VwGH Ro 2020/04/0037

VwGHRo 2020/04/00379.5.2023

Rechtssatz

Nach Art. 13 Abs. 4 DSGVO entfallen die Informationspflichten des Art. 13 DSGVO, "wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt". "Soweit" impliziert, dass die Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 DSGVO sowohl insgesamt, als auch teilweise entfallen kann, je nachdem wie weit sie der betroffenen Person schon zur Verfügung steht. Ausgehend von den Grundsätzen einer fairen und transparenten Verarbeitung greift Art. 13 Abs. 4 DSGVO nur, wenn die betroffene Person über die mitzuteilenden Informationen verfügt (vgl. Erwägungsgrund 60). Der Informationsstand der betroffenen Person muss daher in Ausmaß, Genauigkeit und Klarheit den Informationen entsprechen, die der Verantwortliche der betroffenen Person zur Verfügung stellen muss.

E000 EU- Recht allgemein — E3R E15202000 — E3R E19400000 — Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

 

Normen

EURallg
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art13 Abs4

Dokumentnummer

JWR_2020040037_20230509J03

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