Normen
BAO §250
BAO §250 Abs2
BAO §256 Abs3
BAO §85 Abs2
BAO §93 Abs2
EURallg
NoVAG 1991 §1
NoVAG 1991 §1 Z1
NoVAG 1991 §1 Z2
NoVAG 1991 §1 Z3 lita
NoVAG 1991 §2 idF 1995/021
NoVAG 1991 §2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z2
VwRallg
31987R2658 Kombinierte Nomenklatur
31987R2658 Kombinierte Nomenklatur Anh1
31987R2658 Kombinierte Nomenklatur Anh1 Teil1 Titel1 PktA
31987R2658 Kombinierte Nomenklatur Anh1 Teil2
31992R2913 ZK 1992 Art12
32013R0952 ZK 2013 Art33
62006CJ0208 Medion AG (C-208/06) gegen Hauptzollamt Duisburg und Canon Deutschland GmbH (C-209/06) VORAB
62006CJ0486 Van Landeghem VORAB
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150026.J00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 5. Oktober 2021 setzte das Finanzamt Österreich gegenüber dem Mitbeteiligten für ein Fahrzeug „Mercedes Benz 950.56, AXOR 1829A“ die Normverbrauchsabgabe in näher bezeichneter Höhe fest. Gemäß § 1 Z 3 lit. a des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) unterliege der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 oder Z 2 NoVAG eingetreten sei.
2 Dagegen erhob der Mitbeteiligte, nach mehrmaliger Verlängerung der Beschwerdefrist, mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2022 Beschwerde, die nach abweisender Beschwerdevorentscheidung auf Grund des Vorlageantrages vom 5. August 2022 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde.
3 Das Bundesfinanzgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Revision für zulässig erklärt.
4 Begründend führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte habe die S‑GmbH (Hersteller) mit der Herstellung eines abnehmbaren, komfortablen Wohnaufsatzes und mit dessen Montage auf einem passenden Fahrgestell bzw. Basisfahrzeugs im Jahr 2015 beauftragt. Der Mitbeteiligte habe den Hersteller zur Beschaffung und Adaptierung eines entsprechenden Basisfahrzeuges veranlasst. Von einem Importeur sei hierfür ein ausgemusterter LKW der deutschen Bundeswehr erworben worden. Dieser sei als „Lastkraftwagen/N3G“ einzelgenehmigt worden. Vom Hersteller seien die erforderlichen Umbauten vorgenommen worden, der Kaufvertrag mit dem Importeur sei vom Hersteller aber erst am 7. Juli 2016 unterschrieben worden.
5 Auf Antrag des Importeurs in Vertretung des Herstellers sei mit Einzelgenehmigungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 7. Juli 2016 die kraftfahrrechtliche Genehmigung des umgebauten Fahrzeugs als „Personenkraftwagen/M1G“ erfolgt. Dabei sei entgegen § 4 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, BGBl. II Nr. 406/2008, das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank nicht mit einer Zulassungssperre versehen worden.
6 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts sei zum Zeitpunkt der Einzelgenehmigung der Wohnaufsatz auf dem Fahrzeug montiert und außen im Großen und Ganzen fertiggestellt gewesen. In Bezug auf den Zustand im Inneren liege für den Zeitpunkt der Einzelgenehmigung keine Dokumentation vor. Allerdings ging das Bundesfinanzgericht auf Grund der Rechnungslegung zum 7. September 2016 und des Abschlusses der Arbeiten am „Wohnkoffer“ erst im August 2016 (inkl. Adaptierungsarbeiten, Schrauben nachziehen, Ausbesserungen und Einschulung, usw) davon aus, dass sich der Wohnaufsatz zu diesem Zeitpunkt in einem unausgebauten Zustand befunden habe, das heißt „leer“ gewesen sei. Der Wohnaufsatz habe daher keine ein Wohnmobil ausmachende Beschaffenheit in seinem Inneren aufgewiesen.
7 Am 11. Juli 2016 sei das Fahrzeug auf den Mitbeteiligten zugelassen worden. In weiterer Folge sei das Fahrzeug nach Abschluss der Arbeiten im August 2016 und der Rechnungslegung im September 2016 bis Ende des Jahres 2016 für Ausstellungszwecke bei Messen bei der S‑GmbH verblieben. Die körperliche Übergabe an den Mitbeteiligten sei Ende des Jahres 2016/Anfang des Jahres 2017 erfolgt.
8 Für die Beurteilung, ob es sich um ein Fahrzeug handle, dessen erstmalige Zulassung der Normverbrauchsabgabe unterliege, sei nach § 2 NoVAG, in der zum Zulassungszeitpunkt geltenden Fassung, nur die zolltarifliche Einstufung relevant. Hierbei sei auf die objektiven Merkmale und Eigenschaften zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung abzustellen. Auch der Verwendungszweck der Ware könne ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lasse. Gestützt auf die Feststellungen zur Beschaffenheit des Inneren des „Wohnkoffers“, die Erläuterungen des Harmonisierten Systems zu Position 8703, die Allgemeinen Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur sowie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, nahm das Bundesfinanzgericht an, dass das revisionsgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Zulassung am 11. Juli 2016 keine Beschaffenheit aufgewiesen habe, die dessen Einreihung unter die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur begründen könne, es sich somit um keinen Personenkraftwagen oder ein anderes hauptsächlich zur Personenbeförderung gebautes Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Z 2 NoVAG in der damals geltenden Fassung gehandelt habe. Die Zulassung dieses Fahrzeuges unterliege daher nicht der Normverbrauchsabgabe.
9 Aber selbst, wenn es sich um ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Z 2 NoVAG in der damals geltenden Fassung gehandelt hätte, könne die Zulassung des Fahrzeuges keine NoVA‑Pflicht des Mitbeteiligten auslösen. Der Zulassungstatbestand nach § 1 Z 3 lit. a NoVAG sei subsidiär gegenüber dem Liefertatbestand nach § 1 Z 1 NoVAG. Entsprechend der Zielsetzung des § 1 Z 3 NoVAG als Auffangtatbestand für den Fall, dass der Liefertatbestand nicht verwirklicht werde, könne der Zulassungstatbestand nur dann zur Anwendung kommen, wenn die erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges in keinem zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit der Lieferung im Inland stehe. Die Zulassung des Fahrzeuges stehe ohne Zweifel in einem solchen Zusammenhang mit der einige Wochen danach erfolgten Lieferung des fertigen Fahrzeuges durch die S‑GmbH an den Mitbeteiligten. Daher könne auch nur die nachgelagerte Lieferung durch die S‑GmbH an den Mitbeteiligten die NoVA‑Pflicht auslösen.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision des Finanzamtes Österreich. Zur Darstellung der Zulässigkeit wiederholte das Finanzamt die im Zulässigkeitsausspruch des angefochtenen Erkenntnisses dargestellten Zulässigkeitsgründe. Demnach fehle es an Rechtsprechung zur zolltarifarischen und damit NoVA‑rechtlichen Einstufung von Basisfahrzeugen für Wechselaufbauten, die gemeinsam mit einem rohen, leeren, zum Weiterausbau bestimmten Holzcontainer geliefert bzw. zum Verkehr zugelassen werden.
11 Weiters fehle es auch an Rechtsprechung zur Konkurrenz der Tatbestände des § 1 Z 1 und Z 3 lit. a NoVAG und der Frage, ob diese streng chronologisch voneinander abzugrenzen seien, oder ob eine kausale Betrachtung anzustellen sei.
12 Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Die Revision ist zulässig und begründet.
15 § 1 NoVAG, BGBl. Nr. 695/1991 in der für diesen Fall gültigen Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 lautet auszugsweise:
„§ 1. Steuerbare Vorgänge
Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:
1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.
2. Der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung.
3. a) Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland,sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten istoder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder§ 12a erfolgt ist.
b) Als erstmalige Zulassung gilt auch gilt auch die Zulassung einesFahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht derNormverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie dieVerwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach demKraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweisder Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, dieim Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichtengewesen wäre.
4. ...“
16 § 2 NoVAG, BGBl. Nr. 695/1991 in der für diesen Fall gültigen Fassung BGBl. Nr. 21/1995 lautet auszugsweise:
„§ 2. Kraftfahrzeuge
Als Kraftfahrzeuge gelten:
1. ...
2. Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur).“
17 Das Bundesfinanzgericht geht im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges es sich um ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Z 2 NoVAG gehandelt habe oder nicht, die Zulassung des Fahrzeuges keinen Anwendungsfall des Zulassungstatbestandes nach § 1 Z 3 lit. a NoVAG darstelle. Begründend führt das Bundesfinanzgericht dazu aus, dass die Wortfolge in § 1 Z 3 lit. a NoVAG „sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist“ zwar auf eine streng chronologische Betrachtung hinweise, es sich aber im Rahmen einer historischen und teleologischen Interpretation erschließe, dass die Abgabenpflicht vorrangig den Lieferanten eines Fahrzeuges treffen solle. Der Tatbestand des § 1 Z 3 lit. a NoVAG stelle einen bloßen Auffangtatbestand für den Fall dar, dass es für ein zum Verkehr im Inland erstmalig zugelassenes Fahrzeug im Sinne des § 2 Z 2 NoVAG an einem abgabenpflichtigen Lieferanten mangle. Hänge eine erstmalige Zulassung im Inland kausal mit einer Lieferung eines Fahrzeugs im Inland zusammen, begründe die Lieferung die Abgabenpflicht, unabhängig davon, ob die erstmalige Zulassung dieser Lieferung zeitlich vorgelagert sei.
18 § 1 Z 3 lit. a NoVAG normiert, dass die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe unterliegt, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.
19 Der Wortlaut dieser Norm indiziert somit eine chronologische Abfolge gegenüber den Tatbeständen in § 1 Z 1 und Z 2 NoVAG. Diese Abfolge wird durch den Wortlaut des § 1 Z 1 NoVAG insoweit verstärkt, als dort eine Lieferung im Inland nur dann als maßgeblich normiert wird, wenn diese ein zum Verkehr im Inland noch nicht zugelassenes Fahrzeug betrifft. Damit erfasst der Wortlaut des § 1 Z 1 NoVAG nicht Fahrzeuge, für die bereits eine NoVA‑Pflicht nach § 1 Z 3 lit. a NoVAG eingetreten ist.
20 Darüber hinaus gilt nach § 1 Z 3 lit. b NoVAG als erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges auch dessen Verwendung im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz 1967 zuzulassen wäre, sowie eine Zulassung von Fahrzeugen, die bereits im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlagen oder von dieser zum früheren Zulassungszeitpunkt befreit waren.
21 Die Normverbrauchsabgabe ist eine fahrzeugabhängige Abgabe, welche für Vorgänge im Zusammenhang mit einem Fahrzeug entsteht. Das Zusammenspiel der dargestellten Tatbestände des § 1 NoVAG erhellt, dass Gegenstand der Abgabe grundsätzlich die Ermöglichung des Gebrauchs des Fahrzeuges im Inland ist. Dabei knüpft die Normverbrauchsabgabe technisch an die rechtlichen oder faktischen Vorgänge an, die diesen Gebrauch ermöglichen (vgl. Haller, Normverbrauchsabgabegesetz2 (2021), Einführung Rz 13; vgl auch die Erläuterungen zum NoVAG, die von einer Zulassungssteuer sprechen, BlgNR IA 267/A, XVIII. GP , 48). Soweit kein die Gebrauchsmöglichkeit begründender früherer Vorgang einer Abgabenbefreiung unterlegen ist, knüpft § 1 NoVAG die Entstehung der NoVA‑Pflicht an jenen Vorgang, der die Gebrauchsmöglichkeit erstmals rechtlich oder faktisch begründet.
22 In der Mehrzahl der Fälle stellt die Lieferung eines Fahrzeuges an den Endabnehmer jenen Vorgang dar, der die Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeuges im Inland begründet, zumal die Lieferung idR mit der Zulassung des Fahrzeugs in einem engen zeitlichen Zusammenhang steht. Damit steht aber die sich aus dem Zusammenspiel von § 1 Z 1 und Z 3 lit. a NoVAG ergebende chronologische Abfolge von Liefertatbestand und Zulassungstatbestand mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Widerspruch, sondern entspricht der Zielsetzung, dass jener Vorgang die NoVA‑Pflicht begründen soll, der die rechtliche oder faktische Gebrauchsmöglichkeit erstmals begründet. Wird somit der Tatbestand des § 1 Z 3 lit. a NoVAG zeitlich vor dem des § 1 Z 1 NoVAG erfüllt, geht § 1 Z 3 lit. a NoVAG vor.
23 Die Frage, ob es sich beim gegenständlichen Fahrzeug dem Grunde nach um ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Z 2 NoVAG handle, hat das Bundesfinanzgericht verneint. Dies begründete es u.a. mit dem Umstand, dass der auf dem Fahrgestell montierte abnehmbare Wohnaufsatz zum Zeitpunkt der Zulassung am 11. Juli 2016 nicht ausgebaut bzw. „leer“ gewesen sei. Das Bundesfinanzgericht wies ausdrücklich darauf hin, dass es an einer Dokumentation über die Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Zulassung mangle.
24 Demnach vermittle das gegenständliche Fahrzeug auf Grund seiner Beschaffenheit zum Zulassungszeitpunkt ‑ unabhängig davon, ob man die Lieferung des umgebauten Fahrgestells und des Wohnaufsatzes als trennbare Teillieferungen oder als Beurteilungseinheit betrachte ‑ den Gesamteindruck eines Fahrzeuges, das hauptsächlich der Beförderung von Waren diene. Damit sei es aber in die Position 8704 KN einzureihen und stelle kein Fahrzeug nach § 2 Z 2 NoVAG dar.
25 Dagegen vertritt das Finanzamt die Ansicht, dass das Fahrzeug bereits zum Zulassungszeitpunkt am 11. Juli 2016 die Beschaffenheit eines Campingkraftwagens aufgewiesen habe und es daher in die Position 8703 KN einzureihen sei, sodass ein Fahrzeug nach § 2 Z 2 NoVAG vorgelegen habe. Ein Indiz hierfür sei auch die Einzelgenehmigung am 7. Juli 2016, weil davon ausgegangen werden müsse, dass zu diesem Zeitpunkt die in § 2 Z 28a Kraftfahrgesetz 1967 normierten Mindestanforderungen an die Konstruktion und Ausrüstung eines Wohnmobils vorgelegen seien. Auch die Fotodokumentation im Einzelgenehmigungsbescheid belege, dass das Fahrzeug über einen Aufbau mit u.a. zwei Seitenfenstern, einem rückwärtigen Panoramafenster und über eine ausschwingbare, wohnmobiltypische Tür auf der rechten Seite verfüge. Auf Grund der Ausrüstung mit Panoramafenster und einer für die Verladung von Gütern ungeeigneten Tür erscheine die Verwendung des Fahrzeuges für die Beförderung größerer Lasten bereits zum Zulassungszeitpunkt als ungeeignet.
26 Die Formulierung des Tatbestandsmerkmales des § 2 Z 2 NoVAG „Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur)“ entspricht der Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur ‑ KN „Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen“. Die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ist sohin eine Frage der Einreihung in den Zolltarif, wie er im Teil II der Kombinierten Nomenklatur geregelt ist (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/16/0049).
27 Diese Kombinierte Nomenklatur ist im Anhang I der Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 256 vom 7.9.1987, (KN‑VO) enthalten. Sie enthält in Teil I die Einführenden Vorschriften und darunter in Titel I die Allgemeinen Vorschriften und in Teil II den Zolltarif.
28 Im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit liegt das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Auch kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt (vgl. das Urteil des EuGH vom 6.12.2007, C‑486/06, BVBA Van Landeghem, Rn 23, 24). Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH tragen die zur Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und zum Harmonisierten System von der Weltzollorganisation ausgearbeiteten Erläuterungen erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (vgl. nochmals das Urteil des EuGH BVBA Van Landeghem, Rn 25, vgl. etwa auch VwGH 20.1.2010, 2008/13/0125).
29 Anhang I ‑ KN, Teil I ‑ Einführende Vorschriften, Titel I ‑ Allgemeine Vorschriften, Kapitel A. Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur lautet:
„Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und ‑ soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten nichts anderes bestimmt ist ‑ die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für dieunvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustanddie wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oderfertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige odernach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solchegeltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetztgestellt wird.
b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesenStoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindungmit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmtenStoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen.Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Warenwerden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.
3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. ...
b) Mischungen ...
c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.“
30 Für die Tarifierung einer Ware an Hand der wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale ist es somit unerheblich, ob sie unvollständig, unfertig oder nicht zusammengesetzt gestellt wird (vgl. EuGH 27.9.2007, Medion AG, C‑208/06, und Canon Deutschland GmbH, C‑209/06, Rn 38).
31 Nach der allgemeinen Vorschrift 2 Buchst. a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I Titel I (Allgemeine Vorschriften) Punkt A. der KN‑VO) ist es nicht erforderlich, dass die unfertige Ware gebrauchsfähig oder funktionsfähig wäre, sondern dass sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale aufweist (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/16/0094, zu einer unvollständigen Ware).
32 Für die Beurteilung der Beschaffenheit des gegenständlichen Fahrzeugs zum Zulassungszeitpunkt ist daher eine entsprechende Dokumentation dieser Beschaffenheit außen und innen erforderlich, weil nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 8703 bei Campingkraftwagen die spezielle Einrichtung zum Wohnen (mit Schlaf‑ und Kochgelegenheit, Toilette usw.) ein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal darstellt.
33 Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Zollabfertigung überprüfbar sein (vgl. EuGH 27.9.2007, Medion AG, C‑208/06, und Canon Deutschland GmbH, C‑209/06, Rn 36). Dies gilt in diesem Fall für den Zeitpunkt der Verwirklichung des Zulassungstatbestandes.
34 An einer solchen Überprüfbarkeit der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Fahrzeuges mangelt es aber, weil eine entsprechende Dokumentation der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes nicht beigegeben wurde. Damit entspricht die Bescheidbeschwerde nicht den Anforderungen des § 250 Abs. 2 BAO.
35 § 250 Abs. 2 BAO lautet:
„(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.“
36 Diese Bestimmung erfasst nicht nur Beschwerden gegen Bescheide über verbindliche Zolltarifauskünfte (Art. 33 des Unionszollkodex, früher Art. 12 des Zollkodex der Gemeinschaften), bei denen die Einreihung in den Zolltarif den Spruchgegenstand bildet, sondern alle Fälle, in denen der Spruch eines bekämpften Bescheides von der Einreihung in den Zolltarif abhängt.
37 § 250 Abs. 2 BAO ist auch auf Bescheidbeschwerden anzuwenden, bei denen die Steuerbarkeit, die Steuerbefreiung oder die Höhe des Steuerbetrages von der Einreihung des Gegenstandes in den Zolltarif abhängt. Ist somit die Steuerbarkeit nach § 2 NoVAG idF BGBl. Nr. 21/1995 von der Einreihung des Fahrzeuges in den Zolltarif abhängig, weil als Kraftfahrzeuge iSd § 2 NoVAG nur bestimmte Fahrzeuge dort genannter Positionen und Unterpositionen der KN gelten, ist in Fällen, in denen strittig ist, ob es sich um ein Kraftfahrzeug iSd § 2 NoVAG handelt, § 250 Abs. 2 BAO anzuwenden (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/16/0049).
38 Entspricht eine Bescheidbeschwerde in solchen Fällen dem Erfordernis des § 250 Abs. 2 BAO nicht, ist ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen (§ 85 Abs. 2 BAO). Wird ein solcher nicht fristgerecht erfüllt, gilt die Beschwerde als zurückgenommen und ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung oder vom Verwaltungsgericht mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären. Das Verwaltungsgericht, welchem keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Beschwerde vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft es eine solche dennoch, ohne dass zuvor ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und fristgerecht erfüllt wurde, belastet es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (vgl. neuerlich VwGH 15.10.2020, Ra 2020/16/0049, mwN).
39 Im vorliegenden Revisionsfall wurden die in § 250 Abs. 2 BAO genannten Unterlagen, welche zur Sachverhaltsfeststellung erforderlich sind, weder der Beschwerde beigegeben noch wurde ein Mängelbehebungsauftrag erteilt noch sind diese Unterlagen ohne einen solchen nachgereicht worden. Das Bundesfinanzgericht stellte im angefochtenen Erkenntnis auch ausdrücklich fest, dass es eine solche Dokumentation nie gegeben habe. Dennoch traf das Bundesfinanzgericht die angefochtene Sachentscheidung.
40 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.
Wien, am 18. Dezember 2025
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