Normen
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §8
SchPflG 1985 §8 Abs1
SchPflG 1985 §8 idF 1993/513
SchPflG 1985 §8a
SchPflG 1985 §8a idF 1993/513
SchPflG 1985 §8b
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022100026.J00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark ‑ der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin ‑ vom 24. Mai 2022 wurde der Antrag des mj. Mitbeteiligten vom 24. März 2022 auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß §§ 4, 8 und § 11 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als unzulässig zurückgewiesen.
2 Begründend führte die Amtsrevisionswerberin aus, der Mitbeteiligte erfülle im Schuljahr 2021/22 die allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme an häuslichem Unterricht. Es sei auch für das Schuljahr 2022/23 die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt und von der Behörde nicht untersagt worden. Abschnitt B (§§ 4 bis 10) des SchPflG regle die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen. Die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht habe der Gesetzgeber gesondert in Abschnitt C (§§ 11 ff SchPflG) geregelt. Gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG ‑ Teil des Abschnitts B ‑ habe die Bildungsdirektion den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag oder von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermöge. Im Umkehrschluss sei daraus zu folgern, dass für Kinder im häuslichen Unterricht gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gesetzlich nicht möglich sei, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt würden. Eine entsprechende Regelung für Kinder im häuslichen Unterricht sei dem SchPflG nicht zu entnehmen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Juli 2022 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig sei.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen dafür, wann die zuständige Schulbehörde einen sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen habe, seien in § 8 Abs. 1 erster Satz SchPflG umschrieben. Demnach sei nicht Voraussetzung, dass tatsächlich eine der genannten Schulen besucht werde, sondern lediglich, dass das Kind infolge einer Behinderung dem an diesen Schulen angebotenen Unterricht nicht zu folgen vermöge. Zur Beurteilung dieser Frage sei nicht zwingend ein tatsächlicher, bereits erfolgter Schulbesuch erforderlich, sondern werde diese Frage auch abstrakt, also ohne bereits erfolgten Schulbesuch zu beantworten sein, indem die nachgewiesene und durch entsprechende fachärztliche Bestätigungen belegte Behinderung dem typischerweise an der betreffenden Schulart angebotenen Unterricht gegenübergestellt werde. Aufgrund des Wortlauts des § 8 Abs. 1 SchPflG sei anzunehmen, dass auch bei Kindern, die häuslich unterrichtet würden, die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs „nicht von vornherein ausgeschlossen“ sei. Dass eine derartige Feststellung auch ohne bereits absolvierten Schulbesuch denkbar sei, ergebe sich auch aus der „Kann-Bestimmung“ des § 8 Abs. 2 SchPflG, wonach ein einschlägiges Verfahren auch schon geführt werden könne, wenn das Kind „die Volksschule oder Mittelschule noch nicht besucht“ habe.
5 Der Ansicht der belangten Behörde, dass für Kinder, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden sei, eine Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen sei, sei zu erwidern, dass es sich bei den beiden Fragen, unter welchen Voraussetzungen die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs zulässig sei bzw. unter welchen Voraussetzungen die Schulbehörde die Teilnahme an häuslichem Unterricht untersagen könne, um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Angelegenheiten handle. Dass eine Teilnahme an häuslichem Unterricht für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ausgeschlossen sein sollte, stünde im Widerspruch zu § 8b zweiter Satz SchPflG, der klarstelle, dass auch in dem Fall, dass das Kind seine allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen habe, Abschnitt C davon unberührt bleibe. Außerdem benenne § 11 Abs. 2a SchPflG gezielt Konstellationen, bei denen die allgemeine Schulpflicht nicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden könne; Kinder, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden sei, seien davon nicht umfasst. Es ergebe sich daraus im Umkehrschluss, dass für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht von vornherein ausgeschlossen sei.
6 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich aus den Bestimmungen des SchPflG nicht zwingend ableiten lasse, dass Anträge wie der gegenständliche, nämlich auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für Kinder, die ihre Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllten, nicht zulässig seien.
7 Den Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob „die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für ein Kind, das seine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt, generell unzulässig“ sei.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Bildungsdirektion für Steiermark.
9 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
10 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 96/2022 (SchPflG), lautet auszugsweise:
„ABSCHNITT I
Allgemeine Schulpflicht
A. Personenkreis, Beginn und Dauer
Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
...
B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen
Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen
§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
...
Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 8. (1) Auf Antrag oder von Amts wegen hat die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.
(2) Im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.
(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil es ‑ allenfalls trotz Weiterbestandes der Behinderung ‑ dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 erster Satz aufzuheben. Für den Fall, dass bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 vierter und fünfter Satz entsprechend abzuändern.
...
§ 8a. (1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
...
§ 8b. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe gemäß § 8a besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen. Abschnitt C bleibt davon unberührt.
...
C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann ‑ unbeschadet des § 12 ‑ auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule ‑ ausgenommen die Polytechnische Schule ‑ mindestens gleichwertig ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
...
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
...“
12 Die Revision erweist sich mit Blick auf die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes als zulässig. Sie ist auch begründet.
13 Nach § 8 Abs. 1 erster Satz SchPflG hat die Bildungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Nach § 8 Abs. 1 vierter Satz SchPflG ist im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Nach § 8 Abs. 1 fünfter Satz SchPflG hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf diese Feststellung festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist.
14 Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 SchPflG findet sich ‑ wie von der Amtsrevisionswerberin schon im behördlichen Bescheid hervorgehoben ‑ im Abschnitt B (des ersten Abschnitts) des SchPflG, der die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen regelt. Die §§ 8, 8a und 8b SchPflG regeln auch ihrer Überschrift zufolge den Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf. Bereits diese systematische Einordung der Bestimmungen durch den Gesetzgeber spricht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, diese Bestimmung beziehe sich auch auf die in Abschnitt C des SchPflG geregelte Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht. Eine vergleichbare Bestimmung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht sieht der zuletzt genannte Abschnitt C des SchPflG nicht vor.
15 Auch der Regelungsinhalt des § 8 Abs. 1 leg. cit. spricht gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichtes, verknüpft diese Bestimmung doch die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für ein Kind, das infolge einer Behinderung „dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule“ ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, mit den Aussprüchen darüber, welche Sonderschule oder (über Verlangen) welche allgemeine Schule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt und (unter Bedachtnahme darauf) ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, bei Erfüllung der allgemeinen Schulplicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen auf Antrag oder von Amts wegen den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind im Hinblick darauf festzustellen, ob dieses dem Unterricht in der für dieses Kind in Aussicht genommenen (oder bereits besuchten) Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, und ‑ wird ein derartiger Bedarf festgestellt ‑ für dieses Kind in Betracht kommende Schulen zu benennen sowie den diesfalls anzuwendenden Lehrplan festzulegen. Die zuletzt genannten Aussprüche gehen aber im Falle der Erfüllung der Schulpflicht durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht von vornherein ins Leere. Eine ‑ wie offenbar vom Verwaltungsgericht vertreten ‑ gleichsam abstrakte Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, ohne dass ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ die Erfüllung der allgemeinen Schulplicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen auch nur in Aussicht genommen wird, kann § 8 Abs. 1 SchPflG nicht entnommen werden.
16 Auch die Materialien (1045 BlgNR 18.GP ) zur Novelle BGBl. Nr. 513/1993, mit der an die Stelle der vormaligen „Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit und der damit verbundenen Aufnahme in eine Sonderschule“ die „Festlegung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes“ trat, sprechen gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichtes. Diese Materialien lauten auszugsweise wie folgt:
„Durch die vorliegenden Entwürfe von Novellen zum Schulpflichtgesetz; zum Schulorganisationsgesetz, zum Schulunterrichtsgesetz und zum Pflichtschulerhaltungs- Grundsatzgesetz soll dem Anliegen des Arbeitsübereinkommens der Regierungsparteien für die XVIII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates auf verstärkte Anstrengungen zur Integration behinderter Kinder in das Regelschulwesen Rechnung getragen werden.
...
Aus den Schulversuchen zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder hat sich gezeigt, daß behinderte Kinder auch in den Volksschulen unterrichtet werden können, wenn unterstützende Maßnahmen eingesetzt werden.
Daher sieht die im Entwurf vorliegende Novelle eine Wahlmöglichkeit der Eltern für die Betreuung ihrer behinderten Kinder entweder in der Sonderschule oder in einer Volksschule mit entsprechenden Fördermöglichkeiten vor.
...
Nach dem vorliegenden Entwurf soll an die Stelle der Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit und der damit verbundenen Aufnahme in eine Sonderschule nunmehr nur die Festlegung eines sonderpädagogisehen Förderbedarfes treten. Wie bereits erwähnt, soll der Sonderschulbesuch nur mehr eine mögliche Form der Berücksichtigung besonderer Erziehungsbedürfnisse behinderter Kinder sein.
...
Zu Z 1 (§ 8):
Derzeit hat § 8 des Schulpflichtgesetzes die Aufnahme und den Besuch der Sonderschule zum Inhalt, wobei es im wesentlichen um das Verfahren zur Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit geht. Da im Rahmen des Verfahrens betreffend die Sonderschulbedürftigkeit es auch um die Feststellung geht, an welchen (Sonder‑)Schulen dem Förderbedarf am besten Rechnung getragen werden kann (vgl. die verschiedenen Arten der Sonderschulen im § 25 Abs. 2 des SchOG), erscheint es im Zusammenhang mit der vorgesehenen Überführung der Schulversuche des § 131 a des SchOG im Volksschulbereich und der Weiterführung dieser Versuche ab der 5. Schulstufe zweckmäßig, eine allgemein gültige Regelung in der Form der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes zu treffen. Aus pädagogischer Sicht wird dadurch aus der Diagnose der Sonderschulbedürftigkeit eine mehr schülerorientierte Diagnose eines besonderen pädagogischen Unterstützungsbedarfs; anstelle einer ‚Selektionsdiagnostik‘ tritt eine maßnahmenorientierte ‚Förderdiagnostik‘. Die Folgerung, welche Schulen auf Grund der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes besucht werden können, ist aus systematischen Gründen von der Feststellung des Förderbedarfes gesondert zu betrachten und soll daher Inhalt des § 8 a sein.
Im einzelnen wird zum Inhalt des § 8 Abs. 1 festgestellt:
Entsprechend der derzeitigen Regelung des § 8 Abs. 2 sieht der Entwurf bezüglich der Einleitung des Verfahrens den Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, den Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht, oder die amtswegige Einleitung vor.
...
Primäres Ziel der vorliegenden Novelle ist die Integration der bisher als sonderschulbedürftig geltenden Schüler und keine Ausweitung der als behindert einstufbaren Kinder.
...
Zu Z 2 (§ 8a):
Anstelle der absoluten Sonderschulpflicht tritt nun für die ersten Jahre der Schulpflicht eine Berechtigung zum Besuch einer geeigneten Sonderschule (Sonderschulklasse) oder einer geeigneten Volksschule. Die Sonderschule wird dadurch zu einer Angebotsschule für physisch oder psychisch behinderte Kinder, deren Konzept für die Eltern eine attraktive Alternative und ein sonderpädagogisch ausgefeiltes Angebot sein muß. Nachdem sich Eltern nun freiwillig und bewußt nach Beratung für die Sonderschule entscheiden können, ist mit einer deutlich verbesserten Annahme dieser Schulart zu rechnen.
Als zweite Möglichkeit wurde nun der Besuch einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule vorgesehen. Somit wird es sich im Regelfall nicht um eine Volksschule in bisheriger Form handeln, sondern ist jeweils für ein bestimmtes Kind zu prüfen, ob das höherwertige Ziel einer dem Stand der pädagogischen Wissenschaften entsprechenden bestmöglichen Erziehung eines behinderten Kindes erreicht werden kann.
...“
17 Demnach bestand die gesetzgeberische Absicht darin, „behinderte Kinder in das Regelschulwesen“ zu integrieren und „eine Wahlmöglichkeit der Eltern für die Betreuung ihrer behinderten Kinder entweder in der Sonderschule oder in einer Volksschule mit entsprechenden Fördermöglichkeiten“ zu schaffen. Den Materialien ist eine (wie immer geartete) Bezugnahme auf die Erfüllung der Schulpflicht außerhalb des „Regel- bzw. Sonderschulwesens“ nicht zu entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesetzgeber bei der genannten Novelle (auch) eine behördliche Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für Fälle, in denen kein Schulbesuch an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen erfolgt (oder zumindest in Aussicht genommen wird), vor Augen gestanden wäre, liegen nicht vor.
18 An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung zu Fragen der Ablegung der Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolgs des Unterrichtes gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG nichts zu ändern, bezieht sich die in § 8 Abs. 1 SchPflG vorgesehene behördliche Festlegung, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist, nach dem Gesagten doch lediglich auf den im Rahmen des Besuchs von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen vorgesehenen Unterricht.
19 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
20 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 21. November 2023
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