VwGH Ro 2017/02/0015

VwGHRo 2017/02/001513.4.2017

Rechtssatz

Eine Verkehrsfläche, die als Kundenparkplatz und Lieferantenzufahrt dient, ist als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren (vgl. E 21. November 2014, 2013/02/0168). Ein eingezäunter Parkplatz eines Gasthauses, bei dessen Einfahrt ein Schild mit dem Hinweis "Parken nur für Gäste" angebracht ist, ist auch als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren (vgl. E 3. Oktober 1990, 90/02/0094, 0095). Hat der Eigentümer, mit der - in sich nicht schlüssigen - Beschilderung einerseits das Betreten der Verkehrsfläche verboten ("Privatgrund Betreten verboten"), andererseits lediglich den Hinweis gegeben, dass ein Betreten auf eigene Gefahr erfolge ("Betriebsgelände Betreten auf eigene Gefahr"); schließlich aber - entscheidend für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung - das Befahren der Verkehrsfläche für einen sachlich umschriebenen Personenkreis ausdrücklich gestattet ("Zufahrt nur für Kunden und Lieferanten"), so hat er damit der Verkehrsfläche nicht den Charakter einer Straße mit öffentlichem Verkehr genommen, sondern vielmehr die - gegenüber der öffentlichen Straße nicht abgeschrankte oder sonst baulich abgegrenzte - Verkehrsfläche für einen sachlich allgemein umschriebenen Personenkreis geöffnet.

Straße mit öffentlichem Verkehr Besondere Rechtsgebiete

 

Normen

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Dokumentnummer

JWR_2017020015_20170413J02

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