Normen
BauO Wr ArtI Abs2
BauO Wr ArtIV Abs5
BauO Wr §10 Abs1 litb
BauO Wr §10 Abs1 litc
BauO Wr §17
BauO Wr §17 Abs1
BauO Wr §17 Abs4
BauO Wr §17 Abs4 lita
BauO Wr §17 Abs5
BauO Wr §18
BauO Wr §5 Abs6
BauO Wr §5 Abs6 lita
BauO Wr §50
BauO Wr §50 Abs1
BauO Wr §51
BauO Wr §54
BauO Wr §58
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021050033.J00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 beantragte die mitbeteiligte Partei als Liegenschaftseigentümerin die Abteilungsgenehmigung für ein näher genanntes Grundstück der KG A nach Maßgabe der eingereichten Pläne.
2 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (im Folgenden: Revisionswerber) vom 30. August 2018 wurde die beantragte Abteilung unter näheren Vorschreibungen bewilligt und gleichzeitig die grundbücherliche Löschung der Reallast der Verbindlichkeit zur Straßengrundabtretung, Straßengrundübergabe in richtiger Höhenlage und Trottoirherstellung gemäß Revers vom 6. September 1921 für die Gemeinde Wien verfügt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Eigentümer des Bauplatzes „rot A“ gemäß § 50 iVm § 55 Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) verpflichtet, der Gemeinde für die nach Maßgabe der Bestimmungen des Flächenwidmungs‑ und Bebauungsplanes aus Anlass dieser Grundabteilung gemäß § 17 Abs. 1 und 4 BO unentgeltlich in das öffentliche Gut abzutretenden, näher bezeichneten Grundflächen, welche jedoch bereits im Eigentum der Gemeinde stünden, eine Ersatzleistung für 710 m2 in der Höhe des vollen Grundwertes, das seien € 750,‑‑/m², insgesamt daher € 532.500,‑‑, zu entrichten.
3 Begründend wurde zu Spruchpunkt II. im Wesentlichen ausgeführt, die Grundflächen, für die nun eine Ersatzleistung vorgeschrieben werde, seien zunächst von der Republik Österreich für den Ausbau der G‑Straße erworben und 2006 unentgeltlich in die Verwaltung der Stadt Wien übernommen und in eine Einlage des öffentlichen Gutes gelegt worden. Für diese Grundflächen bestünde die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung gemäß § 50 BO, weil diese Grundflächen nicht von der gegenständlichen Liegenschaft unentgeltlich in das öffentliche Gut abgetreten worden seien und weniger als 30 Jahre im Eigentum der Stadt Wien stünden. Die Höhe der Ersatzleistung ergebe sich aus einer vom Amtssachverständigen vorgenommenen Grundwertschätzung im Vergleichswertverfahren. Der Umstand, dass einer Verkehrsfläche vormals die Qualifikation als Bundesstraße zugekommen sei, sei ohne Einfluss auf die Verpflichtungen nach der BO. Zwar habe es gemäß Art. IV Abs. 5 BO eine diesbezügliche Übergangsbestimmung bis 31. Dezember 2008 gegeben, nach diesem Zeitpunkt seien aber die Verpflichtungen nach der BO zur Gänze zu erfüllen.
4 Gegen Spruchpunkt II. erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht).
5 Mit dem angefochtenen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2021 mündlich verkündeten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Revisionswerbers vom 30. August 2018 dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt II. ersatzlos zu entfallen habe. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG für zulässig.
6 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, dass die Straßenfront des gegenständlichen Grundstückes zur G‑Straße erstmals dem Grundtrennungsplan vom 19. Oktober 1920 zu entnehmen sei. Die Verpflichtung zur Grundabtretung an der G‑Straße habe ursprünglich seit der Erteilung einer Baubewilligung für ein Wohnhaus mit Bescheid vom 27. Dezember 1921 und der Abgabe des Revers vom 6. September 1921, mit dem sich die damaligen Liegenschaftseigentümer verpflichtet hätten, die erforderlichen Straßengrundabtretungen unentgeltlich durchzuführen und einen Gehsteig herzustellen, sobald die zukünftigen Baulinien festgesetzt seien, bestanden. Diese Verpflichtung sei bis zur grundbücherlichen Durchführung des gegenständlichen Abteilungsbescheides des Revisionswerbers vom 30. August 2018 mit Beschluss vom 16. Jänner 2020 im Grundbuch einverleibt gewesen. Anlässlich der Festsetzung des Generalregulierungsplanes II. mit Beschluss des Gemeinderates vom 2. März 1928 sei die G‑Straße in der Breite von 30 m und die Baulinie zur gegenständlichen Liegenschaft dem heutigen Verlauf entsprechend festgesetzt worden. Diese Festsetzung sei mit den nachfolgenden Flächenwidmungs‑ und Bebauungsplänen beibehalten und lediglich durch eine Eckabkappung zur S‑Straße modifiziert worden (PD 7702, bestätigt mit PD 8154).
7 Die im Bescheid unter Spruchpunkt II. vorgeschriebenen, unentgeltlich in das öffentliche Gut abzutretenden Grundflächen entsprächen jenen Flächen, die auf Grund von Kaufverträgen vom 8. August 1974 und vom 12. August 1975 von der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) für den Bau der B 3 angekauft worden seien. Die B 3 sei gemäß § 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Bundesstraßen‑Übertragungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2002) als Bundesstraße aufgelassen worden. Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. sei das bücherliche Eigentum an diesen Flächen entschädigungslos von Gesetzes wegen an das Land Wien übergegangen. Das Bundesstraßen‑Übertragungsgesetz sei gemäß dessen § 17 am 1. April 2002 in Kraft getreten, womit die Bundesstraße ab diesem Zeitpunkt als aufgelöst gelte. Das Land Wien habe gemäß den Vereinbarungen vom 6. und 12. April 2006, abgeschlossen zwischen dem Land Wien und der Stadt Wien, die fallbezogen von der Ersatzleistung betroffenen Grundstücke unentgeltlich an die Stadt Wien übertragen und diese habe sie in ihr öffentliches Gut übernommen.
8 Unstrittig sei, dass für das verfahrensgegenständliche Grundstück der mitbeteiligten Partei im Jahr 1921 eine Baubewilligung erteilt worden und zu diesem Zeitpunkt die Abtretungsverpflichtung entstanden sei, die auch grundbücherlich eingetragen worden sei. Die Abtretungsverpflichtung sei entgegen dem Revers vom 6. September 1921 nicht erfüllt worden und nach der Erklärung der G‑Straße zu einem Teil der Bundesstraße B 3 nicht mehr zulässig gewesen. Nach Auflassung der Bundesstraße habe die Abtretungsverpflichtung bis zum 31. Dezember 2008 als erfüllt gegolten, da Art. IV Abs. 5 BO, der 2002 in Kraft getreten sei, vorgesehen habe, dass die gemäß § 17 Abs. 4 und § 18 leg. cit. bestehenden Verpflichtungen zur unentgeltlichen Übertragung der Verkehrsflächen in das öffentliche Gut sowie die Anliegerleistungen gemäß §§ 50, 51 und 54 leg. cit. bis 31. Dezember 2008 als erfüllt gälten. Dass diese Verpflichtungen, wenn sie ‑ wie im gegenständlichen Fall ‑ nicht bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erfüllt worden seien, bei einer späteren Grundabteilung neu entstünden, könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Auch die mit PD 8154 vom 29. September 2016 erfolgte geringfügige Änderung der Baulinie, die bereits seit 1929 bestanden habe, vermöge daran nichts zu ändern.
9 Die ordentliche Revision sei zulässig, da es zur Frage des „Wiederauflebens“ von Verpflichtungen gemäß § 17 Abs. 4 und § 18 BO zur unentgeltlichen Übertragung der Verkehrsflächen in das öffentliche Gut sowie der Anliegerleistungen gemäß §§ 50, 51 und 54 BO an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle und es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handle, da noch weitere Liegenschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. IV Abs. 5 BO bereits bebaut gewesen seien, aber ihre aus den genannten Gesetzesbestimmungen erfließenden Verpflichtungen nicht erfüllt hätten, betroffen sein könnten.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
11 Die Zulässigkeit der Revision stützt der Revisionswerber unter anderem auf die Rechtsfrage, ob es bei einem Sachverhalt, bei welchem eine eingetretene Abtretungsverpflichtung bis zum 31. Dezember 2008 nicht erfüllt worden sei, zu einem „Wiederaufleben“ der gemäß § 17 Abs. 4 und § 18 BO bestehenden Verpflichtungen zur unentgeltlichen Übertragung der Verkehrsflächen in das öffentliche Gut sowie der Anliegerleistungen gemäß §§ 50, 51 und 54 BO komme. Dies mit der Begründung, dass Art. IV Abs. 5 BO bloß im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Bestimmung und dem 31. Dezember 2008 zu einer Anspruchshemmung betreffend die Ersatzleistungsverpflichtung nach § 50 Abs. 1 BO dahingehend führe, dass die Gemeinde diese Verpflichtungen nur in diesem Zeitraum nicht einfordern könne. Die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Rechtsfrage sei dadurch begründet, dass es in Wien zahlreiche ‑ ehemals an einer Bundesstraße anliegende ‑ Grundstücke gebe, für die die Abtretungsverpflichtungen bis dato noch nicht erfüllt worden seien, sodass sich die Frage, ob die Gemeinde diesen Liegenschaftseigentümern im Fall eines Antrags auf Grundabteilung die Abtretung von Grundflächen oder die Leistung einer Ersatzleistung gemäß § 50 Abs. 1 BO vorschreiben dürfe, in einer Vielzahl von Fällen stelle.
12 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig zurück‑ bzw. abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Die Revision ist in Anbetracht der geltend gemachten Frage der Auswirkung des Art. IV Abs. 5 BO auf vor dessen Inkrafttreten entstandene, aber nicht erfüllte Abtretungsverpflichtungen und deren Verhältnis zu allenfalls später entstehenden Abtretungsverpflichtungen zulässig.
14 In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Grundabtretungsverpflichtungen öffentlich‑rechtliche und sachbezogene Ansprüche. Sie seien weder personenbezogen, noch durch zivilrechtliche Vereinbarungen veränderbar (Hinweis u.a. auf VwGH 17.3.2006, 2005/05/0182). Ein Erlöschen der öffentlich‑rechtlichen Abtretungs‑ oder Ersatzleistungsverpflichtungen sei nur dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordne. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Beurteilung, wonach die ‑ gemäß den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ‑ im Jahr 1921 entstandene, jedoch bis dato nicht erfüllte Abtretungsverpflichtung nach dem 31. Dezember 2008 bei einer nach diesem Zeitpunkt beantragten Grundabteilung nicht wiederaufleben würde, erfordere daher eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung. Art. IV Abs. 5 BO stelle jedoch keine solche dar, weil insbesondere aus der Verwendung des Wortes „bis“ abzuleiten sei, dass Abtretungsverpflichtungen lediglich bis zum genannten Zeitpunkt (31.12.2008) als ausgesetzt anzusehen seien. Hätte der Wiener Landesgesetzgeber ein Erlöschen von Abtretungsverpflichtungen mit dem Stichtag 31. Dezember 2008 beabsichtigt, hätte er anstelle des Wortes „bis“ wohl das Wort „mit“ angeführt. Der Wortlaut der genannten Bestimmung lasse somit nicht darauf schließen, dass Abtretungs‑ oder Ersatzleistungsverpflichtungen mit Ablauf des 31. Dezember 2008 als erfüllt (im Sinne von „erloschen“) anzusehen seien. Auch die Ausführungen in dem der Novelle LGBl. Nr. 18/2002 zugrunde liegenden Initiativantrag sprächen für diese Interpretation (wird näher ausgeführt). In Grundabteilungsverfahren gemäß § 15 BO, die nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht würden, seien diese Verpflichtungen zur Gänze zu erfüllen. Nach dem 31. Dezember 2008 seien die an einer ehemaligen Bundesstraße im Sinne des Bundesstraßengesetzes gelegenen Liegenschaften sohin so zu behandeln wie Liegenschaften, denen diese Qualifikation nicht zukomme. Das Verwaltungsgericht hätte bei richtiger Auslegung des Art. IV Abs. 5 BO daher den Ersatzleistungsanspruch für das gegenständliche Grundstück an der G‑Straße nicht verneinen dürfen.
15 Weiters sei dem Verwaltungsgericht darin zu widersprechen, dass die Frage, wann die Abtretungsverpflichtung entstanden sei, unstrittig gewesen sei. Unstrittig sei lediglich gewesen, dass im Jahr 1921 eine Baubewilligung erteilt worden sei. Es sei nicht offengelegt worden, aufgrund welcher Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens das Entstehen der Abtretungsverpflichtung anzunehmen gewesen sei, zumal der Revisionswerber in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24. November 2020 gegenteiliges Vorbringen erstattet habe. Im Jahr 1921 habe es noch keinen Bebauungsplan gegeben; ein solcher sei erst mit dem Generalregulierungs- und Baulinienplan aus 1928 erlassen worden. Frühestens dieser Bebauungsplan hätte eine Abtretungsverpflichtung auslösen können. Hingegen entspreche der Grundtrennungsplan aus 1920 einem Teilungsplan eines Liegenschaftseigentümers, der die Aufteilung eines Grundstückes in einer bestimmten Weise bei der Behörde beantrage; damit würden keine Baulinien oder dergleichen festgelegt. Neben einer Baulinie bedürfe es weiters eines entsprechenden Bauplatzschaffungs- oder Grundabteilungsantrages, um die Prüfung, ob eine Abtretungsverpflichtung überhaupt bestehe, auszulösen. Indem das Verwaltungsgericht angenommen habe, die Abtretungsverpflichtung sei im Jahr 1921 ausgelöst worden, als es noch gar keinen Bebauungsplan gegeben habe, dessen Baulinien die Abtretungsverpflichtung hätten auslösen können, habe es die §§ 5 Abs. 6, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 BO unrichtig ausgelegt.
16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde „erstmalig“ an eine Verkehrsfläche angebaut, wenn ein „Frontrecht“ noch nicht ausgeübt worden sei. Ein Frontrecht werde dadurch ausgeübt, dass an der Verkehrsfläche eine Baulichkeit errichtet und hierbei von den in § 5 Abs. 6 BO genannten Nutzungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werde. Die in § 5 Abs. 6 BO genannten Baulinien gäben das Recht, an ihnen Fenster und vor ihnen Anschlüsse an die in den Verkehrsflächen liegenden Straßenkanäle und öffentlichen Versorgungsleitungen und die nach § 83 Abs. 1 BO zulässigen Vorbauten herzustellen sowie Ein- und Ausgänge und Ein- und Ausfahrten anzuordnen, wenn der Bebauungsplan nicht anderes bestimme. Im vorliegenden Fall habe durch die im Jahr 1921 erteilte Baubewilligung gar kein Frontrecht gemäß § 5 Abs. 6 BO ausgeübt werden können, weil im Jahr 1921 für das gegenständlich relevante Gebiet noch kein Bebauungsplan bestanden habe.
17 Die mit Revers vom 6. September 1921 festgelegte Abtretungsverpflichtung, welche bis zum Jahr 2020 im Grundbuch eingetragen gewesen sei, sei bis dato nicht erfüllt und nach wie vor aufrecht. Das Verwaltungsgericht hätte daher entweder den Spruchpunkt II. des Bescheides des Revisionswerbers vom 30. August 2018 bestätigen oder der mitbeteiligten Partei eine Ersatzleistung in einer von einem Amtssachverständigen zu ermittelnden Höhe vorschreiben müssen.
18 Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 (Art. IV Abs. 5 in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002, § 5 in der aufgrund der Übergangsbestimmung des Art. VII Abs. 1 der Novelle LGBl. Nr. 69/2018 auf anhängige Verfahren weiter anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 8/2015, §§ 17 und 50 aus demselben Grund in der Fassung LGBl. Nr. 25/2014, § 10 in der Fassung LGBl. Nr. 25/2009) lauten (auszugsweise):
„ARTIKEL IV
[...]
(5) Für die vom Bund durch Gesetz aufgelassenen Bundesstraßen gelten die gemäß § 17 Abs. 4 und § 18 bestehenden Verpflichtungen zur unentgeltlichen Übertragung der Verkehrsflächen in das öffentliche Gut sowie die Anliegerleistungen gemäß §§ 50, 51 und 54 bis 31. Dezember 2008 als erfüllt.
[...]
Inhalt der Bebauungspläne
§ 5. [...]
(6) In den Bebauungsplänen können folgende Fluchtlinien festgesetzt werden:
a) Baulinien, das sind die Grenzen der im Bauland gelegenen öffentlichen Verkehrsflächen (Wege, Gassen, Straßen und Plätze) gegen alle übrigen Grundflächen des anliegenden Baulandes; sie geben das Recht, an ihnen Fenster und vor ihnen Anschlüsse an die in den Verkehrsflächen liegenden Straßenkanäle und öffentlichen Versorgungsleitungen und die nach § 83 Abs. 1 zulässigen Vorbauten herzustellen sowie Ein- und Ausgänge und Ein- und Ausfahrten anzuordnen, wenn der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt;
[...]
Rechtliche Wirkungen der Bebauungsbestimmungen
§ 10. (1) Wird einem Ansuchen betreffend
a) Neu-, Zu- oder Umbauten oder Herstellung einer fundierten Einfriedung im Bereich einer Baulinie, Straßenfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie oder Grenzfluchtlinie;
b) bewilligungspflichtige Grundabteilungen;
c) Umlegungen
eine gemäß § 9 erteilte rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen angeschlossen, ist diese für das Vorhaben maßgebend, sofern dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
[...]
Grundabtretungen zu Verkehrsflächen bei Abteilungen im Bauland
§ 17. (1) Bei der Schaffung oder Änderung von Bauplätzen, Baulosen oder Teilen von solchen sind die nach Maßgabe der Baulinien zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen bei beiderseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur Achse der Verkehrsfläche, bei einseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, in beiden Fällen aber nur bis zu 20 m, senkrecht zur Baulinie und von dieser aus gemessen, gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung satz‑ und lastenfrei in das öffentliche Gut zu übertragen; [...]
[...]
(4) Soweit die Verpflichtung zur Übertragung in das öffentliche Gut gemäß Abs. 1 besteht, sind hiebei entlang der Baulinien unbeschadet des Abs. 5 unentgeltlich abzutreten:
a) alle zu den neuen Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen, wobei als neue Verkehrsflächen solche anzusehen sind, an die nach Maßgabe des festgesetzten Bebauungsplanes erstmals angebaut werden soll,
b) die zur Verbreiterung bestehender Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen bei Abteilung einer Grundfläche, die bisher unbebaut war und als Bauplatz beziehungsweise als Baulos noch nicht behördlich genehmigt worden ist.
(4a) Kann der Verpflichtung zur Übertragung von Grundflächen in das öffentliche Gut gleichzeitig mit der Grundabteilung nicht oder nicht zur Gänze entsprochen werden, weil sie im Eigentum eines Dritten stehen, gilt die Abtretungsverpflichtung als erfüllt, wenn der Abteilungswerber an die Gemeinde eine Geldleistung in der Höhe des vollen Grundwertes (§ 57 Abs. 3) sowie einen angemessenen Beitrag zu den Kosten, die der Gemeinde im Rahmen des Grundabteilungsverfahrens erwachsen, entrichtet. [...]
Ersatzleistung für Grundabtretungen zu Verkehrsflächen; Kostenersatz
§ 50. (1) In den Fällen des § 10 Abs. 1 lit. b und c besteht die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung in der Höhe des vollen Grundwertes, wenn von den Anrainern unentgeltlich abzutretende (§§ 17 Abs. 1 und 4 und 18) Grundflächen bereits im Eigentum der Gemeinde stehen.
(2) Erfolgt der Ausbau der Verkehrsfläche durch die Gemeinde, besteht die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten für die Freimachung der Grundflächen sowie die Herstellung der Höhenlage.
(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung und zum Kostenersatz entfällt, wenn seit dem Ausbau der Verkehrsfläche und dem Eigentumserwerb der Gemeinde mehr als dreißig Jahre verstrichen sind.
[...]“
19 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass mit § 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, die im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, des Bundestraßengesetzes 1971 enthaltenen Straßenzüge als Bundesstraßen aufgelassen wurden. Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum sowie dingliche Rechte des Bundes an den aufgelassenen Bundesstraßen samt ihren Bestandteilen ging gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über, in deren Gebiet die Bundesstraßen oder Bundesstraßenteile lagen. Das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen ist gemäß seinem § 17 am 1. April 2002 in Kraft getreten.
20 Art. IV Abs. 5 BO, welcher am 17. Mai 2002 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass für die vom Bund durch Gesetz aufgelassenen Bundesstraßen die gemäß § 17 Abs. 4 und § 18 bestehenden Verpflichtungen zur unentgeltlichen Übertragung der Verkehrsflächen in das öffentliche Gut sowie die Anliegerleistungen gemäß §§ 50, 51 und 54 bis 31. Dezember 2008 als erfüllt gelten.
21 Auf diese Bestimmung gestützt vertritt das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass (auch vor deren Inkrafttreten entstandene) Abtretungsverpflichtungen, die bis zum 31. Dezember 2008 als erfüllt galten, auch dann, wenn sie bis zum 31. Dezember 2008 nicht tatsächlich erfüllt wurden, einer neuerlichen Verpflichtung zur Grundabtretung anlässlich einer späteren Grundabteilung entgegenstehen.
22 Dazu ist Folgendes auszuführen:
23 Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Gesetze im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt (vgl. VfGH 21.9.2020, G 172/2020; 16.12.2010, U 1769/10).
24 Die Novelle LGBl. Nr. 18/2002, mit welcher Art. IV Abs. 5 BO eingefügt wurde, enthält keine besondere, eine Rückwirkung anordnende Bestimmung. Es ist daher davon auszugehen, dass Art. IV Abs. 5 BO nur auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich nach dessen Inkrafttreten am 17. Mai 2002 ereignet haben. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist unzweifelhaft die Verwirklichung jenes Tatbestandes, der die in den in Art. IV Abs. 5 BO zitierten Bestimmungen genannten Verpflichtungen auslöst (vgl. Moritz, BauO für Wien6 [2019] Anm. zu Art. IV Abs. 5), zumal solche Verpflichtungen während der Widmung der Verkehrsfläche als Bundesstraße nicht entstehen konnten (vgl. Art. I Abs. 2 BO, wonach die BO insoweit keine Geltung hat, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt; vgl. dazu auch VwGH 4.5.2020, Ra 2019/05/0104). Dies bedeutet, dass nur solche Abtretungsverpflichtungen nach § 17 Abs. 4 und § 18 BO und Anliegerleistungen gemäß §§ 50, 51 und 54 BO bis 31. Dezember 2008 als erfüllt galten, die im Zeitraum von 17. Mai 2002 bis 31. Dezember 2008 verwirklicht wurden.
25 In diesem Sinn sind die entsprechenden Erläuterungen im Initiativantrag zu LGBl. Nr. 18/2002 zu verstehen (vgl. PGL/00539/2002/0001-KSP/LAT, S. 1 und 2; Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Im Hinblick darauf, dass im Bundesstraßengesetz 1971 eine derartige unentgeltliche Straßengrundabtretung nicht vorgesehen ist, erscheint es erforderlich, die Eigentümer der an einen solchen Straßenzug liegenden Grundstücke insofern zu schützen, als diese auf die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 vertrauen und durch die vorgesehene Übertragung der Bundesstraßen B auf das Land Wien unerwartet mit einer neuen Rechtslage konfrontiert wurden. Es erscheint daher gerechtfertigt, in der Bauordnung für Wien durch Anfügung eines Art. IV Abs. 5 eine gewisse Übergangszeit vorzusehen, innerhalb der Neu-, Zu- oder Umbauten ohne Verpflichtung zur Straßengrundabtretung bewilligt werden können; das Ende dieser Frist wird mit 31.12.2008 festgelegt, da in diesem Zeitpunkt die Finanzierungsfrage zwischen den Ländern und dem Bund geklärt sein soll.“
26 Fallbezogen ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass „seit der Erteilung einer Baubewilligung für ein Wohnhaus mit Bescheid vom 27.12.1921“ und der „Abgabe des Revers vom 06.09.1921“, mit dem sich die damaligen Liegenschaftseigentümer verpflichtet hätten, die erforderlichen Straßengrundabtretungen unentgeltlich durchzuführen und einen Gehsteig herzustellen, sobald die zukünftigen Baulinien festgesetzt seien, eine die verfahrensgegenständliche Liegenschaft betreffende Abtretungsverpflichtung vorgelegen sei, die anhand der Übergangsbestimmung des Art. IV Abs. 5 BO bis 31. Dezember 2008 als erfüllt gegolten habe. Nach dem Vorgesagten kommt jedoch eine im Jahr 1921 eingetretene Abtretungsverpflichtung von vornherein nicht in den Genuss der Erfüllungsfiktion des Art. IV Abs. 5 BO, weil sie nicht auf einem nach Inkrafttreten dieser Bestimmung verwirklichten Sachverhalt beruht. Art. IV Abs. 5 BO findet daher keine Anwendung auf eine allenfalls vor seinem Inkrafttreten ausgelöste Abtretungsverpflichtung. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt.
27 Ob die hier allein verfahrensgegenständliche, aus Anlass der genehmigten Grundabteilung vom 30. August 2018 erfolgte Vorschreibung einer Ersatzleistung für Grundabtretungen gemäß § 50 BO zu Recht erfolgt ist, hängt nun davon ab, ob die dort normierten Voraussetzungen erfüllt sind.
28 Gemäß § 50 Abs. 1 BO besteht in den Fällen des § 10 Abs. 1 lit. b und c leg. cit. die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung in der Höhe des vollen Grundwertes, wenn von den Anrainern unentgeltlich abzutretende (§§ 17 Abs. 1 und 4 und 18) Grundflächen bereits im Eigentum der Gemeinde stehen. Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 50 BO setzt demnach eine unentgeltliche Abtretungspflicht nach § 17 Abs. 1 BO voraus (vgl. auch VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0015).
29 In Fällen einer ‑ wie hier ‑ bereits erfolgten Bebauung ist insbesondere § 17 Abs. 4 lit. a BO in den Blick zu nehmen. Danach sind, soweit die Verpflichtung zur Übertragung in das öffentliche Gut gemäß Abs. 1 besteht, entlang der Baulinien unbeschadet des Abs. 5 alle zu den neuen Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen unentgeltlich abzutreten, wobei als neue Verkehrsflächen solche anzusehen sind, an die nach Maßgabe des festgesetzten Bebauungsplanes erstmals angebaut werden soll. „Erstmals angebaut“ wird an eine Verkehrsfläche, wenn an dieser die „Frontrechte“ gemäß § 5 Abs. 6 BO bisher nicht in Anspruch genommen wurden (vgl. Moritz, BauO für Wien6 [2019] Anm. zu § 17 Abs. 4; vgl. in diesem Sinn auch Kirchmayer, Wiener Baurecht5 [2019] Anm. zu § 17 Abs. 4 und 5).
30 Die sich aus § 5 Abs. 6 lit. a BO ergebenden Frontrechte knüpfen unmittelbar an das Vorliegen von Baulinien an. Daraus folgt, dass ohne vorherige Festlegung von Baulinien Frontrechte nicht ausgeübt werden können. Für die Beurteilung, ob „erstmals angebaut“ wird, ist daher maßgeblich, ob vor dem gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt bereits eine Baulinie vorhanden war und an dieser ein Frontrecht ausgeübt wurde.
31 Das Verwaltungsgericht hat zwar festgestellt, dass eine Verpflichtung zur Grundabtretung ursprünglich seit der Erteilung einer Baubewilligung für ein Wohnhaus mit Bescheid vom 27. Dezember 1921 und der Abgabe eines Revers vom 6. September 1921, mit dem sich die Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei u.a. zur unentgeltlichen Straßengrundabtretung verpflichtet hätten, sobald die zukünftigen Baulinien festgesetzt seien, bestanden habe. Allerdings lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen, welche Baulinienfestsetzung die vom Verwaltungsgericht angenommene Abtretungsverpflichtung ausgelöst haben sollte. Festgestellt wurde vielmehr, dass die Baulinie zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erst mit dem Generalregulierungsplan aus dem Jahr 1928 festgesetzt wurde, also erst sieben Jahre später. Außerdem nimmt auch der Revers Bezug auf eine erst zukünftige Festsetzung von Baulinien. Dass etwa eine bescheidmäßige Bestimmung der Baulinie nach der Rechtslage vor der aktuell gültigen BO (vgl. §§ 1 und 3 Bauordnung für Wien 1883) erfolgt wäre, ist nicht festgestellt. Der alleinige Hinweis auf den im Akt einliegenden Revers erweist sich dagegen als nicht tragfähig, weil es sich dabei um eine bloß privatrechtliche Verpflichtungserklärung der damaligen Liegenschaftseigentümer zugunsten der Gemeinde Wien handelt, die erforderlichen Straßengrundabtretungen unentgeltlich durchzuführen und einen Gehsteig herzustellen, sobald die zukünftigen Baulinien festgesetzt seien (vgl. allgemein zu „Haftungsfreistellungsvereinbarungen“ Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6, [2021], S. 437). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, handelt es sich bei Grundabtretungsverpflichtungen um sachbezogene, öffentlich‑rechtliche, durch zivilrechtliche Vereinbarungen nicht veränderbare und daher nicht personenbezogene Ansprüche (vgl. etwa VwGH 17.3.2006, 2005/05/0182, unter Hinweis auf VwGH 24.10.2000, 2000/05/0033). Eine ‑ allein maßgebliche ‑ öffentlich‑rechtliche Verpflichtung zur Abtretung von Straßengrund ergibt sich aus dem Revers nicht. Daran ändert auch die damalige Sicherstellung der im Revers angeführten Verpflichtung im Grundbuch nichts.
32 Zur hier relevanten Frage, ob eine bereits erfolgte Ausübung des Frontrechtes der vorliegenden Vorschreibung einer Ersatzleistung entgegensteht, liegen somit keine tauglichen Feststellungen vor, sodass dem Verwaltungsgericht insofern ein Feststellungsmangel vorzuwerfen ist.
33 Auf die Frage, ob im Fall der Verneinung einer erstmaligen Ausübung eines Frontrechtes wegen einer früher eingetretenen, aber nicht erfüllten Abtretungsverpflichtung bzw. Ersatzleistung der Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum zur Erfüllung herangezogen werden kann, ist nicht einzugehen, weil Gegenstand des vorliegendenVerfahrens ausschließlich eine Vorschreibung aus Anlass der Grundabteilung vom 30. August 2018 ist.
34 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 13. Dezember 2023
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