VwGH Ro 2015/12/0001

VwGHRo 2015/12/000122.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Mag. Dr. G W in L, vertreten durch o. Univ. Prof. Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger, Mag. Markus Miedl und Dr. Christian Ressi, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10. September 2014, Zl. LVwG-950003/22/SE/JW, betreffend Gehaltszulage nach § 193 Oö. GDG 2002 (vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich belangte Behörde: Gemeinderat der Stadtgemeinde T, vertreten durch Mag. Dietmar Huemer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 6), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GDG OÖ 2002 §193 Abs1 idF 2006/013;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
GDG OÖ 2002 §193 Abs1 idF 2006/013;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Stadtgemeinde T Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Revisionswerber, welcher zu diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde T stand, war in der Zeit vom 1. Dezember 1999 bis 30. April 2008 als Stadtamtsleiter tätig.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde T vom 26. September 2012 wurde festgestellt, dass dem Revisionswerber für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. April 2008 keine Gehaltszulage gemäß § 193 des Oberösterreichischen Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002, LGBl. Nr. 52 (im Folgenden: Oö. GDG 2002), gewährt werde. Die erstinstanzliche Dienstbehörde vertrat die Auffassung, dass jene Tätigkeiten, welche der Revisionswerber als "besonders" im Verständnis des § 193 Abs. 1 Oö. GDG 2002 qualifiziert habe, bereits durch die Einreihung in die Funktionslaufbahn GD 5 abgegolten seien.

Einer dagegen erhobenen Berufung des Revisionswerbers gab der Gemeinderat der Stadtgemeinde T mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 keine Folge.

Auf Grund der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Vorstellung hob die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 24. April 2013 den vorzitierten Berufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Stadtgemeinde T.

In dem genannten Vorstellungsbescheid überband die Vorstellungsbehörde der Berufungsbehörde insbesondere folgende Rechtsansicht:

"... Insbesondere wäre für jede (einzelne) Aufgabe im Detail festzustellen gewesen, ob eine solche mit der leitenden Funktion - allenfalls unter Bezugnahme auf eine Stellenbeschreibung - verbunden war und somit durch die Einreihung in die Funktionslaufbahn GD 5 abgegolten ist oder eine besondere Tätigkeit darstellt, welche durch die entsprechende Einreihung nicht abgegolten ist."

Insoweit sei das Ermittlungsverfahren vor den Dienstbehörden mangelhaft geblieben.

Mit Ersatzbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde T vom 11. November 2013 wurde die Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 26. September 2012 neuerlich abgewiesen.

Die Berufungsbehörde ging in Ermangelung einer detaillierten Arbeitsplatzbeschreibung des Revisionswerbers im Wesentlichen von der Stellenbeschreibung seines Amtsvorgängers aus und legte mit näherer Begründung im Einzelnen dar, weshalb die vom Revisionswerber als "besonders" eingestuften Tätigkeiten von der genannten Stellenbeschreibung erfasst und daher durch die Funktionslaufbahn eines Leiters eines Gemeindeamtes der Kategorie VIII umfasst seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber neuerlich Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. September 2014 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese als Beschwerde gewertete Vorstellung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

In den Entscheidungsgründen seines Erkenntnisses vertrat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Rechtsauffassung, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde T in seinem Bescheid vom 11. November 2013 bei der Prüfung, ob dem Revisionswerber "besondere Tätigkeiten" im Verständnis des § 193 Abs. 1 Oö. GDG 2002 übertragen gewesen seien, zu Recht von der Stellenbeschreibung seines Amtsvorgängers ausgegangen sei, zumal eine detaillierte Beschreibung der Stelle des Revisionswerbers selbst nicht existiere und - wie eine vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in diesem Zusammenhang zitierte wissenschaftliche Arbeit zeige - die herangezogene Stellenbeschreibung auch den Aufgaben und Anforderungskriterien entspreche, welche sich aus Arbeitsplatzbeschreibungen von Amtsleitern selbst kleinerer Gemeinden typischerweise ableiten ließen.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ging sodann unter näherer Auseinandersetzung mit dem Vorstellungsvorbringen des Revisionswerbers davon aus, dass die Berufungsbehörde im Einzelnen schlüssig begründet habe, weshalb die vom Revisionswerber als besonders ins Treffen geführten Tätigkeiten von der - nicht atypischen - Stellenbeschreibung des Amtsvorgängers des Revisionswerbers erfasst seien.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Folgendes aus:

"Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt."

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Dort wird zur Zulässigkeit der Revision auf die Zulässigkeitsentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich verwiesen. Darüber hinaus sei die Revision aber auch deshalb zulässig, weil es das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verabsäumt habe, vom Revisionswerber namhaft gemachte Zeugen zu vernehmen.

Die vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision beantragt wird. Die Revision sei insbesondere deshalb unzulässig, weil das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ausschließlich einzelfallbezogene Fragen betreffe. Darüber hinaus seien von der Frage, ob Tätigkeiten durch die Funktionslaufbahn des Revisionswerbers abgegolten seien oder nicht, auch potentiell lediglich die Leiter der Stadtämter T und L, somit ein kleiner Personenkreis betroffen.

§ 193 Abs. 1 Oö. GDG 2002 in der Fassung dieses Paragrafen

nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 13/2006 lautet:

"§ 193

Gehaltszulage

(1) Für besondere Tätigkeiten, die durch die Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn nicht abgegolten sind, kann eine Gehaltszulage gewährt werden, wenn wichtige Interessen der Gemeinde dies erfordern. Die Gehaltszulage eines Beamten (einer Beamtin) ist ruhegenussfähig."

Gemäß § 2 der Oberösterreichischen Gemeinde-Einreihungsverordnung, LGBl. Nr. 53/2002 idF LGBl. Nr. 66/2005, ist ein Leiter eines Gemeindeamtes der Kategorie VIII der Funktionslaufbahn (GD) 5 zugeordnet.

In der Anlage zur vorzitierten Gesetzesbestimmung idF LGBl. Nr. 66/2005 werden die Aufgaben eines Leiters eines Gemeindeamtes der Kategorie VIII wie folgt beschrieben:

"Leitung eines Gemeindeamts (Gemeinde über 22.000 Einwohner); Sicherstellung der Gemeindeverwaltung; generelle Koordinierungsfunktion"

Die Revision ist unzulässig:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Um den Begründungserfordernissen für den Ausspruch der Zulässigkeit einer Revision durch das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG zu genügen, ist es erforderlich, darzulegen, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen habe (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/04/0074).

Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Zl. Ro 2015/12/0006, mwH).

Die hier vorliegende Begründung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich betreffend die Zulassung der ordentlichen Revision genügt den oben umschriebenen Erfordernissen nicht (vgl. zu einer entsprechenden Formulierung etwa den hg. Beschluss vom 9. Juni 2015, Zl. Ro 2014/08/0083, mit weiteren Hinweisen, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).

Der Revisionswerber verwies in seinen abgesonderten Zulässigkeitsbehauptungen lediglich auf die Zulassung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, ohne von sich aus seines Erachtens grundsätzliche Rechtsfragen des materiellen Rechtes, von denen die Revision abhinge, auszuformulieren.

Im Übrigen sind solche aber auch nicht erkennbar. Zum einen hat die Vorstellungsbehörde in ihrem Bescheid vom 24. April 2013 - für die Berufungsbehörde im nächsten Rechtsgang aber auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bindend - die weitere Vorgangsweise, insbesondere die Zulässigkeit der Bezugnahme auf eine Stellenbeschreibung festgelegt.

In der Folge hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur (die bindenden Festlegungen im Vorstellungsbescheid lediglich ergänzenden) Auslegung des § 193 Abs. 1 Oö. GDG 2002 die Auffassung vertreten, dass in Ansehung der durch die Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn abgegoltenen Tätigkeiten auf jene der Arbeitsplatzbeschreibung des Amtsvorgängers des Revisionswerbers zurückgegriffen werden durfte (ohne dass hiedurch subjektive Rechte des Beamten verletzt würden), wenn die herangezogene Stellenbeschreibung in typischer Weise die Aufgaben von Amtsleitern (selbst kleinerer Gemeinden) umschrieben hat.

Dieser Auslegung, welche offenkundig nicht unzutreffend ist, tritt der Revisionswerber vor dem Verwaltungsgerichtshof auch gar nicht entgegen.

Umstritten ist lediglich, ob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese Auslegungsgrundsätze im Einzelfall zutreffend angewendet hat, wodurch freilich im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage berührt wird.

Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision darin begründet sieht, dass es das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verabsäumt habe, von ihm geführte Zeugen einzuvernehmen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er in seiner Berufung die in Rede stehenden Zeugenaussagen zum Beweis für seine Behauptung geführt hat, der Bürgermeister habe ihm bei einer Fraktionsobmännersitzung die beantragte Zulage ausdrücklich zugesichert. Da aber ausgehend vom Wesenskern des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses derartige Zusagen jedenfalls dann bedeutungslos sind, wenn es an den gesetzlichen Einstiegsvoraussetzungen für die Ermessensübung in Richtung der Gewährung einer Gehaltszulage (also hier dem Vorliegen besonderer Tätigkeiten) mangelt (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 2015, Zl. 2011/12/0009, sowie vom 23. Juni 2014, Zl. 2013/12/0195), erscheint das Unterbleiben einer Einvernahme dieser Zeugen durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zumindest vertretbar und wirft daher keine grundsätzliche Frage des Verfahrensrechtes auf. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Revisionswerber in seiner als Beschwerde gewerteten Vorstellung die Einvernahme dieser Zeugen mit der Begründung anmahnte, diese könnten bestätigen, dass er die von ihm als "besonders" qualifizierten Tätigkeiten auch erbracht habe, zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht die Erbringung dieser Tätigkeiten durch den Revisionswerber in Zweifel gezogen hat, sondern ausschließlich deren Qualifikation als "besonders" im Verständnis des § 193 Abs. 1 Oö. GDG 2002.

Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. Neben dem pauschalen Schriftsatzaufwand für die Erstattung der Revisionsbeantwortung können Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zugesprochen werden.

Wien, am 22. Oktober 2015

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