VwGH Ro 2015/18/0001

VwGHRo 2015/18/000128.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Sußner, über die Revision des N J in S, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2014, Zl. G311 1318227- 2/2E, betreffend die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages, den Beschluss

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwGVG 2014 §32 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwGVG 2014 §32 Abs1;

 

Spruch:

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Erkenntnis vom 29. April 2014, Zl. G310 1318227- 1/31E, versagte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Beschwerdeverfahren dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, die Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz, wies aber das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück; ferner erklärte es die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 17. Juni 2014 daraufhin zunächst außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

1.2. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2014 beantragte der Revisionswerber beim BVwG die Wiederaufnahme seines mit Erkenntnis vom 29. April 2014 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens.

Mit Beschluss vom 11. November 2014 wies das BVwG den Wiederaufnahmeantrag des Revisionswerbers gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurück und erklärte die Revision für zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 VwGVG fehle und die Rechtsprechung zur Vorgängerregelung, dem § 69 AVG, im Hinblick auf das Revisionsverfahren nicht ohne weiteres auf die neu geschaffene Bestimmung des § 32 VwGVG angewandt werden könne.

1.3. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhob der Revisionswerber die gegenständliche ordentliche Revision.

1.4. Mit Erkenntnis vom 24. Februar 2015 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG vom 29. April 2014 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

2.1. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hatte. Die mit dieser Bestimmung angeordnete ex-tunc-Wirkung von aufhebenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes hat zur Folge, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten gewesen wäre, als ob das angefochtene Erkenntnis nie erlassen worden wäre (vgl. VwGH vom 24. April 2013, 2011/03/0085, mwN).

Dies hat zur Folge, dass aufgrund der Aufhebung des Erkenntnisses vom 29. April 2014 das Beschwerdeverfahren des Revisionswerbers ex-post betrachtet im Einbringungszeitpunkt des Wiederaufnahmeantrages noch offen war. Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist jedoch ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren. Das BVwG hat daher den Antrag auf Wiederaufnahme im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

2.2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

2.3. Das BVwG hat die Revision gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 11. November 2014 mit der Begründung zugelassen, dass nicht geklärt sei, ob durch die Einführung des Revisionssystems die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung zu § 69 AVG anwendbar sei. Demnach sei eine Wiederaufnahme auch dann zulässig gewesen, wenn noch ein außerordentliches Rechtsmittel, wie eine Beschwerde an den Gerichtshof öffentlichen Rechts, zur Verfügung gestanden sei. Der neu geschaffene § 32 Abs. 1 VwGVG lege nun fest, dass einem Antrag auf Wiederaufnahme nur stattzugeben sei, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig sei. Zu dieser Wendung gebe es noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung und sei die alte Rechtsprechung nicht ohne weiteres anwendbar. Der Revisionswerber brachte dazu ergänzend vor, es sei zur Schaffung von Rechtssicherheit geboten, dass klargestellt werde, wie die genannte Wendung des § 32 Abs. 1 VwGVG in einem Fall, in welchem das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, richtig auszulegen sei.

2.4. Im vorliegenden Fall liegt jedoch schon die in § 32 Abs. 1 VwGVG vorgesehene Voraussetzung eines durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens nicht vor, sodass die Revision somit nicht von der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG "abhängt".

2.5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. April 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte