Rechtssatz
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG 2014 und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FrPolG 2005 (dazu gehören die Abschiebungen nach § 46 FrPolG 2005) kommt gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 dem BVwG zu. Das gilt auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. Der VwGH hat zwar zur Schubhaftbeschwerde nach §§ 82 f FrPolG 2005 (alt) ausgesprochen, dass die Bekämpfung von Umständen des Schubhaftvollzugs bzw. von Vorkommnissen während des Schubhaftvollzugs nicht mit Schubhaftbeschwerde, sondern mit einer "allgemeinen Maßnahmenbeschwerde" zu erfolgen hat (vgl. E 29. April 2010, 2008/21/0545, VwSlg. 17892 A/2010); dies wurde mit den Besonderheiten der Schubhaftbeschwerde als Haftbeschwerde begründet, die wesentlich im Sinn eines "habeas-corpus-Verfahrens" auf die Prüfung der Zulässigkeit der Fortdauer der Haft gerichtet ist. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 sieht nun aber gerade für "allgemeine" Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des BVwG vor; es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche und nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde zuzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem BVwG jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären.
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Normen
BFA-VG 2014 §5;
BFA-VG 2014 §7 Abs1 Z3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art130 Abs1 Z2 idF 2014/I/101;
FrPolG 2005 §46;
FrPolG 2005 §82;
FrPolG 2005 §83;
VwRallg;
Dokumentnummer
JWR_2016210016_20161117J01
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