Normen
B-VG Art133 Abs4;
FMABG 2001 §22 Abs8;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018020015.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit von mehreren Übertretungen des Kapitalmarktgesetzes der Beschwerde unter anderem der Revisionswerberin in der Schuldfrage keine Folge gegeben, in der Straffrage insofern, als die Strafe gemäß § 22 Abs. 8 FMABG einheitlich bemessen und mit insgesamt EUR 60.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 309 Stunden) festgesetzt wurde.
5 Das Verwaltungsgericht hat die Revision zur Straffrage mit der Begründung zugelassen, "weil Rechtsprechung zu § 22 Abs. 8 FMABG fehlt, sich die Auslegung nicht schon völlig zweifelsfrei aus dem Gesetzeswortlaut ergibt und eine abschließende Klärung zur Rechtssicherheit von Nöten erscheint". Zur Schuldfrage wurde die Revision nicht zugelassen.
6 Die revisionswerbende Partei gibt in der Zulässigkeitsbegründung jene des Verwaltungsgerichtes wörtlich wieder.
7 Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften (hier: zu § 22 Abs. 8 FMABG) wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge geleistet; Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033).
8 Nichts anderes gilt grundsätzlich für die Darlegung einer Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Revision.
9 Im vorliegenden Fall werden daher mit der Begründung, es fehle Rechtsprechung zu § 22 Abs. 8 FMABG, die Auslegung ergebe sich nicht schon völlig zweifelsfrei aus dem Gesetzeswortlaut und eine abschließende Klärung erscheine zur Rechtssicherheit von Nöten, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukämen.
10 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Oktober 2018
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