VwGH Ro 2015/08/0028

VwGHRo 2015/08/002824.2.2016

Rechtssatz

Unter "Freigrenze" iSd § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung ist der (nicht angehobene) Freibetrag im Sinn des § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG zu verstehen. Das ergibt sich aus den folgenden Absätzen des § 6 Notstandshilfeverordnung, die den gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b und c AlVG folgen. In der Freigrenze iSd § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung ist daher auch nicht die Anhebung, die sich aus § 36 Abs. 5 zweiter Satz AlVG ergibt, enthalten, zumal jene Bestimmung unmittelbar auf einen bestimmten Betrag und in weiterer Folge auf "die Hälfte dieses Betrages" Bezug nimmt. Dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung würde es widersprechen, bei der genannten Hälfte auf den gemäß § 36 Abs. 5 zweiter Satz AlVG erhöhten Freibetrag abzustellen (vgl. hingegen zu den Anordnungen der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie, die sich nicht nur auf den Freigrenzengrundbetrag, sondern auch auf die hinaufgesetzten Freigrenzen beziehen, das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2006/08/0281).

Normen

AlVG 1977 §36 Abs3 litB sublita;
AlVG 1977 §36 Abs3 litB sublitb;
AlVG 1977 §36 Abs3 litB sublitc;
AlVG 1977 §36 Abs5;
NotstandshilfeV §6 Abs2;

Dokumentnummer

JWR_2015080028_20160224J03

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