Normen
B-VG Art130 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §12;
VwGVG 2014 §16 Abs1;
Dokumentnummer
JWR_2017200001_20170919J02
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
§ 16 Abs. 1 VwGVG 2014 räumt der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste (Hinweis E vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0075). Diese Möglichkeit der Nachholung des Bescheides baut darauf auf, dass die Säumnisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG 2014 bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen ist und setzt auch voraus, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung in der zu erledigenden Verwaltungsangelegenheit nicht schon alleine aufgrund der Einbringung einer - zulässigen und berechtigten - Säumnisbeschwerde auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht.
Normen
B-VG Art130 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §12;
VwGVG 2014 §16 Abs1;
JWR_2017200001_20170919J02
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