Normen
B-VG Art130 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §16 Abs1;
VwGVG 2014 §16 Abs2;
VwRallg;
Dokumentnummer
JWR_2017200001_20170919J03
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG bleibt die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 bestehen. Dies gilt mit Ausnahme des Falles, dass die Behörde bereits vor Ablauf dieser Frist die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vorlegt (§ 16 Abs. 2 VwGVG 2014). Diese Sichtweise entspricht dem aus den Erläuterungen ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, der Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden die Möglichkeit zu eröffnen, die versäumte Erlassung des Bescheides nachzuholen.
Normen
B-VG Art130 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §16 Abs1;
VwGVG 2014 §16 Abs2;
VwRallg;
JWR_2017200001_20170919J03
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)