VwGH Ro 2021/15/0013

VwGHRo 2021/15/001319.10.2022

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige jede einzelne Kapitaltransaktion bzw. jede konkrete Investmententscheidung beeinflussen kann. Entscheidend für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums ist vielmehr, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann.

Normen

BAO §24 Abs1 litd
EStG 1988 §2 Abs1
EStG 1988 §27

Dokumentnummer

JWR_2021150013_20221019J05

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