Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren über die Revisionen gegen die beiden angefochtenen Erkenntnisse wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
5 Die für die Zulassung der ordentlichen Revision jeweils ausschlaggebende und von den Revisionen aufgegriffene Rechtsfrage des heranzuziehenden Mindeststandards bei Haushaltsgemeinschaft des Antragstellers mit einem Asylwerber, dem kein Anspruch auf Mindestsicherung zukommt, wurde inzwischen durch das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/10/0058, gelöst.
6 Mit diesem Erkenntnis wurde zum in den hier wesentlichen Punkten mit dem Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz übereinstimmenden Tiroler Mindestsicherungsgesetz ausgesprochen, dass bei Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft mit einem Asylwerber, der keinen Anspruch auf Mindestsicherung habe und lediglich - gegenüber dem Mindeststandard deutlich geringere - Leistungen der Grundversorgung beziehe, die Anwendung des Richtsatzes für Alleinstehende und Alleinerzieher rechtswidrig sei. Vielmehr sei der um 25% reduzierte Mindeststandard für nicht alleinstehende oder alleinerziehende Personen heranzuziehen.
7 Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, waren die Revisionen zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2016
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