VwGH Ro 2021/05/0012

VwGHRo 2021/05/001224.5.2022

Rechtssatz

Zum Begriff der "häuslichen Nebenbeschäftigung", der nach den Materialien als Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit (iSd Gewerbeordnung) verwendet wird, ist auf § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 abzustellen (vgl. auch die Materialien zur ROG-Novelle 2021, Beilage 1379/2020, 28. GP, 11). Danach ist die GewO auf nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallende und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebene Erwerbszweige nicht anzuwenden. Es kommt hinsichtlich der häuslichen Nebenbeschäftigung im Wesentlichen auf die Eigenart und die Betriebsweise an. Eine Tätigkeit ist somit nicht als häusliche Nebenbeschäftigung anzusehen, wenn die geübte Betriebsweise für eine häusliche Nebenbeschäftigung nicht typisch ist. Auch wenn das Merkmal des gesetzlichen Ausnahmetatbestandes, dass die Beschäftigung eine "häusliche" zu sein hat, nicht zu eng ausgelegt werden darf, so muss es sich dennoch insofern um eine "häusliche" Beschäftigung handeln, als sie im Rahmen des eigenen Hausstandes auszuüben ist (vgl. VwGH 27.11.2003, 2002/06/0041, mwN).

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich — Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

 

Normen

GewO 1994 §2 Abs1 Z9
ROG OÖ 1994 §22 Abs1 idF 2015/069
VwRallg

Dokumentnummer

JWR_2021050012_20220524J03

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