VwGH Ro 2016/04/0013

VwGHRo 2016/04/001323.11.2016

Rechtssatz

Die Festschreibung einer Weisungsbindung der E-Control für Bereiche, in denen unionsrechtlich eine Unabhängigkeit nicht gefordert ist, führt nach Ansicht des VwGH nicht dazu, dass die E-Control als nicht in unionsrechtskonformer Weise unabhängig eingerichtet anzusehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des VfGH zu Art. 87 Abs. 2 B-VG, der zufolge Einzelrichter, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, ungeachtet ihrer in Ausübung ihres richterlichen Amtes bestehenden Unabhängigkeit Verwaltungsorgane und als solche weisungsgebunden sind; siehe zuletzt etwa das E des VfGH vom 26. September 2016, G 140/2016, G 247/2016). Nichts anderes kann aber - eine unionsrechtskonform gebotene Nichtanwendung in den Fällen, in denen die von der Richtlinie 2009/72/EG geforderte Unabhängigkeit einer Anwendung entgegensteht, vorausgesetzt - hinsichtlich des in § 5 Abs. 3 E-ControlG 2010 vorgesehenen Unterrichtungsrechts des Bundesministers angenommen werden. Im Hinblick auf die Unabhängigkeitsgarantien, die auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben durch gewisse Formen des Zusammenwirkens der Energieregulierungsbehörde mit anderen staatlichen Stellen nicht beeinträchtigt werden, führt der Umstand, dass die E-Control in Beachtung des Anwendungsvorrangs von Unionsrecht aus eigenem zu beurteilen hat, ob einem Auskunftsersuchen die unionsrechtlich gebotene Unabhängigkeit entgegensteht, nicht dazu, dass sie als nicht unabhängig (im Sinn des Art. 35 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72/EG ) eingerichtet und somit als unzuständig anzusehen ist.

E000 EU- Recht allgemein — E3L E12300000 — E3L E13309900 — Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

 

Normen

32009L0072 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL Art35 Abs4;
E-ControlG 2010 §5 Abs3;
E-ControlG 2010 §5 Abs4;
EURallg;

Dokumentnummer

JWR_2016040013_20161123J05

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