Normen
EisenbahnG 1957 §1b
EURallg
VwRallg
32012L0034 Eisenbahnraum-RL Art3 Z1
Dokumentnummer
JWR_2023030001_20231004J02
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Bereits der Wortlaut des § 1b EisenbahnG 1957 ("...die Traktion sicherstellt"), der sich im Übrigen im Wesentlichen wortident in den Begriffsbestimmungen des Art. 3 Z 1 der Richtlinie 2012/34/EU findet, legt nahe, dass der Gesetzgeber nicht nur solche Eisenbahnunternehmen vom Begriff des Eisenbahnverkehrsunternehmens im Sinne des § 1b EisenbahnG 1957 erfasst wissen wollte, die die Traktion selbst (durch eigene, zum Unternehmen gehörige Traktionsfahrzeuge und eigenes Personal) vornehmen. Vielmehr inkludiert die Diktion des "Sicherstellens" der Traktion bereits nach ihrem Wortsinn auch jene Konstellationen, in denen das Eisenbahnunternehmen die Traktion nicht im Rahmen eines unternehmenseigenen Fahrparks selbst vornimmt, sondern sich - etwa im Rahmen eines Auftragsverhältnisses - eines anderen Eisenbahnunternehmens als Traktionär bedient (vgl. auch die Gesetzesmaterialien [RV 948 BlgNr 20. GP , 11] zum Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 15/1998, mit dem der Begriff "die Traktion sicherstellen" Eingang in die Definition des Eisenbahnverkehrsunternehmens im damaligen § 1a EisenbahnG 1957 fand, wonach für Eisenbahnverkehrsunternehmen "nicht ein unternehmenseigener Fahrpark verlangt [wird], sondern die Sicherstellung, dh. die Verantwortung über den Fahrpark, wobei die Verfügungsberechtigung beispielsweise auch im Wege von Leasing gegeben sein kann"). Dass nach § 1b EisenbahnG 1957 auch solche Eisenbahnunternehmen, die nur Traktionsleistungen erbringen (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) als Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne dieser Bestimmung gelten, bedeutet nicht, dass die selbständige Traktionsleistung notwendige Bedingung für die Einordnung als Eisenbahnverkehrsunternehmen ist.
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/03/0002 E 04.10.2023
Normen
EisenbahnG 1957 §1b
EURallg
VwRallg
32012L0034 Eisenbahnraum-RL Art3 Z1
JWR_2023030001_20231004J02
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