VwGH Ro 2022/10/0021

VwGHRo 2022/10/00217.11.2024

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anerkennung einer den Zugang zu Hochschulbildung ermöglichenden Qualifikation ist nach Artikel IV.1 Lissabonner Anerkennungsübereinkommen erstens, dass eine von einer anderen Vertragspartei ausgestellte Qualifikation vorliegt, die die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesem Staat erfüllt, und zweitens, dass kein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und jenen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.

Normen

Übk Anerkennung Qualifikation Hochschulbereich europ Region ArtIV1
UniversitätsG 2002 §64 Abs1 Z1

Dokumentnummer

JWR_2022100021_20241107J03

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