VwGH Ro 2016/13/0024

VwGHRo 2016/13/002413.9.2017

Rechtssatz

Die Befreiung aufgrund einer Befreiungserklärung ist eine Steuerbefreiung eigener Art und bedeutet keine Befreiung von der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerpflicht der betreffenden Kapitalerträge. Die Befreiung bedeutet nicht etwa eine definitive Steuerfreistellung, sondern lediglich eine Befreiung von der Abzugspflicht, der aber eine Erfassung der betreffenden Einkünfte im Wege der Veranlagung nachfolgen kann (vgl. das Erkenntnis vom 27. März 2002, 96/13/0073, VwSlg 7702 F/2002). Der Befreiungserklärung kommt insoweit keine "materiellrechtliche Bedeutung" zu (vgl. das Erkenntnis vom 15. Juni 2005, 2001/13/0130, VwSlg 8036 F/2005). Eine Befreiungserklärung bewirkt also - anders als die in § 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 aufgezählten Tatbestände - keine materielle, endgültige Befreiung von der Besteuerung von Kapitalerträgen. Die Befreiungserklärung ändert nur die Art der Erhebung der Steuer auf Kapitalerträge ab. Wenn sohin die Befreiungserklärung dahin zu lauten hat, dass die Zinserträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes zu erfassen sind, so bewirkt diese Befreiungserklärung keine Änderung dahin, ob diese Zinserträge als steuerpflichtig oder steuerfrei zu erfassen sind. Da im vorliegenden Fall ein (materieller) Befreiungstatbestand nicht vorliegt, würde die Befreiungserklärung voraussetzen, dass diese Zinserträge als steuerpflichtige Betriebseinnahmen erfasst werden. Eine derartige Erfassung erfolgte aber von vorneherein nicht. Damit erweist sich aber die Befreiungserklärung als unzutreffend.

Normen

EStG 1988 §94 Z5;
KStG 1988 §21 Abs2 Z3;

Dokumentnummer

JWR_2016130024_20170913J03

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)