VwGH Ro 2021/05/0012

VwGHRo 2021/05/001224.5.2022

Rechtssatz

Aus den Erläuterungen zur ROG-Novelle 2015 zu Art. I Z 31 (§ 22) (Beilage 1381/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags 27. GP) geht eindeutig hervor, dass unter "Privatzimmervermietung" nicht nur die Privatzimmervermietung im engeren Sinn, sondern auch die Vermietung von Ferienwohnungen zu verstehen ist (arg.: "... in diesem Zusammenhang keine Unterscheidung zwischen Privatzimmervermietung und der Vermietung von Ferienwohnungen getroffen wird", wobei der Zusammenhang zu dem vorangegangenen Satz, der auf die "Privatzimmervermietung für höchstens zehn Betten" abzielt, hergestellt ist). Demnach ist nicht die Art des Mietobjektes für das Vorliegen einer zulässigen Privatzimmervermietung ausschlaggebend, sondern - neben der in den Erläuterungen nicht näher ausgeführten "häuslichen Nebenbeschäftigung" - die Einhaltung der höchstzulässigen Bettenanzahl.

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich — Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

 

Normen

ROG OÖ 1994 §22 Abs1 idF 2015/069
VwRallg

Dokumentnummer

JWR_2021050012_20220524J02

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