VwGH Ro 2022/15/0043

VwGHRo 2022/15/004320.3.2024

Rechtssatz

Treibstoffkosten sind insoweit in voller Höhe abzugsfähig, als der Treibstoffverbrauch bei einem luxuriös ausgestatteten Kraftfahrzeug nicht überproportional hoch ist (vgl. VwGH 27.7.1994, 92/13/0175). Auch Stromkosten bei Elektrofahrzeugen sind diesfalls sinngemäß voll abzugsfähig. Würde eine Vorauszahlung von Stromkosten den Anschaffungskosten eines PKW iSd § 1 PKW-AngemessenheitsV zugeordnet, so würde auf diese unterschiedlichen Repräsentationsanteile in der PKW-Anschaffung und der PKW-Nutzung nicht ausreichend Bedacht genommen.

Normen

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb
EStG 1988 §4 Abs4
EStG 1988 §6
PKW-AngemessenheitsV §1

Dokumentnummer

JWR_2022150043_20240320J03

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