VwGH Ro 2022/02/0016

VwGHRo 2022/02/001618.11.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der G in G, vertreten durch Dr. Martin Prokopp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16. März 2022, LVwG 30.9‑60/2021‑37, betreffend Übertretung des TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Graz; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson Dr. Barbara Fiala-Köck in 8010 Graz, Stempfergasse 7), zu Recht erkannt:

Normen

TierschutzG 2005 §38 Abs3
TierschutzG 2005 §4 Z8
TierschutzG 2005 §7 Abs1
TierschutzG 2005 §7 Abs1 idF 2022/I/130
TierschutzG 2005 §7 Abs1 Z1
TierschutzG 2005 §7 Abs1 Z7 idF 2022/I/130
TierschutzG 2005 §7 Abs5
VwGG §42 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020016.J00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. November 2020 wurde der Revisionswerberin angelastet, sie habe durch die Teilnahme ihres näher umschriebenen Hundes an der internationalen Hundeausstellung am 9. März 2019 im Messecenter Graz diesen Hund, dem laut Feststellung der Amtstierärzte des Gesundheitsamtes der Stadt Graz, Veterinärreferat, die Tasthaare (sog. Vibrissen) abgeschnitten worden seien, einem öffentlichen Publikum präsentiert und somit ausgestellt, obwohl das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen in Österreich verbotene Eingriffe vorgenommen worden seien, verboten sei; der Eingriff habe zum Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers, nämlich der Tasthaare (sog. Vibrissen) und zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes geführt. Die Revisionswerberin habe dadurch § 38 Abs. 3 iVm § 7 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 und § 4 Z 8 Tierschutzgesetz (TSchG) verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 40,‑‑ festgesetzt wurden.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, es setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 3 B‑VG zulässig sei.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht ‑ soweit für die Revision relevant ‑ aus, dass das auf eine Länge von ca. 3 bis 5 mm erfolgte Abschneiden oder Rasieren der Tasthaare von Hunden, im gegenständlichen Fall eines Großpudels, zu einem Verlust eines Teils eines Sinnesorgans, nämlich des Berührungssinns für eine gewisse Zeit geführt habe, wodurch der Hund in seinem Wohlbefinden länger anhaltend beeinträchtigt gewesen sei und damit das phänotypische Erscheinungsbild des Hundes verändert worden sei. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff nach § 7 Abs. 1 TSchG dar, weshalb das Ausstellen des Hundes verboten gewesen sei. Bei einem Pudel könnten die Fellhaare im Schnauzenbereich auch so gekürzt werden, dass die Vibrissen über das Fellkleid hinausstehen und der Hund noch in der Lage sei, rechtzeitig auf Reize an seinen Vibrissen zu reagieren.

4 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erachtete das Verwaltungsgericht als zulässig, weil Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob Eingriffe, wie im gegenständlichen Fall, die zu einer vorübergehenden Beschädigung bzw. zu einem vorübergehenden Verlust eines empfindlichen Körperteils führen, als verbotene Eingriffe im Sinne des § 7 TSchG zu werten seien, oder nur solche Eingriffe von § 7 TSchG erfasst sein sollen, welche bleibende Beschädigungen eines empfindlichen Körperteils nach sich ziehen, wie dies bei den ausdrücklich im § 7 Abs. 1 TSchG angeführten Eingriffen der Fall sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis unter Kostenzuspruch aufzuheben.

6 Die Bürgermeisterin der Stadt Graz sowie die Tierschutzombudsperson des Landes Steiermark erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung und beantragten beide die kostenpflichtige Abweisung der Revision als unbegründet, die Tierschutzombudsperson begehrte darüber hinaus die Zurückweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.

8 Die Revisionswerberin wiederholt in ihrer Revision im Wesentlichen die Begründung des Verwaltungsgerichtes und führt ergänzend dazu aus, dass beim Pudel die Vibrissen ins Fell eingebettet seien, die gleiche Länge mit dem Schnauzhaar aufwiesen und somit keine oder eine geringere sensorische Funktion erfüllten. Für Pudel sei eine gewisse Kürzung des Fells erlaubt und es fehlten wissenschaftliche Erkenntnisse, ob und ab welcher Länge die Vibrissen keine Funktion mehr erfüllten.

9 § 4 Z 8 Tierschutzgesetz - TSchG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 118/2004 lautet:

Begriffsbestimmungen

§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

...

8. Eingriff: eine Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt;

...“

10 § 7 Abs. 1 TSchG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 118/2004 lautet:

Verbot von Eingriffen an Tieren

§ 7. (1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere

1. Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,

2. das Kupieren des Schwanzes,

3. das Kupieren der Ohren,

4. das Durchtrennen der Stimmbänder,

5. das Entfernen der Krallen und Zähne,

6. das Kupieren des Schnabels.“

11 Mit BGBl. I Nr. 130/2022 wurde mit Wirksamkeit ab 1. September 2022 (also nach dem hier zur Last gelegten Tatzeitpunkt) dem § 7 Abs. 1 TSchG als Z 7 „das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen“ angefügt. Damit wollte der Gesetzgeber ausweislich der Materialien (2586/A 27. GP  10) aufgrund entsprechender Probleme im Vollzug die sowohl vom Tierschutzrat als auch vom Vollzugsbeirat vertretene Meinung, das Scheren der Vibrissen bei Hunden stelle einen verbotenen Eingriff im Sinne des § 7 TSchG dar, nun auch gesetzlich verankern.

12 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin ihren Pudel für die Ausstellung in der Grazer Messehalle geschoren hat, indem sie ihm die Schnauzenhaare samt Vibrissen auf eine Länge von ca. 3‑5 mm abrasierte. Infolge dessen kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Abschneiden der Tasthaare (sog. Vibrissen) zu einem eine gewisse Dauer andauernden Verlust eines Sinnesorganes führte.

13 Nach dem dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt sind die Tasthaare (sog. Vibrissen) ein empfindlicher Körperteil und stellt das Kürzen derselben eine Maßnahme dar, die zur vorübergehenden Beschädigung eines empfindlichen Teils des Körpers führt. Insofern handelt es sich dabei um einen Eingriff nach § 4 Z 8 Tierschutzgesetz.

14 Das Kürzen der Tasthaare (sog. Vibrissen) diente weder therapeutischen oder diagnostischen Zielen noch der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften. Durch den Eingriff, nämlich das Kürzen der Tasthaare, kam es auch zu einer Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes des Tieres (§ 7 Abs. 1 Z 1 TSchG), weshalb das Kürzen der Vibrissen einen gemäß § 7 Abs. 1 TSchG (auch in der Stammfassung) verbotenen Eingriff an Tieren darstellte.

15 Die vom Verwaltungsgericht in seiner Zulässigkeitsbegründung angesprochene Unterscheidung in vorübergehende oder dauernde Beeinträchtigung des Tieres durch den Eingriff wird vom Gesetz im gegebenen Zusammenhang nicht vorgenommen. Für eine Einschränkung auf zeitlich befristete Veränderungen reichen die in § 7 Abs. 1 TSchG angeführten Beispiele nicht aus, weil schon die hier in Rede stehende Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes nach dem Gesetzeswortlautes nicht ausschließlich zu einer bleibenden Beschädigung eines empfindlichen Körperteiles führen muss. Darüber hinaus ist nicht nachgewiesen, dass alle übrigen in § 7 Abs. 1 TSchG demonstrativ (arg.: insbesondere) genannten Beispiele zu einer dauernden und nicht reversiblen Beschädigung des Tieres führen. Überdies spricht auch die in § 4 Z 8 TSchG enthaltene Definition des Eingriffs zeitlich undifferenziert von einer Beschädigung eines empfindlichen Teils des Körpers. Das hier vorliegende Kürzen der Tasthaare ist sohin vom Wortlaut des § 7 Abs. 1 Z 1 TSchG erfasst, wie ihn auch das Verwaltungsgericht zutreffend seinem Erkenntnis zugrunde legte.

16 Da nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis bei einem Pudel die Fellhaare im Schnauzenbereich so gekürzt werden können, dass der Hund noch in der Lage ist, rechtzeitig auf Reize an seinen Vibrissen zu reagieren, hängt die Revision nicht von der zusätzlich vorgebrachten Rechtsfrage ab, ob die beim Pudel ins Fell eingebetteten Vibrissen mit dem notwendigen Kürzen des Fells auf die gleiche Länge abgeschnitten werden dürfen, ohne einen Eingriff im Sinne des § 4 Z 8 TSchG darzustellen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den hier vorliegenden Fall, dass das Abrasieren der Vibrissen auf eine Länge von ca. 3 bis 5 mm zum vorübergehenden Verlust des über die Tasthaare hergestellten Berührungssinns führte. Damit kürzte die Revisionswerberin die Fellhaare im Schnauzenbereich ihres Pudels nicht in der Art, dass der Hund noch in der Lage war, auf Reize an seinen Vibrissen rechtzeitig zu reagieren.

17 Letztlich steht auch die oben dargelegte Klarstellung in § 7 Abs. 1 Z 7 TSchG durch den Gesetzgeber nicht dem Ergebnis entgegen, dass auch zuvor schon das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen ohne therapeutischen oder diagnostischen Zweck einen verbotenen Eingriff dargestellt hat.

18 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

19 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. November 2024

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