Normen
B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §8
VwGVG 2014 §8 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019070005.J00
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Sachverhalt und Verfahrensgang
1 Die Mitbeteiligte ist Betreiberin des Kraftwerks P. Die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieses Kraftwerks aus dem Jahr 1920, zuletzt geändert in den Jahren 1938/40 und endüberprüft im Jahr 1944, war mit 31. März 2012 befristet. Der Revisionswerber ist Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Hochwasserabflussbereichs der G im Bereich dieses Kraftwerks.
2 Im Jahr 1963 schloss die Mitbeteiligte mit dem Rechtsvorgänger des Revisionswerbers ein Übereinkommen, womit dem Rechtsvorgänger des Revisionswerbers mehrere Grundstücke im Gesamtausmaß von 19.240 m² übertragen wurden und dieser im Gegenzug für sich und seine Rechtsnachfolger auf immerwährende Zeiten auf die Geltendmachung irgendwelcher Entschädigungsansprüche gegenüber der Mitbeteiligten für Überschwemmungsschäden verzichtete. Überdies verzichtete er für sich und seine Rechtsnachfolger auf immerwährende Zeiten auf die Geltendmachung jeglicher Entschädigungsforderungen für Schäden an seinen Grundstücken, die durch den derzeitigen Stau entstanden sind oder noch entstehen können, sofern diese nicht aus der Erhöhung des bestehenden Stauziels durch künstliche Einbauten resultierten.
3 Am 16. August 2011 beantragte die Mitbeteiligte bei der belangten Behörde die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts für das Kraftwerk gemäß § 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959). Der Revisionswerber erhob gegen die beantragte Wiederverleihung Einwendungen, die er unter anderem auf die Beeinträchtigung seines Grundeigentums stützte.
4 Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2016 beantragte der Revisionswerber bei der belangten Behörde, der Mitbeteiligten die Vorlage verschiedener Unterlagen und Daten aufzutragen und ihm darin Akteneinsicht zu gewähren. Darin führte er unter anderem aus, dass die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes wegen dessen bewilligungspflichtigen Veränderung und des inzwischen künstlich veränderten Staubereichs nicht in Frage komme. Wegen des (daraus abgeleiteten) Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes habe die Mitbeteiligte nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 u.a. zum Schutz der Anrainerflächen des Revisionswerbers den früheren Wasserverlauf (zur Behebung der künstlich veränderten Sohlenhöhe) wiederherzustellen. Dazu werde es letztmaliger Vorkehrungen im Bereich näher dargestellter Zonen zugunsten des Revisionswerbers als Anrainer und Fischereiberechtigten bedürfen. Dazu begehre der Revisionswerber eine auf Wahrung seiner Interessen bezogene Parteistellung.
5 Am 25. September 2017 erhob der Revisionswerber Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht, wobei er beantragte, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und (primär) den Wiederverleihungsantrag der Mitbeteiligten abweisen oder (hilfsweise) der Mitbeteiligten gemäß § 50 WRG 1959 die Instandsetzung eines näher bezeichneten, „vollkommen verlandeten“ Flussabschnittes auftragen. Dazu führte er unter anderem aus, dass sein auf § 29 WRG 1959 (wegen behaupteten Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes) gestützter Antrag von der Behörde als Antrag auf Vorschreibung der Instandhaltung von Anlagen nach § 50 iVm § 138 WRG 1959 zu verstehen gewesen sei.
6 In einer Stellungnahme vom 26. Juli 2018 modifizierte der Revisionswerber seine Anträge dahingehend, dass der Wiederverleihungsantrag der Mitbeteiligten abgewiesen und ihr die Sanierung eines näher bezeichneten Flussabschnittes durch Beseitigung der Anlandungen zumindest bis auf das Niveau unterhalb der Sohllinie 1952 aufgetragen werden möge.
7 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wies das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Wiederverleihungsantrags als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt III. erklärte es eine ordentliche Revision gegen diesen Spruchpunkt gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für zulässig.
8 Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses gab das Verwaltungsgericht hingegen der Säumnisbeschwerde, „soweit sie sich auf den Antrag des [Revisionswerbers] vom 08.02.2016 bezieht, die [Mitbeteiligte] gemäß § 29 Abs. 1 WRG zu verhalten, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen“, statt und wies diesen Antrag als unzulässig zurück. Mit Spruchpunkt IV. erklärte es eine ordentliche Revision gegen diesen Spruchpunkt gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für unzulässig.
9 Begründend erwog das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt I., dass dem Revisionswerber im Wiederverleihungsverfahren nach § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 Parteistellung zukomme, weil nicht auszuschließen sei, dass seine Grundstücke durch den weiteren projektgemäßen Betrieb des Kraftwerks von Hochwasser vermehrt betroffen sein würden und damit seine Eigentumsrechte berührt werden könnten. Er habe seine Parteistellung auch nicht durch Präklusion nach § 42 Abs. 1 AVG verloren.
10 Es sei jedoch anzumerken, dass der Rechtsvorgänger des Revisionswerbers bereits für immerwährende Zeiten für Überschwemmungsschäden entschädigt worden sei und dabei auch mit einem Wiederverleihungsantrag habe rechnen müssen, sodass ein Entscheidungsanspruch des Revisionswerbers betreffend den Wiederverleihungsantrag äußerst zweifelhaft sei. Seine rechtliche Position scheine mit dem Übereinkommen aus 1963 auch während des Wiederverleihungsverfahrens abgesichert. Einen Anspruch auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes habe er unabhängig von der Wiederverleihung, und die Beurteilung des Standes der Technik sei allein Sache der Behörde. Die Säumnisbeschwerde wäre daher bereits mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
11 Zur Frage der Säumnis ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Entscheidungsfrist der Behörde von sechs Monaten abgelaufen sei. Auf Basis des festgestellten Verfahrensablaufes kam es zum Ergebnis, dass die Verzögerungen unter anderem auf der ‑ trotz mehrmaliger Urgenz der Behörde ‑ späten Vorlage eines Stauraumbewirtschaftungskonzeptes durch die Mitbeteiligte zurückzuführen sei. Hinzu komme aber auch eine Verzögerung im Interesse des Revisionswerbers, weil sich die Behörde aufgrund seiner Einwendungen veranlasst gesehen habe, trotz entsprechender Schwierigkeiten ein Stauraumbewirtschaftungskonzept zustande zu bringen, das seinen Ansprüchen gerecht werde. Überdies habe sich das Verfahren durch zahlreiche Anträge des Revisionswerbers, denen die Behörde großteils nachgekommen sei, etwa auf Übermittlung von Messdaten, Erstellung einer Studie etc., verzögert.
12 Das Verschulden an der Verzögerung treffe zumindest zur Hälfte den Revisionswerber. Da also kein überwiegendes Verschulden der Behörde an der Verzögerung vorliege, sei die Säumnisbeschwerde nach § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen.
13 Die ordentliche Revision zu Spruchpunkt I. ließ das Verwaltungsgericht wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage zu, „ob einem betroffenen Grundeigentümer, dessen Rechtsvorgänger im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Einwände erhoben haben (und als Gegenleistung für Entschädigungsleistungen im Gegenzug einen Verzicht auf weitere Entschädigungsansprüche auf immerwährende Zeit erklärt haben), eine Legitimation zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG im Wiederverleihungsverfahren zukommt.“
14 Zu Spruchpunkt II. (Antrag des Revisionswerbers vom 8. Februar 2016) erwog das Verwaltungsgericht, dass die Behörde auch mit der Erledigung dieses Antrags säumig sei, in diesem Fall aber das überwiegende Verschulden der Behörde evident sei. Das Verwaltungsgericht habe daher über den Antrag vom 8. Februar 2016 nach § 28 Abs. 1 und 7 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
15 Der Antrag sei auf die Durchführung eines Verfahrens nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 zu werten. Der Revisionswerber habe darin ausdrücklich verlangt, der Mitbeteiligten wegen Erlöschens des alten Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 letztmalige Vorkehrungen zur Wiederherstellung des früheren Wasserlaufes aufzutragen. Einen Antrag auf Instandhaltung nach § 50 WRG 1959 habe er hingegen nicht gestellt. Dass sein Antrag vom 8. Februar 2016 als auf einen solchen Instandhaltungsauftrag gerichtet zu verstehen sei, habe er erstmals in der Säumnisbeschwerde erwähnt.
16 Der Revisionswerber habe sich zwar in einer Eingabe vom 23. Jänner 2017 einem „Antrag“ von Fischereiberechtigten vom 23. September 2014 auf Stauraumräumung angeschlossen. Das diesbezügliche Begehren der Fischereiberechtigten habe aber genausowenig einen Antrag auf Instandhaltung nach § 50 WRG 1959 zum Inhalt gehabt. Die Eingabe des Revisionswerbers sei als Einwendung im Wiederverleihungsverfahren formuliert und nur als solche zu verstehen gewesen. Die Säumnisbeschwerde könne sich daher nicht darauf, sondern nur auf den Antrag nach § 29 WRG 1959 beziehen.
17 Allerdings sei das Wasserbenutzungsrecht der Mitbeteiligten nicht (im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959) erloschen, insbesondere sei aufgrund des rechtzeitigen Wiederverleihungsantrags nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 der Ablauf der ursprünglichen Bewilligung gehemmt. Die Behörde führe (zu Recht) kein Löschungsverfahren. Eine Antragslegitimation zur Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 komme nur dem Wasserberechtigten, nicht aber etwa Anrainern zu. Der Antrag des Revisionswerbers vom 8. Februar 2016 sei daher zurückzuweisen.
18 Der mit Stellungnahme vom 26. Juli 2018 modifizierte Beschwerdeantrag, der Mitbeteiligten die Sanierung eines näher bestimmten Flussabschnitts aufzutragen, sei bei der zuständigen Behörde zu stellen.
19 Ergänzend führte das Verwaltungsgericht noch aus, dass dem Revisionswerber im konkreten Fall auch keine Antragslegitimation für den von ihm begehrten Instandhaltungsauftrag im Sinne des § 50 WRG 1959 zukäme, weil der Rückstaubereich einer Wasserkraftanlage begrifflich nicht mehr zum unmittelbaren Anlagenbereich gerechnet werden könne, ein Instandhaltungsauftrag sich aber nur darauf (Abs. 1) oder auf die Wirkungen auf andere Gewässerstrecken (Abs. 2) und nicht auf andere Anlagen oder Liegenschaften beziehen könne.
20 Die ordentliche Revision zu Spruchpunkt II. sei unzulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu beurteilen gewesen seien.
21 Gegen diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes hat der Revisionswerber nunmehr (zu Spruchpunkt I.) eine ordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie (zu Spruchpunkt II.) eine außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht. Im selben Schriftsatz hat der Revisionswerber außerdem in eventu einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 7 B‑VG betreffend seine Anträge nach § 50 iVm § 138 WRG 1959 gestellt.
22 Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revisionen sowie Kostenersatz beantragt.
Allgemeines
23 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
24 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Zur ordentlichen Revision gegen Spruchpunkt I. (Säumnisbeschwerde zum Wiederverleihungsantrag der Mitbeteiligten)
25 Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B‑VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 17.11.2020, Ro 2020/07/0011, mwN).
26 Die Zulässigkeitsbegründung zur ordentlichen Revision gegen Spruchpunkt I. führt zunächst an, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde durch einen Grundnachbarn im Wiederverleihungsverfahren; namentlich dazu, was gelte, wenn ihm ein Entschädigungsverzicht ‑ wie hier laut Übereinkommen aus 1963 ‑ unterstellt werde. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes bedeuteten einen korrekturbedürftigen groben Wertungswiderspruch zu den tragenden Grundsätzen der Rechtsordnung.
27 Bei diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber offenbar, dass die von ihm (und auch vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Begründung des Zulässigkeitsausspruches) aufgeworfene Rechtsfrage zu seiner Antragsbefugnis im Säumnisverfahren vom Verwaltungsgericht zu seinen Gunsten entschieden wurde, indem es die Säumnisbeschwerde eben nicht zurückgewiesen, sondern weiter geprüft und (mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde) letztlich abgewiesen hat.
28 Die ausdrücklich auf eine stattgebende Entscheidung über die Säumnisbeschwerde gerichtete Revision hängt somit von der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht ab. Durch die nicht entscheidungserheblichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Begründung einer möglichen Gegenposition (konkret einer fehlenden Beschwerdebefugnis mit der Konsequenz einer Zurückweisung), die das Verwaltungsgericht im Ergebnis aber nicht eingenommen hat, ist der Revisionswerber nicht beschwert.
29 Die Abweisung einer Säumnisbeschwerde anstelle deren allenfalls gebotener Zurückweisung könnte auch keine Verletzung von subjektiven Rechten des Revisionswerbers bewirken (vgl. VwGH 21.6.2007, 2004/07/0203, mwN, zum Devolutionsantrag nach § 73 AVG).
30 Als weiteren Zulässigkeitsgrund führt der Revisionswerber an, der Ausspruch des Verwaltungsgerichtes, wonach die Säumnisbeschwerde abzuweisen sei, weil ihn das Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens zumindest zur Hälfte treffe, lasse ein eklatantes Fehlverständnis des Verwaltungsgerichtes von der Prozessförderungspflicht und Entscheidungspflicht der Behörde erkennen. Dies stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (konkret: VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0063, und 20.10.2016, Ra 2016/21/0252), welche wiederkehrend darauf abstelle, ob bei langer Verfahrensdauer einer Entscheidung durch die Behörde ein unüberwindliches Hindernis entgegen gestanden sei.
31 Nach § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
32 Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen sei, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN).
33 Ein Verwaltungsgericht kann somit ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ die Abweisung einer Säumnisbeschwerde darauf stützen, dass der Behörde zwar ein gewisses Verschulden an der Verzögerung zukommt, das überwiegende Verschulden an der Verzögerung aber der beschwerdeführenden Partei anzulasten ist, ohne (zusätzlich) das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses ‑ welches jegliches Verschulden der Behörde ausschließen würde ‑ zu prüfen.
34 Die in der Revision in diesem Zusammenhang zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ‑ in der (nur) auf das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse für eine behördliche Entscheidung abgestellt wurde ‑ betraf dementsprechend jeweils Fälle, in denen für ein schuldhaftes Verhalten der betreffenden Partei keinerlei Anhaltspunkte bestanden (vgl. ausdrücklich VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0252, Rn. 10) und welche daher mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sind.
35 Der Revisionswerber zeigt somit im Rahmen des maßgeblichen Zulassungsvorbringens keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das angefochtene Erkenntnis auf.
Zur außerordentlichen Revision gegen Spruchpunkt II. (Säumnisbeschwerde zum Antrag des Revisionswerbers vom 8. Februar 2016)
36 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
37 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gegen Spruchpunkt II. damit, dass das Verwaltungsgericht mit seiner (Hilfs‑)Begründung, warum ihm keine Antragslegitimation für den von ihm begehrten Instandhaltungsauftrag im Sinne des § 50 WRG 1959 zukäme, von bestehender höchstgerichtlicher Judikatur tendenziell abweiche und diese Judikatur überdies nicht mit dem Unionsrecht im Einklang stünde. Soweit das Verwaltungsgericht die Instandhaltungsanträge mit bloßem Hinweis auf die Zitierung des § 29 WRG 1959 konkludent aus der Säumnisüberprüfung ausschließe, stehe die Entscheidung mit tragenden verfahrensrechtlichen Grundsätzen in eklatantem Widerspruch. Die Behörde hätte bei undeutlichen Anbringen durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, ihn also zu einer Präzisierung aufzufordern oder zum Inhalt einzuvernehmen gehabt.
38 Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Die Auslegung von Parteienerklärungen betrifft jedoch nur den Einzelfall und könnte nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. VwGH 18.6.2020, Ra 2020/07/0034; 16.3.2016, Ra 2016/04/0024, jeweils mwN).
39 Im Hinblick darauf, dass einerseits die Säumnisbeschwerde ausdrücklich auf den Antrag vom 8. Februar 2016 Bezug nimmt und andererseits dieser Antrag in deutlicher Weise das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts behauptet und darauf gegründet die Auferlegung letztmaliger Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 begehrt, gelingt es der Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht darzulegen, dass die Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach sich die Säumnisbeschwerde (nur) auf den Antrag vom 8. Februar 2016 bezieht und dieser Antrag wiederum keinen Instandhaltungsauftrag nach § 50 WRG 1959 zum Gegenstand hatte, unvertretbar wäre.
Dass ein auf die Auferlegung letztmaliger Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 gerichteter Antrag des Revisionswerbers zurückzuweisen war, bestreitet die Revision nicht. Von den in der Revision zur Antragslegitimation nach § 50 WRG 1959 aufgeworfenen Rechtsfragen hängt die Revision damit nicht ab.
Zum Fristsetzungsantrag
40 Der Revisionswerber bringt schließlich vor, dass seine Entlandungsanträge nach § 50 iVm § 138 WRG noch unerledigt seien, wenn man davon ausgehe, dass das Verwaltungsgericht deren Behandlung auf einen bloß ergänzenden Antrag nach § 29 WRG 1959 vom (wohl gemeint:) 8. Februar 2016 reduziert habe. Er beantrage daher in eventu die Fristsetzung durch den Verwaltungsgerichtshof zur Wahrnehmung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 7 B‑VG.
41 Nach Art. 133 Abs. 1 Z 2 B‑VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht. Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen einer bestimmten Frist entschieden hat.
42 Das Verwaltungsgericht hat die betreffende Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers ausschließlich auf dessen Antrag vom 8. Februar 2016 bezogen und diesen wiederum ausschließlich als auf die Auferlegung letztmaliger Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 gerichtet gedeutet, wobei dies jeweils ‑ wie oben dargelegt ‑ vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden ist. Diese Säumnisbeschwerde hat das Verwaltungsgericht durch seine zurückweisende Entscheidung in der Sache vollumfänglich erledigt. Die Zuständigkeit für die Behandlung allfälliger weiterer Anträge des Revisionswerbers, insbesondere solcher nach § 50 WRG 1959, war demnach nicht im Sinne der §§ 8, 16 und 28 Abs. 7 VwGVG auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Für die Annahme einer Säumnis des Verwaltungsgerichtes besteht insofern kein Raum.
Ergebnis
43 In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
44 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
45 Der Fristsetzungsantrag war mangels Säumnis des Verwaltungsgerichtes nach der gemäß § 38 Abs. 4 VwGG sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
46 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Mai 2021
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