VwGH Ro 2023/04/0039

VwGHRo 2023/04/00393.7.2025

Rechtssatz

§ 144 Abs. 1 BVergG 2018 knüpft wörtlich die Sanktion der absoluten Nichtigkeit an die Nichteinhaltung der Stillhaltefrist, nicht jedoch an die Unterlassung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Wurde hingegen die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung rechtswidrig unterlassen - und damit eine Stillhaltefrist gar nicht ausgelöst -, steht dies nach dem Gesetzeswortlaut der Gültigkeit eines dennoch abgeschlossenen Vertrages per se nicht entgegen. Dies resultiert zudem aus der in § 334 Abs. 3 Z 4 iVm Z 6 BVergG 2018 vorgesehenen Nichtigerklärung bzw. Aufhebung eines Vertrages, der ohne die gebotene Mitteilung der Zuschlagsentscheidung abgeschlossen wurde. Die Unterlassung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wird damit vom Fall der Nichteinhaltung der Stillhaltefrist ausdrücklich dadurch abgegrenzt, dass nach Zuschlagserteilung die Zuständigkeit des VwG zur Feststellung besteht, ob der Zuschlag rechtswidrigerweise ohne Mitteilung der Zuschlagserteilung erteilt wurde (§ 334 Abs. 3 Z 4 BVergG 2018), wobei eine solche Feststellung gemäß § 356 BVergG 2018 die Rechtsfolge nach sich ziehen kann, dass das VwG den Vertrag im Anschluss an eine solche Feststellung für absolut nichtig zu erklären hat.

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

 

Normen

BVergG 2018 §144 Abs1
BVergG 2018 §334 Abs3 Z4
BVergG 2018 §334 Abs3 Z6
BVergG 2018 §356
VwRallg

Dokumentnummer

JWR_2023040039_20250703J01

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