Normen
B-VG Art133 Abs4
RAO 1868 §51
RAO 1868 §52
RAO 1868 §52 Abs4
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070007.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin ist selbständig tätige Rechtsanwältin. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 beantragte sie mit einem Formular der Rechtsanwaltskammer Wien für das Jahr 2022 „Ermäßigung wegen Einkommen gemäß § 8 Satzung Teil B“ auf mindestens 20 Prozent des in der Umlagenordnung festgesetzten Beitrages (€ 1.152,00), weil ihr jährlicher Einnahmenüberschuss oder Gewinn aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor Ertragssteuer oder das jährliche Bruttogehalt € 27.027,10 oder weniger betrage.
2 Nach Aufforderung durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung Ia, sie möge bei Vorliegen von selbständiger Arbeit aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit oder sowohl selbständiger als auch nicht selbständiger Arbeit aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit den Einkommensteuerbescheid aus 2020, wenn ausschließlich unselbständige Arbeit aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit vorliege, eine Gehaltsbestätigung aus 2021 vorlegen, legte die Revisionswerberin ihren Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2020 vor.
3 Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 5. Jänner 2023 wies der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung Ia, den Antrag auf Ermäßigung des Jahresbeitrages 2022 zur Versorgungseinrichtung gemäß § 8 Abs. 4 Z 1 der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018) ab. Mit Spruchpunkt 2. wurde der Beitrag gemäß § 8 Abs. 4 Z 3 der Satzung Teil B 2018 auf € 3.456,00 ermäßigt. Begründend wurde dazu ausgeführt, aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid sei ersichtlich, dass der jährliche Einnahmenüberschuss oder Gewinn aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor Ertragssteuern unter Berücksichtigung von Sonderausgaben den Betrag von € 27.027,10 übersteige. Da die Voraussetzungen für eine Ermäßigung gemäß § 8 Abs. 4 Z 1 der Satzung Teil B 2018 nicht vorlägen, werde eine Ermäßigung gemäß § 8 Abs. 4 Z 3 der Satzung Teil B 2018 auf mindestens 60 Prozent des ordentlichen Beitrages gewährt.
4 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Vorstellung, in der sie ausführte, dass sich laut Auskunft ihres Steuerberaters per 1. Juni 2022 ein Verlust von € 28.289,38 ergebe, worauf sie bereits hingewiesen habe. Bei Einkommensänderungen sei von einem tatsächlichen Einkommen für das Jahr der Antragstellung auszugehen.
5 Mit dem aufgrund dieser Vorstellung ergangenen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 13. Juni 2023 wurde ‑ im Wege der Abweisung des in der Vorstellung gestellten Abänderungsantrags ‑ der verfahrenseinleitende Antrag auf Beitragsermäßigung auf 20 Prozent abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ausgesprochen, dass „die Vorschreibung vom 05.01.2023“ in Höhe von € 3.456,00 aufrecht bleibe (Spruchpunkt 2.). Als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung wurde der Einkommensteuerbescheid aus 2020 herangezogen.
6 Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht).
7 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einer ergänzenden Eingabe der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde ab. Es bestätigte den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe, dass der Antrag der Revisionswerberin vom 21. Februar 2022 auf Ermäßigung des Jahresbeitrages 2022 zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien ‑ Teil B gemäß § 8 Abs. 4 Z 1 der Satzung Teil B 2018 abgewiesen werde.
8 In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, die spruchgemäße Klarstellung habe aufgrund des Gegenstands des Verfahrens, nämlich des Antrags der Revisionswerberin auf Beitragsermäßigung in der Höhe von 20 Prozent, zu erfolgen gehabt.
9 „Auf Basis der Rechtsanwaltsordnung“ (RAO) sei „in den Leistungsordnungen die Höhe der Beiträge zu besonderen höheren Versorgungsleistungen festzusetzen“. Nähere Bestimmungen zur Festsetzung und Ermäßigung sowie zur Befreiung von Beitragsleistungen der Versorgungseinrichtung Teil B habe „die Wiener Rechtsanwaltskammer“ in der Satzung Teil B 2018 erlassen. Die RAO verlange, dass „bei der Festsetzung der Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder“ Bedacht zu nehmen sei.
10 Nach § 8 Abs. 4 Z 1 bis Z 3 „der Satzung der Versorgungseinrichtung Zusatzpension Teil B“ (Anmerkung: gemeint ist wohl die bereits erwähnte „Satzung Teil B 2018“) könne der Beitrag, der mindestens 20 Prozent bzw. 60 Prozent des ordentlichen Beitrages zu betragen habe, ermäßigt werden, wenn der jährliche Einkommensüberschuss oder Gewinn aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor Ertragssteuern oder das jährliche Bruttogehalt näher genannte Beträge oder weniger betrage. Als Grundlage werde daher für unselbständige Rechtsanwälte die Lohnbestätigung des letzten Jahres, bei selbständigen Rechtsanwälten der Einkommensteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres herangezogen. Da die Revisionswerberin ihre rechtsanwaltliche Tätigkeit selbständig ausübe, sei für die Beitragsbemessung für das Jahr 2022 der Einkommensteuerbescheid 2020 heranzuziehen.
11 Eine falsche Berechnung der Beitragshöhe werde nicht behauptet. Vielmehr vertrete die Revisionswerberin die Auffassung, dass für die Beitragsermäßigung für das Jahr 2022 auf die aktuelle Einkommenssituation des Beitragsjahres Bedacht zu nehmen sei und nicht auf in der Vergangenheit liegende Kalenderjahre, die möglicherweise erhebliche Gewinne aufgewiesen hätten.
12 Die Rechtsanwaltskammer habe bei der ihr eingeräumten Ausgestaltung eines kammereigenen Pensionsvorsorgesystems „die gemäß § 52 Rechtsanwaltsordnung gesetzesübertragenen Grenzen der Rechtstätigkeit“ weder in der „Beitragsordnung“ noch in der Satzung überschritten. Das Gesetz normiere hinsichtlich der Festsetzung der jährlichen Beiträge zur Versorgungseinrichtung lediglich, dass bei der Festsetzung dieser Beiträge die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sei, ohne zu regeln, nach welchen konkreten Grundsätzen diese Berücksichtigung zu erfolgen habe.
13 Somit widerspreche das gegenständliche Regelungssystem, das bei selbständiger Berufsausübung die Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung für Beiträge zur Versorgungseinrichtung nach dem letzten gültigen Einkommensteuerbescheid bemesse, dem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung der RAO nicht. Auch aus den Gesetzesmaterialien könne kein Hinweis darauf entnommen werden, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des laufenden Beitragsjahres berücksichtigt werden müsse.
14 Im vorliegenden Fall werde der gesetzliche Auftrag erfüllt, indem eine in einem bestimmten Beitragsjahr unter einer konkret festgelegten Einkommensgrenze liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Revisionswerberin in jenem Jahr durch eine Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung (nachträglich) berücksichtigt werde, in dem diese (geringen) Einkünfte erstmals nachgewiesen werden könnten. Dies erfolge in jenem Jahr, in dem der gültige Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr vorgelegt werden könne. Auch der systematische Zusammenhang und der Zweck der Norm sprächen nicht zwingend gegen eine zeitverzögerte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. In Anbetracht des Umstands, dass ein tatsächliches Jahreseinkommen immer erst am Ende eines Jahres feststehe und erst durch einen Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden könne, teile das Verwaltungsgericht fallbezogen auch nicht die Bedenken, dass diese Regelungstechnik nicht sachgerecht wäre.
15 Zum Einwand der Revisionswerberin, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass sie als selbständig tätige Rechtsanwältin nicht die Möglichkeit habe, eine Einnahmen‑Ausgabenrechnung oder Bilanz aus dem Vorjahr vorzulegen, obwohl dies der Vorlage einer Gehaltsbestätigung eines unselbständig tätigen Rechtsanwalts entspreche, hielt das Verwaltungsgericht fest, dass mit dieser Vorgangsweise kein finanzieller Nachteil für die Revisionswerberin erkennbar sei. Es sei ihr nämlich möglich, auf Basis späterer Einkommensteuerbescheide für künftige Beitragsvorschreibungen eine geringere Beitragsleistung „zu erwarten“ ‑ dies unabhängig davon, ob sich die finanzielle Situation wieder gebessert habe. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer Stundungsvereinbarung hinzuweisen. Weiters hätte die Rechtsanwaltskammer, die gerade keine Finanzbehörde sei, einen erhöhten Bedarf an finanztechnisch geschultem Personal zur Berechnung des Einkommens.
16 Abschließend führte das Verwaltungsgericht aus, dass auch kein Befreiungstatbestand im Sinn der anzuwendenden Rechtsgrundlagen verwirklicht sei.
17 Das Verwaltungsgericht ließ eine ordentliche Revision zu, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob die Bestimmung des § 52 RAO dahin auszulegen sei, dass bei der Festsetzung der jährlichen Beiträge zur Versorgungseinrichtung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des laufenden Beitragsjahres zu berücksichtigen sei, oder ob dem Gesetz auch genüge getan werde, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines bestimmten Beitragsjahres in einem der Folgejahre erfolge.
18 Gegen das angefochtene Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
19 Die belangte Behörde beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
20 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
21 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
22 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
23 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.6.2024, Ro 2024/07/0003, mwN).
24 Die Revisionswerberin beschränkt sich unter der Überschrift „3. Zulässigkeit der Revision“ auf das allgemeine Vorbringen, dass „die Revision [...] zulässig [ist], da eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B‑VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.“ Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die im angefochtenen Erkenntnis noch nicht genannt wurde, wird in der Revision nicht dargelegt.
25 Die vom Verwaltungsgericht formulierte Rechtsfrage bezieht sich auf den im angefochtenen Erkenntnis auszugsweise zitierten § 52 RAO, gemäß dessen Abs. 4 letzter Satz „bei der Bemessung solcher zusätzlicher Leistungen [...] auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen [ist].“
26 § 52 Abs. 4 RAO beinhaltet allerdings die Grundlage für Regelungen, die in der (gemäß § 51 RAO) von der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer alljährlich zu beschließenden Leistungsordnung vorgesehen werden können. In der Leistungsordnung ist jedoch gemäß § 51 letzter Satz RAO die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen. Die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel ist hingegen in der ebenfalls alljährlich von der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer zu beschließenden Umlagenordnung festzusetzen, die nicht Gegenstand des § 52 RAO ist. Dementsprechend wurden im angefochtenen Erkenntnis in weiterer Folge Bestimmungen der Umlagenordnung 2022 (vom Verwaltungsgericht unrichtig als „Beitragsordnung 2022“ bezeichnet) zitiert.
27 Wie auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis betonte, war Gegenstand des Verfahrens der Antrag der Revisionswerberin vom 21. Februar 2022 auf Beitragsermäßigung („Ermäßigung wegen Einkommen gem. § 8 Satzung Teil B 2018“), nämlich „für das Jahr 2022 auf Ermäßigung auf mindestens 20 % des in der Umlagenordnung festgesetzten Beitrages“.
28 Angesichts dessen ist die vom Verwaltungsgericht genannte Frage der Auslegung des § 52 RAO (der bestimmte Regelungen in der Leistungsordnung ermöglicht) für den Ausgang der gegenständlichen Revisionssache nicht relevant.
29 Da die Revisionswerberin selbst keine weitere Frage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert, erweist sich die Revision als unzulässig.
30 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. Februar 2025
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