VwGH Ro 2022/15/0030

VwGHRo 2022/15/003026.11.2024

Rechtssatz

Die Bestimmung des Art. 90 Abs. 1 MwSt-RL erfasst nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Vorschrift sowohl die Fälle der rückwirkenden Auflösung (ex tunc) als auch die Fälle der Auflösung mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) (vgl. EuGH 12.10.2017, Lombard Ingatlan Lízing Zrt., C-404/16, Rn. 23ff, 31). Eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach Art. 90 Abs. 1 MwSt-RL hat daher auch dann zu erfolgen, wenn ein Teil der Leistung erbracht und verrechnet wird und aufgrund der Auflösung des Vertrags ex nunc der übrige Teil der Leistung unterbleibt oder rückgängig gemacht wird und sich die Bemessungsgrundlage daher insgesamt vermindert. Im Hinblick auf die gebotene kohärente Auslegung der Art. 90 und 185 der MwSt-RL, spielt es daher auch für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs keine Rolle, ob die Rückgängigmachung einer Lieferung zivilrechtlich ex nunc oder ex tunc erfolgt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2022/15/0031

E000 EU- Recht allgemein — E3L E09301000 — E6J — Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

 

Normen

EURallg
UStG 1994 §16 Abs3 Z3
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art185
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art90
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art90 Abs1
62016CJ0404 Lombard Ingatlan Lizing VORAB

Dokumentnummer

JWR_2022150030_20241126J03

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