Normen
BauO Tir 2011 §2 Abs1
BauO Tir 2011 §20 litd
BauO Tir 2011 §23 Abs3
BauO Tir 2011 §30 Abs2
BauRallg
ROG Tir 2011 §61 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §27
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RO2017060030.J00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. April 2017, mit dem der Mitbeteiligten die Ausführung des mit Bauanzeige vom 19. Februar 2017, modifiziert mit Eingabe vom 5. April 2017, angezeigten Bauvorhabens betreffend die Errichtung von drei mittels Schotterrasen befestigten Pkw‑Stellplätzen auf einer näher bezeichneten Liegenschaft untersagt worden war, stattgegeben und der genannte Bescheid ersatzlos behoben (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG gegen dieses Erkenntnis zulässig sei (Spruchpunkt II.).
2 Zur Begründung führte das LVwG aus, das Baugrundstück sei laut dem gültigen Flächenwidmungsplan als Wohngebiet gewidmet. In der örtlichen Bauvorschrift gemäß § 20 lit. b und e Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) für die gegenständliche Liegenschaft sei festgelegt, dass Garten- und Vorgartenbereiche wirksam zu begrünen (Bäume, Hecken, Ranken, Wiese etc.) seien. Bodenversiegelungen (z.B. iVm mit Pergolen und dergleichen) seien nur in einem Ausmaß zulässig, bei dem die Größe der versiegelten Fläche 15 % der nicht bebaubaren Fläche auf der jeweiligen Grundparzelle nicht übersteige, wobei eine versiegelte Fläche von 25 m2 jedenfalls zulässig sei. Zufahrten zu den Garagen seien bei der Berechnung der versiegelten Fläche nicht zu berücksichtigen.
3 Nach dem modifizierten Bauvorhaben der Mitbeteiligten solle die Befestigung der Pkw‑Abstellplätze mit Schotterrasen erfolgen. Unter Schotterrasen sei ‑ nach den Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen Ing. S in seinem Gutachten vom 13. Juni 2017 ‑ eine befahrbare und begrünbare Schotterfläche mit einer Stärke zwischen 30 und 50 cm zu verstehen, die bei entsprechender Bauweise auch als Parkfläche für Pkw und als wenig genutzte Zufahrt geeignet sei. Durch seine Bauweise ermögliche der Schotterrasen einen Boden‑Luft‑Austausch und gewährleiste bei ausreichender Wasserdurchlässigkeit die Versickerung von Oberflächenwasser. Er diene dem Ersatz von Asphaltflächen, die gegenüber von Schotterrasen nicht nur teurer in der Herstellung seien, sondern auch versiegelte Oberflächen darstellten. Schotterrasen benötige bei richtigem Aufbau und Verwendung einer standortangepassten Saatgutmischung überdies nur eine geringe Pflege. Bei entsprechender sach- und fachgerechter Ausführung könne man bei einem Schotterrasen nicht von einer Versiegelung der Oberfläche sprechen, weil dadurch eine entsprechende Ableitung sowie Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer sichergestellt sei. Weiters stehe fest, dass der für das gegenständliche Grundstück gültige Bebauungsplan eine „Bebauungsdichte, oberirdische Höchstfestlegung, mit BBD H 0,3“ gemäß § 61 Abs. 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016) festlege.
4 In rechtlicher Hinsicht führte das LVwG nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, die Baubehörde habe die Befestigung der Pkw‑Stellplätze mit Schotterrasen als Bodenversiegelung gewertet und im Sinne der für das Baugrundstück relevanten örtlichen Bauvorschriften die Unzulässigkeit des Bauvorhabens festgestellt und die Ausführung untersagt. Nach dem nachvollziehbaren, schlüssigen und glaubhaften Gutachten des Amtssachverständigen Ing. S liege aber mit der Errichtung eines Schotterrasens keine Versiegelung der Oberfläche vor. Nach dem Gutachten und einer Abhandlung des Instituts für Ingenieurbiologie und Landschaftsbau der BOKU Wien [Universität für Bodenkultur Wien] sei der Schotterrasen gerade dazu entwickelt worden, einer Versiegelung im städtischen Raum entgegenzuwirken. Bei einem einschichtigen Aufbau werde auf den Untergrund eine 30 cm starke Mischung aus Schotter mit einer näher angegebenen Körnung und Erde/Kompost aufgebracht. Die Begrünung erfolge direkt auf der Schicht. Bei einem zweischichtigen Aufbau werde auf den Untergrund zuerst eine Schotterschicht mit näher definierter Körnung in einer Höhe von 20 cm aufgetragen und schließlich 30 cm der Mischung wie bei einem einschichtigen Aufbau. Das LVwG komme deshalb zum Ergebnis, dass dem Bescheid des Stadtmagistrates jegliche Form der Erhebung und Begründung fehle. Die Errichtung von Schotterrasen könne nicht als Widerspruch zur örtlichen Bauvorschrift betreffend den gegenständlichen Planungsbereich erachtet werden, sodass die Ausführung der drei Stellplätze in der angezeigten Form durchaus als der örtlichen Bauvorschrift entsprechend zu beurteilen sei.
5 Der Stadtmagistrat habe im Verfahren vor dem LVwG weiter vorgebracht, es bestehe auch ein Widerspruch zum bestehenden Bebauungsplan, weil die festgelegte Bebauungsdichte oberirdisch mit höchstens 0,3 festgelegt sei und mit der Errichtung der Stellplätze überschritten werde. Der Stadtmagistrat komme in seiner Berechnung zur Bebauungsdichte zum Ergebnis, dass zur Einhaltung des Bebauungsplanes in Bezug auf die Bebauungsdichte nur mehr eine Restfläche von 8,51 m2 zur Bebauung zur Verfügung stünde.
6 Grundlegende Frage sei vorliegend, ob die Errichtung von Stellplätzen in der Ausführung von Schotterrasen tatsächlich dazu führe, dass man von einer „bebauten Fläche“ sprechen könne. Für die Feststellung der bebauten Fläche gehe man nach dem Raumordnungsgesetz so vor, dass das Grundstück aus der Vogelperspektive betrachtet werde und all jene Flächen als bebaut gewertet würden, die von oben gesehen das Grundstück abdeckten. Es gehörten auch Balkone dazu, obwohl diese nicht direkt eine Fläche „bebauen“, sondern nur über diese Fläche ragten. Sie führten zu einer Mitberechnung als bebaute Fläche, obwohl eine Rasenfläche unter ihnen liegen könne.
7 In den Erläuternden Bemerkungen zur im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Novelle LGBl. Nr. 101/2016 werde zu § 61 Abs. 4 TROG 2016 ausgeführt, dass Grundflächen, die ausschließlich mit baulichen Anlagen bebaut seien, die Zwecken der Gartengestaltung dienten, nicht mehr in die bebaute Fläche mit eingerechnet würden, und dass weiters nicht nur wie bisher untergeordnete Bauteile außer Betracht blieben, sondern auch unterirdische Gebäude und Gebäudeteile.
8 Wie unstrittig feststehe, sei ein Stellplatz kein untergeordneter Bauteil und auch kein Gebäude oder Gebäudeteil, sondern eine sonstige bauliche Anlage. In der Ausführung als Schotterrasen werde man aber aus der Vogelperspektive keinerlei bauliche Anlage erkennen können, vielmehr werde sich das Bild einer Rasenfläche ergeben. Im Umkehrschluss zur Wertung eines Balkons als bebaute Fläche müsse dies aber dazu führen, dass bei einem Stellplatz in der Ausführung mit Schotterrasen keine bebaute Fläche anzunehmen sei.
9 Da somit weder ein Widerspruch zum gültigen Bebauungsplan noch ‑ mangels Versiegelung ‑ zur örtlichen Bauvorschrift im gegenständlichen Bereich vorliege, sei die Entscheidung des Stadtmagistrates zu Unrecht erfolgt und demnach aufzuheben gewesen.
10 Es existiere keine Judikatur zur Frage, ob die Ausführung eines Stellplatzes in Form von Schotterrasen in die Bebauungsdichte gemäß § 61 Abs. 4 TROG 2016 einzuberechnen sei. Es handle sich dabei um eine wesentliche Rechtsfrage, weil einerseits durch eine derartige Ausführung gerade im urbanen Bereich verhindert werde, dass zu viele Flächen gerade durch Stellplätze versiegelt würden, und andererseits die Rechtsfrage im Hinblick auf die Ziele des Tiroler Raumordnungsgesetzes in Bezug auf eine flächensparende Bebauung essentiell sei.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck (Amtsrevisionswerber) mit dem Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde der Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen werde, in eventu, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes seinem gesamten Umfang nach aufzuheben. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Die vorliegende Revision erweist sich aus den vom LVwG genannten Gründen als zulässig.
13 § 61 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016 (TROG 2016), lautet (auszugsweise, Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„§ 61
Baudichten
[...]
(4) Die Bebauungsdichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der bebauten Fläche mit Ausnahme jener Flächen, die für die der Gartengestaltung dienenden baulichen Anlagen vorgesehen sind, und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 20 der Tiroler Bauordnung 2011 sind. Bei der Berechnung bleiben untergeordnete Bauteile sowie Zufahrten und Zugänge im Ausmaß von höchstens 15 v.H. der Fläche des Bauplatzes außer Betracht. Unterirdische Gebäude oder Teile von Gebäuden sind nur einzurechnen, wenn dies durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt wird.
[...]“
§ 2, § 20, § 23 und § 27 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2017 (TBO 2011), lauten (auszugsweise, Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
§ 20
Örtliche Bauvorschriften
Die Gemeinde kann durch Verordnung örtliche Bauvorschriften erlassen. Darin können zum Schutz des Orts- oder Straßenbildes oder im Interesse einer das Orts- oder Straßenbild prägenden geordneten baulichen Entwicklung nähere Bestimmungen getroffen werden über:
[...]
d) die Zulässigkeit, die Art und das Ausmaß von Bodenversiegelungen bei Zufahrten, Stellplätzen, Vorplätzen, Innenhöfen und dergleichen;
e) die Notwendigkeit und das Ausmaß von Bepflanzungen bei großflächigen baulichen Anlagen, die im Orts- oder Straßenbild besonders wirksam werden, wie Parkplätze, Spielplätze und dergleichen.
§ 23
Bauanzeige
[...]
(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. [...]
§ 27
Baubewilligung
[...]
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
a) das Bauvorhaben,
[...]
2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Bebauung oder
3. örtlichen Bauvorschriften
widerspricht [...]
[...]
§ 30
Baubeginn, Vorarbeiten
[...]
(2) Mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige weder das betreffende Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt hat oder wenn sie der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zugestimmt hat (§ 23 Abs. 4).
[...]“
14 Die am 13. März 2013 in Kraft getretenen, für das Baugrundstück maßgeblichen Örtlichen Bauvorschriften „gemäß § 20 lit. d) und e) TBO 2011“ [Anmerkung: Die Formulierung des § 20 lit. d und e TBO 2011 blieb vom Inkrafttreten (1. Juli 2011) bis zum Außerkrafttreten (22. Dezember 2017) unverändert] lauten:
„GARTENBEREICH
Garten- und Vorgartenbereiche sind wirksam zu begrünen (Bäume, Hecken, Ranken, Wiese, etc.). Bodenversiegelungen (z.B. in Verbindung mit Pergolen und dergleichen), sind nur in einem Ausmaß zulässig, bei dem die Größe der versiegelten Fläche 15% der nicht bebaubaren Fläche auf der jeweiligen Grundparzelle nicht überschreitet, wobei eine versiegelte Fläche von 25 m2 jedenfalls zulässig ist. Zufahrten zu den Garagen sind bei der Berechnung der versiegelten Fläche nicht zu berücksichtigen.“
15 § 61 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, lautete im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorstehenden Örtlichen Bauvorschriften (auszugsweise, Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„§ 61
Baudichten
[...]
(4) Die Bebauungsdichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der bebauten Fläche und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 20 der Tiroler Bauordnung 2011 sind. Bei der Berechnung bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.
[...]“
16 Soweit sich die Amtsrevision gegen die Auslegung des LVwG zu § 61 Abs. 4 TROG 2016 richtet, ist Folgendes auszuführen:
17 Nach § 61 Abs. 4 TROG 2011 ist die Bebauungsdichte das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der bebauten Fläche und der Fläche des Bauplatzes. Wenn die Revision davon ausgeht, dass die gegenständlichen Schotterrasenstellplätze als bauliche Anlagen im Sinn der TBO 2011 in die Bebauungsdichte gemäß § 61 Abs. 4 TROG 2011 einzubeziehen seien, ist Folgendes festzuhalten:
18 Nach § 61 Abs. 4 TROG 2011 zählte nicht jede bauliche Anlage zur bebauten Fläche. § 20 lit. d TBO 2011 sah vor, dass die Gemeinde durch Verordnung in örtlichen Bauvorschriften u.a. (lit. d) „die Zulässigkeit, die Art und das Ausmaß von Bodenversiegelungen bei Zufahrten, Stellplätzen, Vorplätzen, Innenhöfen und dergleichen“ festlegen konnte. Wie sich aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt, hat der Landesgesetzgeber den Gemeinden mit der Verordnungsermächtigung die Möglichkeit eingeräumt, Bodenversiegelungen für Stellplätze für zulässig zu erklären. Daraus ergibt sich, dass die Bodenversiegelung für Stellplätze im nicht bebaubaren Bereich möglich ist. Damit ist der Landesgesetzgeber davon ausgegangen, dass selbst versiegelte Stellplätze nicht zur bebauten Fläche im Sinne des § 61 Abs. 4 TROG 2011 zählen. Umso mehr muss dies für Stellplätze gelten, die keine Bodenversiegelungen darstellen. Das LVwG ist daher jedenfalls im Ergebnis mit seiner Auffassung im Recht, dass die in Rede stehenden Stellplätze in Schotterrasenausführung nicht in die Berechnung der Bebauungsdichte einzubeziehen sind.
19 Begründet ist jedoch das Revisionsvorbringen hinsichtlich der Unterlassung der Prüfung der Übereinstimmung des angezeigten Vorhabens mit den übrigen bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Beschwerdeverfahren der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes die Sache des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 5.9.2019, Ra 2019/12/0041, mwN), vorliegend demnach die Frage der Untersagung der Ausführung eines Bauvorhabens insgesamt, also hinsichtlich jedes denkbaren Untersagungsgrundes (vgl. § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 TBO 2011). Das LVwG war daher nicht berechtigt, den bei ihm angefochtenen Bescheid schon wegen des Nichtvorliegens der von der Behörde herangezogenen Untersagungsgründe ersatzlos aufzuheben.
20 Indem das LVwG dies verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 1. Juli 2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
