VwGH Ro 2014/17/0024

VwGHRo 2014/17/002422.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, den Hofrat Dr. Köhler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der T M in G, vertreten durch Mag. Brunner, Mag. Stummvoll Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Opernring 16, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2013, Zl. ABT07-BR-GA.13-56/2013- 1, betreffend Festsetzung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13;
VwRallg;
AVG §13;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Antrag vom 5. Februar 2014 begehrte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen den ihr am 20. Dezember 2013 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2013.

Diesem Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 3. März 2014 stattgegeben.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2014 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres bestellten Verfahrenshelfers die vorliegende "Bescheidbeschwerde gem. Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG und §§ 26 ff VwGG". Als "Beschwerdepunkt" werden die Verletzung des Rechts auf Nichtzahlung einer Kanalabgabengebühr sowie des Rechts auf "korrekte Anwendung" des Kanalgesetzes und des Kanalgebührengesetzes geltend gemacht. Im Rahmen der "Beschwerdegründe" finden sich Ausführungen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit, zur Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und zur behaupteten wesentlichen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Anträge begehren die Entscheidung in der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 iVm Abs. 3a VwGG bzw. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 bzw. § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG.

Artikel 130 und 131 B-VG in der bis Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung lauteten (auszugsweise):

"Verwaltungsgerichtshof

Artikel 130. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über Beschwerden, womit

a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder

b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate

behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

(2) ...

Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;

2. (...)"

Artikel 133 Abs. 1 B-VG in der seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 51/2012 lautet:

"Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über

1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;

2. (...)"

§ 4 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl I Nr. 33/2013, lautet:

"Verwaltungsgerichtshof

§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG."

Der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid wurde am 20. Dezember 2013, somit vor Ablauf des 31. Dezember 2013, erlassen und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 wurde keine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG erhoben. Entsprechend der zitierten Bestimmung des § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG hätte daher verfahrensgegenständlich bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ausschließlich Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, E 37 ff zu § 13 AVG zitierte hg. Judikatur) kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärung und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre (vgl. aus jüngerer Zeit auch das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, Zl. 2012/06/0185).

Der hier zu beurteilende, von einem Rechtsanwalt eingebrachte Schriftsatz ist nicht nur ausdrücklich mit "Bescheidbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG" betitelt, sondern verwendet darüber hinaus den Begriff der "Bescheidbeschwerde" auch durchgängig innerhalb des Schriftsatzes, bezeichnet Beschwerdepunkte und führt Beschwerdegründe aus, somit lauter Elemente, die eine Bescheidbeschwerde iSd § 28 VwGG aF aufweisen musste. Nach dem objektiven Erklärungswert des stimmigen Schriftsatzes besteht sohin kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin eine Bescheidbeschwerde nach (dem bereits außer Kraft getretenen)

Artikel 131 Abs. 1 Z 1 B-VG einbringen wollte. Hinweise auf das Vorliegen einer Revision enthält der Schriftsatz nicht.

Bescheidbeschwerden sind jedoch aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, seit 1. Jänner 2014 nicht mehr vorgesehen. Nach § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG hätte die Beschwerdeführerin ausschließlich die Möglichkeit gehabt, Revision zu erheben, sodass sich die eingebrachte Beschwerde als unzulässig erweist.

Die "Bescheidbeschwerde" war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 22. Mai 2014

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