VwGH Ro 2015/22/0020

VwGHRo 2015/22/002023.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des Ü N in F, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. Juli 2014, Zl. LVwG-AB-14-0294, betreffend Aussetzung eines Verfahrens nach dem NAG gemäß § 38 AVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §38;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §47 Abs1;
StbG 1985 §29;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGVG 2014 §17;
AVG §38;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §47 Abs1;
StbG 1985 §29;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGVG 2014 §17;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Am 19. Juni 2013 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19. Dezember 2013 setzte die Behörde das Verfahren gemäß § 38 AVG mit der Begründung aus, im Zuge des Ermittlungsverfahrens seien Zweifel an der österreichischen Staatbürgerschaft der zusammenführenden Ehegattin des Revisionswerbers aufgetreten. Über das Bestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft sei ein Feststellungsverfahren bei der Niederösterreichischen Landesregierung anhängig.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen und die Revision mit der Begründung, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit des § 38 AVG im niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren, zugelassen.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2014, E 973/2014-4, ablehnte und sie mit Beschluss vom 11. Dezember 2014, E 973/2014-6, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über die gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes gerichtete Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erwogen:

Die Revision erweist sich als unzulässig.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Zunächst ist auszuführen, dass auch in der ordentlichen Revision der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen hat, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Februar 2015, Ro 2015/21/0002, mwN und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unter RIS-Justiz RS0102059). Da nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die Bestimmung des § 38 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG im niederlasssungs- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren nicht anwendbar sein soll (vgl. zur Anwendbarkeit den hg. Beschluss vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0002, mwN), liegt in der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Frage eine eindeutige, in der Rechtsprechung geklärte Rechtslage vor. Auch in der Revision wird zu den Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens nichts vorgebracht und werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, inwiefern der Frage der Anwendung des § 38 AVG im niederlassungsrechtlichen Verfahren im Revisionsfall eine grundsätzliche Bedeutung zukommen sollte.

Soweit die Revision darauf verweist, dass die zusammenführende Ehegattin des Revisionswerbers die österreichische Staatsbürgerschaft noch besitze, ist festzuhalten, dass die Klärung dieser, für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) relevante, Frage in dem zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bei der zuständigen Niederösterreichischen Landesregierung anhängigen Feststellungsverfahren nach § 29 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) erfolgt. Es besteht nämlich der Verdacht, dass die Ehegattin die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege bereits verloren hat.

Die Revision zeigt somit nicht auf, dass die Aussetzung des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht der hg. Rechtsprechung widersprechen würde.

Daran ändert auch nichts, dass dem Revisionswerber vom Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul ein Visum D ausgestellt wurde, weil die (positive) vorfragenweise Beurteilung der österreichischen Staatsangehörigkeit im Verfahren zur Erteilung eines Visums für das gegenständliche Verfahren nach dem NAG nicht bindend ist.

Die Revision zeigt keine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf und war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. Juni 2015

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