Normen
FischereiG OÖ 1983 §1;
FischereiG OÖ 1983 §5 Abs1;
Dokumentnummer
JWR_2015150031_20171017J01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Das Fischereirecht ist gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 1983 die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, bestimmte Tiere (insbesondere Fische) zu hegen, zu fangen, sich anzueignen oder deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten. Zwei oder mehrere selbständige und voneinander unabhängige Fischereirechte in ein und demselben Fischwasser bilden die sogenannten Koppelfischereirechte. Davon zu unterscheiden sind Fischereirechte, die einer Personenmehrheit zukommen, so z.B. einer Erbengemeinschaft. In diesem Fall besteht lediglich ein Recht, das durch mehrere Personen gemeinsam ausgeübt wird (vgl. den Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Gesetz über die Regelung des Fischereiwesens in Oberösterreich, L-230/2-XXII, Blg. 249 XXII. GP, zu § 5). Mehrere nach dem Oö. Fischereigesetz 1983 gekoppelt Fischereiberechtigte bilden eine einfache (schlichte) Rechtsgemeinschaft (vgl. Schiffner/Wögerbauer, Oberösterreichisches Fischereirecht, 35).
Normen
FischereiG OÖ 1983 §1;
FischereiG OÖ 1983 §5 Abs1;
JWR_2015150031_20171017J01
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