung ausging (vgl. VwGH 14.11.2024, Ro 2022/22/0004).
35 Weiters legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ausgehend von dem Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Dezember 2019, mit welchem dem zusammenführenden Sohn der Revisionswerberin der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zugrunde, dass der Antrag der Revisionswerberin auf Familienzusammenführung am 3. April 2020 nicht innerhalb von der grundsätzlich einzuhaltenden Frist von drei Monaten gestellt worden sei. Soweit das Verwaltungsgericht weiters zum Ergebnis gelangte, fallbezogen seien keine besonderen Umstände vorgelegen, die zu einer objektiven Entschuldbarkeit der in Rede stehenden Fristversäumung führten, ergibt sich Folgendes:
36 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Konstellationen, in denen der Antrag auf Familienzusammenführung eines Elternteils mit einem während des Asylverfahrens volljährig gewordenen Flüchtling nicht in der nach den Urteilen EuGH 12.4.2018, A und S, C‑550/16, sowie EuGH 30.1.2024, CR ua., C‑560/20, für eine Berufung auf Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG grundsätzlich maßgeblichen Frist von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gestellt wird, zu prüfen, ob die verspätete Antragstellung im Sinne der Entscheidung EuGH 7.11.2018, K und B, C‑380/17, „aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar“ war (vgl. etwa VwGH 20.3.2024, Ra 2020/22/0199).
37 Bei der Beurteilung der Gründe für die Versäumung der genannten Frist hat nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens eine Auseinandersetzung mit den im Verfahren vorgebrachten Umständen zu erfolgen und es ist nachvollziehbar zu begründen, weshalb von der objektiven Entschuldbarkeit der Versäumung dieser Frist oder im gegenteiligen Fall von einer mangelnden objektiven Entschuldbarkeit auszugehen sei (zu § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 vor dem Hintergrund des Urteils EuGH 7.11.2018, C‑380/17, vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242, sowie VwGH 15.4.2020, Ra 2019/20/0291).
38 Die einzelfallbezogene Beurteilung, ob eine außerhalb der in Rede stehenden dreimonatigen Frist erfolgte Antragseinbringung „aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar“ war, ist dabei ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ grundsätzlich nicht revisibel (siehe erneut VwGH 20.3.2024, Ra 2020/22/0199).
39 Fallbezogen erweist sich allerdings die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Beurteilung der von der Revisionswerberin vorgebrachten Gründe ‑ unabhängig von der Frage einer etwaigen, vom Verwaltungsgericht verneinten „aktiven“ Informationspflicht ‑ als nicht vertretbar.
40 Die Revisionswerberin führte in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht aus, ihr Sohn BH habe sich bereits im November 2016 bezüglich einer Familienzusammenführung erkundigt. Aufgrund der in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 normierten „Wartezeit“ für subsidiär Schutzberechtigte sei eine Familienzusammenführung gemäß § 35 AsylG 2005 zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Am 1. Jänner 2017 habe BH das achtzehnte Lebensjahr vollendet, weshalb aufgrund seiner mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 nicht mehr in Betracht gekommen sei. Im Jahr 2017 habe sich die Revisionswerberin daher mit ihrer in der Türkei lebenden Tochter um eine Einreise nach Österreich im Wege eines humanitären Einreiseprogramms bemüht. Im Dezember 2017 sei dazu mangels freier Plätze die finale Ablehnung durch das Bundesministerium für Inneres erfolgt. Ein weiteres humanitäres Aufnahmeprogramm sei nicht initiiert worden. Darüber sei BH durch das Rote Kreuz informiert worden. Nach der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an BH am 10. Dezember 2019 sei, nachdem auch das BFA binnen zwei Wochen keinen Ausfertigungsantrag gestellt habe, die gekürzte Ausfertigung der Entscheidung am 15. Jänner 2020 zugestellt worden. BH habe die schriftliche Ausfertigung abgewartet, weil seiner Auffassung nach erst sie das ihm erteilte Recht „dokumentiert“ habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei es ihm nicht bewusst gewesen und habe es ihm aufgrund der dargestellten Umstände auch nicht bewusst sein können, dass trotz seiner Volljährigkeit eine Familienzusammenführung mit seiner Mutter noch möglich wäre. Nichtsdestotrotz habe er sich zeitnah (nach einer vermutlichen Kontaktaufnahme Anfang März 2020) am 22. März 2020 erneut beim Roten Kreuz wegen einer Familienzusammenführung erkundigt. Am 22. März 2020 sei er erstmals über das Urteil EuGH 12.4.2018, C‑550/16, sowie das Erkenntnis VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609, und die sich auf der Grundlage dieser Entscheidungen ergebende Möglichkeit einer Familienzusammenführung gemäß § 46 NAG sowie die damit verbundenen Fristen informiert worden. Unmittelbar darauf sei am 3. April 2020 der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht worden.
41 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 26. April 2024 wurde dieses Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. BH, der als Zeuge befragt wurde, führte unter Beiziehung einer Dolmetscherin aus, er habe im Februar oder März 2020 im Zuge eines Gespräches mit Freunden erfahren, dass es entgegen seiner bisherigen Annahme doch die Möglichkeit einer Familienzusammenführung gebe. Auf die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei, dass sich mit der Gewährung des Asylstatus seine Rechtsposition verändert habe, gab er laut Verhandlungsprotokoll wörtlich Folgendes an: „Ja, das war mir bewusst, es ist ja auch so, dass der Asylstatus besser ist als der subsidiär[e] Schutzberechtigter. Es ist ja auch so, dass man die subsidiäre Schutzberechtigung immer wieder verlängern muss.“ Auf die Frage, ob er sich im Hinblick darauf, dass ihm nunmehr der Asylstatus zugekommen sei, und in Anbetracht der erfolglosen Versuche in der Vergangenheit, eine Familienzusammenführung zu erreichen, keine Gedanken gemacht bzw. er sich nicht entsprechend informiert habe, antwortete BH: „Ich hatte damals keine Hoffnung, weil ich mitbekommen habe, dass für volljährige Personen eine Familienzusammenführung nicht möglich ist. Diese Informationen hatte ich auch vom Roten Kreuz.“ Der Bruder des BH, der in Österreich lebt und in der Verhandlung ebenfalls als Zeuge vernommen wurde, gab an, dass die Familienzusammenführung mit der Revisionswerberin von dem Zeitpunkt an, als die beiden Brüder nach Österreich gekommen seien, Thema gewesen sei. Sie hätten zunächst „verloren“, weil BH nur subsidiär schutzberechtigt gewesen sei. Nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an BH hätten sie aber von einem Freund erfahren, dass die Familienzusammenführung dennoch möglich sei. Über Vorhalt der Angabe, dass die Familienzusammenführung offenbar ein großes Ziel gewesen sei, fügte er hinzu, sie seien der Auffassung gewesen, dass die Familienzusammenführung, nachdem BH volljährig geworden sei, nicht mehr möglich gewesen sei.
42 Dazu stellte das Verwaltungsgericht fest, BH sei sich bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts darüber im Klaren gewesen, dass ihm unmittelbar mit der Entscheidungsverkündung der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Beweiswürdigend führte es in diesem Zusammenhang aus, dass sich diese Feststellung auf die Angaben des Zusammenführenden gründe. BH habe auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien angegeben, dass er sich wiederholt mit der Möglichkeit einer Familienzusammenführung befasst habe.
43 Wenn das Verwaltungsgericht daran anschließend in seiner rechtlichen Beurteilung das Nichtvorliegen objektiv entschuldbarer Umstände damit begründete, dass BH, dem bewusst gewesen sei, dass sich sein Status mit der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts geändert habe, eine „Ausfertigung der Niederschrift“ ausgehändigt worden und die Entscheidung über die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mehr als eineinhalb Jahre nach dem Erkenntnis VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609, ergangen sei, wobei er sich zudem zum damaligen Zeitpunkt bereits seit vier Jahren im Bundesgebiet aufgehalten habe, er wiederholt wegen der Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung im Kontakt mit dem BFA gestanden sei und ihm auch im Asylverfahren ein Rechtsberater zur Verfügung gestanden sei, stellt dies keine vertretbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revisionswerberin dar.
44 Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens, welches das Verwaltungsgericht ‑ soweit erkennbar ‑ hinsichtlich der geschilderten Ereignisabfolge (insbesondere in Bezug auf die erfolglosen Bemühungen um eine Familienzusammenführung in der Vergangenheit und die dazu erteilten allesamt abschlägigen Auskünfte) grundsätzlich als zutreffend erachtet haben dürfte, erwies(e) sich nämlich vor dem Hintergrund des Urteils EuGH 7.11.2018, C‑380/17, die Verneinung des Vorliegens objektiv entschuldbarer Umstände in der vorliegenden Situation (nach mehr als vierjähriger Dauer des Asylverfahrens eines unbegleiteten Minderjährigen Versäumung der dreimonatigen Frist für die Familienzusammenführung um drei Wochen gerechnet ab der mündlichen Verkündung der Entscheidung am 10. Dezember 2019; allerdings erfolgte nach Zustellung der ‑ aufgrund des Absehens des BFA von einem Ausfertigungsantrag binnen zwei Wochen ‑ gekürzten schriftlichen Ausfertigung am 15. Jänner 2020 binnen drei Monaten die Antragstellung am 3. April 2020) als nicht vertretbar.
45 Daran ändert es nichts, dass BH im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt wurde. Welche Schlussfolgerungen sich daraus in Bezug auf die Kenntnisse des BH betreffend die noch zur Verfügung stehende Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach dem NAG (insbesondere, wenn ihm zuvor zur Familienzusammenführung Gegenteiliges mitgeteilt wurde) konkret ergeben sollten, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 52 Abs. 2 BFA-VG). Gleiches gilt für die Kontakte des BH mit dem BFA im Zuge seines Asylverfahrens sowie seiner Verlängerungsanträge betreffend die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Dass es BH seinen Angaben zufolge bewusst war, dass sich ‑ wie vom Verwaltungsgericht festgestellt ‑ sein Status mit der Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts geändert habe, insbesondere, weil ‑ so die Ausführungen des BH laut Verhandlungsprotokoll ‑ der Status des Asylberechtigten im Vergleich zu dem des subsidiär Schutzberechtigten „besser“ sei, vermag die Beurteilung des Verwaltungsgerichts auch nicht wesentlich zu stützen.
46 Folglich kann das angefochtene Erkenntnis bereits insoweit, als das Vorliegen objektiv entschuldbarer Gründe verneint wurde, keinen Bestand haben.
47 Infolgedessen ist auf die Überlegungen des Verwaltungsgerichts, dass entgegen der Argumentation der Revisionswerberin aus dem Urteil EuGH 7.11.2018, C‑380/17, eine „aktive“ Informationspflicht in der vorliegenden Konstellation nicht abzuleiten sei, nicht weiter einzugehen.
48 Aus den dargestellten Erwägungen belastete das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit ‑ vorrangig wahrzunehmender ‑ inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die angefochtene Entscheidung war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
49 Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. März 2025
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