VwGH Ro 2016/15/0043

VwGHRo 2016/15/004328.2.2018

Rechtssatz

Bei der Frage der Abziehbarkeit von Geldstrafen als Betriebsausgaben sind physische und juristische Personen gleich zu behandeln. Dieses Erfordernis ergibt sich schon aus der rechtspolitischen Zielsetzung von Strafen, deren general- und spezialpräventive Wirkung nicht durch eine Herabsetzung der Steuerlast gemindert werden soll (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 4 Tz 39, Stichwort Geldstrafen, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die steuerliche Berücksichtigung von Geldstrafen und -bußen unterliefe bei juristischen und bei physischen Personen gleichermaßen deren Pönalcharakter, indem durch die Reduktion der Steuerlast die Vermögensminderung teilweise ausgeglichen und von der Allgemeinheit mitgetragen würde.

Normen

EStG 1988 §20 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
KStG 1988 §12 Abs1;

Dokumentnummer

JWR_2016150043_20180228J02

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