Normen
EURallg
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art13 Abs4
Dokumentnummer
JWR_2020040037_20230509J03
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Nach Art. 13 Abs. 4 DSGVO entfallen die Informationspflichten des Art. 13 DSGVO, "wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt". "Soweit" impliziert, dass die Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 DSGVO sowohl insgesamt, als auch teilweise entfallen kann, je nachdem wie weit sie der betroffenen Person schon zur Verfügung steht. Ausgehend von den Grundsätzen einer fairen und transparenten Verarbeitung greift Art. 13 Abs. 4 DSGVO nur, wenn die betroffene Person über die mitzuteilenden Informationen verfügt (vgl. Erwägungsgrund 60). Der Informationsstand der betroffenen Person muss daher in Ausmaß, Genauigkeit und Klarheit den Informationen entsprechen, die der Verantwortliche der betroffenen Person zur Verfügung stellen muss.
Normen
EURallg
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art13 Abs4
JWR_2020040037_20230509J03
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