Normen
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3;
StGG Art6;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3;
StGG Art6;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Revisionswerbers vom 9. Juli 2013 war dem Mitbeteiligten die Konzession für die Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr gemäß § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG entzogen worden. Die Entziehung war im Wesentlichen darauf gestützt worden, dass gegen den Mitbeteiligten 52 rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen vorlägen, nämlich eine Übertretung des KFG 1967 (Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts von
3.500 kg um 1.480 kg; Geldstrafe Euro 385,--), zwei Übertretungen des GGBG (Unterlassung einer Sichtprüfung, wobei Ausrüstungsteile, nämlich eine Taschenlampe, und Unterlagen, nämlich das ADR-Beförderungspapier, gefehlt hätten; Geldstrafe Euro 40,-- bzw Euro 380,--) sowie insgesamt 49 Übertretungen des AZG, weil der Mitbeteiligte es zu verantworten habe, dass in seinem Unternehmen Arbeitnehmer gesetzwidrig zu Arbeitszeiten herangezogen worden seien (Nichteinhaltung von Ruhezeiten, Überschreitung der Lenkzeit und Unterlassung ausreichender Fahrtunterbrechungen; Geldstrafen von Euro 400,--, 500,--, 800,--, 450,-- und 170,--).
Als "schwerwiegende Verstöße" iSd § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG, die zwingend zur Verneinung der Zuverlässigkeit und damit zur Entziehung der Konzession zu führen hätten, seien insbesondere solche gegen die Bestimmungen des AZG anzusehen; hinzu trete die Vielzahl der Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften.
Der Mitbeteiligte erhob Berufung (nunmehr: Beschwerde), in der er - unter Bezugnahme auf sein schon im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen - im Wesentlichen Folgendes geltend machte:
Zur Überladung sei es gekommen, weil der Auftraggeber unrichtige Gewichtsangaben gemacht habe; auch die Übertretungen des GGBG indizierten keine besondere Gefährlichkeit. Zu den Übertretungen des AZG sei es gekommen, weil ein Lenker trotz gegenteiliger Anordnung seine Pausen eigenmächtig anders gelegt habe. Die "Vielzahl" von Delikten betreffe zudem einen engen Zeitraum von ca anderthalb Monaten, wobei - wegen des Vorliegens eines fortgesetzten Delikts - tatsächlich nur (wie auch von der Strafbehörde angenommen) fünf Delikte vorlägen. Der Mitbeteiligte habe - konkret genannte - innerbetriebliche Maßnahmen gesetzt, woraufhin keine derartigen Vorkommnisse mehr aufgetreten seien.
Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht - nach mündlicher Verhandlung (zu der der Revisionswerber trotz Ladung nicht erschienen war) - der Beschwerde Folge, hob den Bescheid des Revisionswerbers (ersatzlos) auf und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Dieser Entscheidung legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
Hinsichtlich des Mitbeteiligten seien fünf im Einzelnen genannte Verwaltungsstrafen zu bewerten. Dabei handle es sich zum einen um die schon im Verwaltungsverfahren relevierten Übertretungen des KFG 1967, des GGBG und des AZG, zum anderen um drei (weitere) Übertretungen des KFG 1967, weil der Mitbeteiligte jeweils als Zulassungsbesitzer dreier näher bezeichneter LKW nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des Kraftfahrzeugs bzw dessen Ladung den Vorschriften des KFG 1967 entspricht (mangelhafte Bremsanlage, Strafen von Euro 50,--, 110,-- und 70,-- ; starker Motorölverlust: Strafe von Euro 80,--; nicht ausreichende Ladungssicherung: Strafe von Euro 50,--).
Aus den Feststellungen betreffend die Übertretungen des AZG ergeben sich ein Tatzeitraum von 1. Jänner 2012 bis 14. Februar 2012 (betreffend den Lenker P) bzw von 3. Jänner 2012 bis 25. Jänner 2012 (betreffend den Lenker K), die Übertretungsnormen mit § 28 Abs 5 Z 3 iVm § 28 Abs 6 Z 3 (1. Übertretung), § 28 Abs 3 Z 8 (2. Übertretung), § 28 Abs 5 Z 1 iVm § 28 Abs 6 Z 3 (3. Übertretung), § 28 Abs 5 Z 2 iVm § 28 Abs 6 Z 3 (4. Übertretung) und § 28 Abs 3 Z 2 (5. Übertretung), und verhängte Geldstrafen von Euro 400,--, 500,--, 800,--, 450,-- und 170,--.
Das Verwaltungsgericht gab die Verantwortung des Mitbeteiligten wieder und traf Feststellungen zu den von ihm getroffenen Maßnahmen zur Hintanhaltung künftiger Übertretungen.
Nach einer Darlegung der maßgebenden Bestimmungen des GütbefG und der Verordnung (EG) 1071/2009 sowie von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Voraussetzungen für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung mangels Zuverlässigkeit iSd § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG führte es im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - zusammengefasst - aus, die dem Mitbeteiligten zur Last liegenden Verstöße seien weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit als schwerwiegend iSd § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG zu qualifizieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergebe sich das Gewicht eines Verstoßes aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung, was einerseits in der jeweiligen Strafdrohung, andererseits in der konkret verhängten Strafe Ausdruck finde. Ausgehend von der Höhe der jeweils verhängten Geldstrafen (jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens) könnten die in Rede stehenden Delikte nicht als für sich genommen schwerwiegend gewertet werden. Zudem habe der Mitbeteiligte nachvollziehbar dargestellt, aus welchen Gründen es zu den Übertretungen gekommen sei und welche Maßnahmen er zur Vermeidung künftiger Übertretungen gesetzt habe. Auch wenn das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" auch durch eine Vielzahl an sich geringfügiger Übertretungen verwirklicht werden könne, sei dafür doch erforderlich, dass sich aus der Vielzahl der Verstöße unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lasse, der Gewerbeberechtigte sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Unter Berücksichtigung der Anzahl der Delikte, der Anzahl der vom Mitbeteiligten eingesetzten Fahrzeuge und der von ihm gesetzten Maßnahmen könne im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Übertretungen in ihrer Gesamtheit als so schwerwiegend anzusehen seien, dass dies einen Entzug der Konzession rechtfertige.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil "zur Frage, ob im Hinblick auf die Verordnung (EG) 1071/2009 die Anzahl der Delikte in Verhältnis zur Anzahl der Fahrzeuge, für die eine Konzession besteht, zu setzen ist", bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliege.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).
Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
Entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts und unter Bedachtnahme auf das Vorbringen in der Revision wirft der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind auch mehrere Verstöße gegen die in § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG demonstrativ angeführten Vorschriften, insbesondere betreffend die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz und die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, für sich allein betrachtet noch nicht ausreichend, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG zu verwirklichen. Sie führen nur dann zu einer Entziehung der Konzession, wenn sie als schwerwiegende Verstöße anzusehen sind. Durch diese Einschränkung soll - ähnlich dem insoweit gleichlautenden § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 - vermieden werden, dass schon jede geringfügige Verletzung solcher Vorschriften die Entziehung der Konzession zur Folge hat. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck.
In der hg Rechtsprechung zu § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994, aber auch zu § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG, wurde wiederholt erkannt, dass das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt wird, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist dabei aber, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich. Bei der derart vorzunehmenden Zuverlässigkeitsbeurteilung sind nicht nur Verstöße beachtlich, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind (vgl zum Ganzen VwGH vom 22. Juni 2011, 2011/04/0036, vom 30. Juni 2011, 2010/03/0062, vom 23. Mai 2014, Ro 2014/04/0009, und vom 29. Jänner 2015, Ra 2014/03/0001, jeweils mwN).
Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Erkenntnis mit den entscheidenden Aspekten der vorzunehmenden Verlässlichkeitsprüfung auseinandergesetzt, dabei insbesondere der
- bezogen auf den jeweiligen Strafrahmen - relativ geringen Höhe der verhängten Geldstrafen entscheidende Bedeutung beigemessen und
- auch mit Blick auf die Anzahl der dem Mitbeteiligten insgesamt angelasteten Übertretungen, die Anzahl der von ihm eingesetzten Kraftfahrzeuge, das Ausmaß seines Verschuldens an den Übertretungen und den von ihm gesetzten Maßnahmen - in einer Gesamtbetrachtung das Vorliegen "schwerwiegender Verstöße" verneint. Diese Einzelfallbeurteilung begründet in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen ist. Dass eine solche Abweichung im vorliegenden Fall gegeben wäre, wird vom Revisionswerber nicht dargelegt. Die Beantwortung der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage, mit der die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu begründen versucht wurde, ist hingegen für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht von maßgeblicher Bedeutung.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. März 2015
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