VwGH Ro 2016/11/0018

VwGHRo 2016/11/001811.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revisionen 1. der Niederösterreichischen Landesregierung in 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2016/11/0018), und 2. der land- und forstwirtschaftlichen Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich, vertreten durch die Thum, Weinreich, Schwarz, Chyba, Reiter Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13 (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2016/11/0019), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7. März 2016, Zl. LVwG-AV-373/001-2015, betreffend Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde St. Pölten; mitbeteiligte Parteien: 1. A A in W, vertreten durch die Draxler Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Reichsratsstraße 11/5, und

2. Mag. V L, Rechtsanwalt in S, als Treuhänder im Verlassenschaftsverfahren nach H F), den Beschluss gefasst:

Normen

GVG NÖ 2007 §1 Z1;
GVG NÖ 2007 §3 Z2 litb;
GVG NÖ 2007 §3 Z2;
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1;
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z2;
VwRallg;
GVG NÖ 2007 §1 Z1;
GVG NÖ 2007 §3 Z2 litb;
GVG NÖ 2007 §3 Z2;
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1;
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Zweitrevisionswerberin hat den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Mehrbegehren der Mitbeteiligten werden abgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid vom 9. März 2015 erteilte die belangte Behörde einem vom Erstmitbeteiligten als Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag vom 1. Juli 2013 (mit dem Zweitmitbeteiligten als Veräußerer) betreffend land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften im Umfang von ca 150 ha die grundverkehrsbehördliche Genehmigung.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. März 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Spruchpunkt I. die gegen diesen Bescheid von der Zweitrevisionswerberin als Interessentin iSd. § 3 Z. 4 lit. b des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes (NÖ GVG 2007) erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ab (und bestätigte den angefochtenen Bescheid).

3 Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Das Verwaltungsgericht begründete die Zulässigkeit der Revision damit, dass vor Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission Niederösterreich nicht zulässig gewesen sei und aus diesem Grunde eine Judikatur zum NÖ GVG 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof zu den im angefochtenen Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ GVG 2007 derzeit noch fehle.

4 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

7 2.2. Zur Zulässigkeit der Revisionen (die Erstrevisionswerberin verweist zu ihrer Revisionslegitimation auf Art. 133 Abs. 8 B-VG iVm. § 17 Abs. 1 des NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetzes) machen die Revisionswerberinnen geltend, das Verwaltungsgericht sei auf die in der Beschwerde vorgetragenen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertieften Argumente der Zweitrevisionswerberin über das - entscheidungsrelevante - Gesamtbild des bäuerlichen Betriebes samt Kriterienkatalog nicht eingegangen. Die Behörde und das Verwaltungsgericht hätten auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen und sich im Zuge der Begründung mit Einwendungen auseinanderzusetzen sowie darzulegen, aus welchen Gründen sie die Einwendungen als unbegründet ansähen (Verweis auf näher zitierte hg. Rechtsprechung). Das Verwaltungsgericht hätte die Landwirteeigenschaft des Erstmitbeteiligten nur bejahen dürfen, wenn es festgestellt hätte, dass er diesem Gesamtbild entspreche. In diesem Gesamtbild sei das Merkmal "Selbstbewirtschaftung einer Land- und Forstwirtschaft auf Betriebsbasis", d.h. eine berufliche Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft sowie das Vorhandensein eines land- und forstwirtschaftlichen (bäuerlichen) Betriebes, wesentlich. Es bleibe offen, warum die als Forstverwaltung bezeichnete Bewirtschaftung durch den Erstmitbeteiligten bäuerlich sein solle. Es sei krass rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage auf die Erheblichkeit der Einkommenserzielung reduziere. Die bäuerliche Bewirtschaftung sei nicht nur ein wirtschaftlicher Besitz als bloße Einkommensquelle. Eine forstwirtschaftliche Nutzung sei keine agrarische und damit keine landwirtschaftliche. Die Revision hänge von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob und unter welchen Umständen eine Bewirtschaftung eines Forstgutes oder Forstbetriebes überhaupt eine "bäuerliche" Bewirtschaftungsform sein könne. In diesem Punkt fehle es auch an Sachverhaltsfeststellungen, sodass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben sei.

8 Hinzu komme, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. März 2016, Zl. Ro 2016/11/0001, die Begriffe "teilweise Selbstbewirtschaftung" und "weitgehende personenbezogene Selbstbewirtschaftung", "im Rahmen eines bäuerlichen Betriebes" verwende, zu deren Auslegung verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung fehle. Vor allem bedürfe es einer höchstgerichtlichen Klärung, ob das Kriterium "weitgehende personenbezogene Selbstbewirtschaftung" zwingend vorliegen müsse.

9 Das Verwaltungsgericht gehe nicht auf die inhaltlichen Unterschiede der Begriffe "Forstgut", "Forstverwaltung", "Forstbetrieb", "forstwirtschaftlicher Betrieb", "land- und forstwirtschaftlicher Betrieb" und "landwirtschaftlicher Betrieb" ein. Es spreche vieles dafür, dass wirtschaftliche Erscheinungsformen wie "Forstgut", "Forstverwaltung", "Forstbetrieb", "forstwirtschaftlicher Betrieb" per se keine bäuerlichen Betriebe sein können. Jedenfalls fehle es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wann solche Wirtschaftsformen bäuerlich seien. Die Wortfolge im Landwirtebegriff des § 3 Z. 2 NÖ GVG 2007 "und/oder landwirtschaftliche Dienstnehmer" spreche dagegen, dass auch dann ein bäuerlicher Betrieb vorliege, wenn dieser forstwirtschaftliche Dienstnehmer wie Förster angestellt habe. Schließlich fehle es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wie die Wortfolge in § 1 Z. 1 NÖ GVG 2007 "entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich" zu verstehen sei. Das Verwaltungsgericht folge der unrichtigen Rechtsauslegung des forstfachlichen Sachverständigen, dass die bevorzugte Struktur innerhalb der in Niederösterreich gelegenen Forstbetriebe und Forstgüter nach Größe differenziert ermittelt werden müsse. Die Wortfolge "entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich" beziehe sich ausschließlich auf bäuerliche Bewirtschaftungsformen. Eine Beurteilung nach Größe von in Niederösterreich gelegenen Forstbetrieben und Forstgütern verfehle die vom Gesetz gemeinte bevorzugte Struktur.

10 2.3. Mit diesem Vorbringen wird jedoch das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt.

11 2.3.1. Gemäß § 3 Z. 2 NÖ GVG 2007 gilt als Landwirt a) wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet, oder b) wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und diese Absicht durch ausreichende Gründe und aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass schon nach dem Wortlaut des § 3 Z. 2 lit. b NÖ GVG 2007 zumindest eine teilweise Selbstbewirtschaftung unabdingbar ist, damit der Erwerber iSd. § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ GVG 2007 oder ein Dritter (der als Interessent auftreten will) als Landwirt gelten kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 2016, Zl. Ro 2016/11/0001).

13 Gemäß den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis koordiniert der Erstmitbeteiligte die erforderlichen Arbeiten im Forstbetrieb und trifft die entsprechenden Anordnungen, überwacht die angeordneten Arbeiten und trifft die Entscheidungen u. a. betreffend die Durchführung von Schlägerungen. Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ergibt sich weiters, dass der Erstmitbeteiligte zusammen mit zwei Dienstnehmern bereits einen vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und daraus zur Gänze seinen eigenen Lebensunterhalt bestreitet.

14 Die Voraussetzung eines "bäuerlichen Betriebes" (und ein damit verbundener Kriterienkatalog) ist für die Definition des Landwirtes bzw. die Erfüllung der Landwirteigenschaft - entgegen den in den Revisionen geäußerten Auffassungen - nach dem Gesetzeswortlaut nicht relevant, sondern findet sich lediglich in § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ GVG 2007, wonach die Genehmigung insbesondere nicht zu erteilen ist, wenn das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt.

15 Wenn das Verwaltungsgericht daher davon abgesehen hat, den in den Revisionen vorgebrachten Kriterienkatalog für das Vorliegen eines bäuerlichen Betriebes für die Beurteilung der Landwirteigenschaft heranzuziehen, hat es die Leitlinien der hg. Judikatur (vgl. dazu z.B. den hg. Beschluss vom 22. Juni 2016, Zl. Ra 2016/03/0036) nicht überschritten.

16 Entgegen dem Revisionsvorbringen stellt § 3 Z. 2 NÖ GVG 2007 nach seinem Wortlaut auch nicht auf eine bäuerliche Bewirtschaftungsform ab, sondern auf die Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Aus der Argumentation der Revisionswerberinnen, eine forstwirtschaftliche Nutzung sei keine landwirtschaftliche, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil beide Bewirtschaftungsformen in der Definition des Landwirtes genannt sind. Gemäß dem Motivenbericht zum NÖ GVG 2007, LGBl. 6800-0, kann Landwirt im Sinne des NÖ GVG 2007 nur sein, wer entsprechend der bestehenden Agrarstruktur ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen führt oder nach dem Erwerb führen wird. Die Landwirtschaft ist diesbezüglich der Forstwirtschaft gleichgestellt (vgl. den Motivenbericht vom 20. Juni 2006, S. 13).

17 Angesichts dessen ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Beurteilung, der Erstmitbeteiligte sei als "Landwirt" iSd. § 3 Z. 2 lit. a NÖ GVG 2007 zu qualifizieren, die Leitlinien der hg. Judikatur überschritten hätte.

18 2.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich des Versagungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ GVG 2007 mit Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bereits ausgesprochen, dass dann, wenn ein Landwirt iSd. § 3 Z. 2 NÖ GVG 2007 als Erwerber auftritt, dieser Versagungsgrund bei verfassungskonformer Interpretation nicht verwirklicht ist (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 17. März 2016, Zl. Ro 2016/11/0001).

19 2.3.3. Hinsichtlich der Auslegung der in § 1 Z. 1 NÖ GVG 2007 enthaltenen Wortfolge "entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich" äußert sich der Motivenbericht zum NÖ GVG 2007, LGBl. 6800-0, auf S. 11 dahingehend, dass sich die Leistungsfähigkeit nicht an den gewerblichen oder industriellen Landwirtschaftsbetrieben der führenden Agrarländer Europas orientiert, sondern an den strukturellen und natürlichen Gegebenheiten Niederösterreichs und seinen vier Regionen. Daraus wird deutlich, dass sich diese Wortfolge auf das Adjektiv "leistungsfähig" in § 1 Z. 1 NÖ GVG 2007 ("Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft") bezieht und nicht wie in den Revisionen vorgebracht auf "bäuerlich".

20 Dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis die Auffassung vertreten hat, dem Rechtserwerb des Erstmitbeteiligten, der als Landwirt iSd. § 3 Z. 2 NÖ GVG 2007 anzusehen sei, stehe kein Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 NÖ GVG 2007 entgegen, stellt folglich ebenfalls kein Überschreiten der Leitlinien der hg. Judikatur dar.

21 2.3.2. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die - wegen ihres rechtlichen, sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen - Revisionen zurückzuweisen.

22 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 49 Abs. 6, VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF. BGBl. II Nr. 8/2014. Die Mehrbegehren der Mitbeteiligten waren, soweit sie den pauschalierten Schriftsatzaufwand überschreiten, abzuweisen.

Wien, am 11. Oktober 2016

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