VwGH Ro 2015/13/0010

VwGHRo 2015/13/001021.3.2018

Rechtssatz

Nach § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 ist auf "die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler" der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Da sich der Begriff der "Tätigkeit" auf Lieferungen und sonstige Leistungen erstreckt, ist auch der Verkauf von Kunstwerken durch den Künstler selbst als begünstigter Umsatz anzusehen (vgl. Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG2, § 10 Rz 251; Ruppe/Achatz, UStG2, § 10 Tz 148).

Normen

UStG 1994 §10 Abs2 Z5;

Dokumentnummer

JWR_2015130010_20180321J02

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