VwGH Ro 2019/13/0034

VwGHRo 2019/13/003415.12.2022

Rechtssatz

Das UStG 1994 sieht keine Befristung der Rechnungsberichtigung nach § 11 Abs. 12 leg. cit. vor. Eine solche ergibt sich - mangels Rückwirkung der Rechnungsberichtigung - auch nicht aus den allgemeinen Verjährungsbestimmungen der BAO. Da aufgrund der in § 16 Abs. 1 UStG 1994 ausdrücklich angeordneten ex nunc-Wirkung der Rechnungsberichtigung die ursprüngliche Steuerfestsetzung unberührt bleibt, kann eine Berichtigung auch dann erfolgen, wenn für die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

 

Normen

BAO §207
UStG 1994 §11 Abs12
UStG 1994 §16 Abs1
VwRallg

Dokumentnummer

JWR_2019130034_20221215J02

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